Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Revision 8F.7/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]        
8F_7/2013 {T 0/2}     

Urteil vom 30. Juli 2013

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Ursprung, Maillard,
Gerichtsschreiber Hochuli.

Verfahrensbeteiligte
Z.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Laube,
Gesuchstellerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Gesuchsgegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 8C_181/2013
vom 4. Juni 2013.

Sachverhalt:

A.
Mit Urteil vom 4. Juni 2013 (8C_181/2013) wies das Bundesgericht die von
Z.________ erhobene Beschwerde gegen den Entscheid des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 22. Februar 2013 unter
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung für das
letztinstanzliche Verfahren ab. Mit dem bestätigten kantonalen Entscheid waren
die von der IV-Stelle des Kantons Zürich am 22. März 2011 für die Dauer vom 1.
April 2007 bis 30. September 2009 bei einem Invaliditätsgrad von 54%
zugesprochene halbe Invalidenrente und die für die Zeit danach aufgrund eines
ermittelten Invaliditätsgrades von 14% festgehaltene Verneinung eines
Rentenanspruchs geschützt worden. Mit gleichem Entscheid vom 22. Februar 2013
hatte das kantonale Gericht die unentgeltliche Prozessführung entsprechend des
nachträglich eingereichten Gesuches vom 10. Juni 2011 bewilligt und die
Gerichtskosten von Fr. 800.00 auf die Gerichtskasse genommen, jedoch das Gesuch
um unentgeltliche Rechtsvertretung abgewiesen. In der hiegegen erhobenen
Beschwerde vom 4. März 2013 - im zweiten Teilsatz des Rechtsbegehrens Ziffer 4,
womit Z.________ vor Bundesgericht um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege und Verbeiständung ersuchte - beantragte sie sinngemäss auch die
Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung für das vorinstanzliche
Verfahren.

B.
Mit Revisionsgesuch vom 14. Juni 2013 verlangt Z.________ um nachträgliche
Beurteilung des Rechtsbegehrens gemäss zweitem Teilsatz von Antrag Ziffer 4 der
Beschwerdeschrift vom 4. März 2013, wonach ihr nicht nur für das
letztinstanzliche Verfahren, sondern "auch für das Verfahren vor der
Vorinstanz" die unentgeltliche Rechtsvertretung zu gewähren sei. Sinngemäss
ersucht Z.________ zudem für das Revisionsverfahren vor Bundesgericht um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne einer Befreiung von den
Gerichtskosten.
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1.
Urteile des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft
(Art. 61 BGG). Eine nochmalige Überprüfung der einem Urteil des Bundesgerichts
zugrunde liegenden Streitsache ist grundsätzlich ausgeschlossen. Das Gericht
kann auf seine Urteile nur zurückkommen, wenn einer der in den Art. 121 ff. BGG
abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt. Ein solcher Revisionsgrund
ist ausdrücklich geltend zu machen, wobei es nicht genügt, das Vorliegen eines
solchen zu behaupten. Der geltend gemachte Revisionsgrund ist im
Revisionsgesuch unter Angabe der Beweismittel anzugeben, wobei aufzuzeigen ist,
weshalb er gegeben und inwiefern deswegen das Dispositiv des früheren Urteils
abzuändern sein soll (Urteil 8F_10/2012 vom 28. August 2012 E. 1 mit Hinweis).

2.
Die Gesuchstellerin stützt ihr Begehren auf den Revisionsgrund von Art. 121
lit. c BGG.

2.1. Gemäss Art. 121 lit. c BGG kann die Revision eines
Bundesgerichtsentscheids verlangt werden, wenn einzelne Anträge unbeurteilt
geblieben sind. Das Bundesgericht hat die Anträge der Parteien zu behandeln,
sofern sie gesetzeskonform gestellt werden. Darunter fallen solche in der Sache
wie etwa auch Anträge zu den Kosten- und Entschädigungsfolgen. Keine Anträge im
Sinne des Gesetzes bilden einzelne Vorbringen bzw. Rügen der Parteien (Urteil
1F_4/2013 vom 15. Februar 2013 E. 2.2 mit Hinweis auf Elisabeth Escher, Basler
Kommentar Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, Art. 121 BGG N. 8).

2.2. Antrag Ziffer 4 der vom Bundesgericht im Verfahren 8C_181/2013 beurteilten
Beschwerdeschrift vom 4. März 2013 lautete:

"Es sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege mit
unentgeltlicher Rechtsvertretung durch den Unterzeichnenden zu gewähren, dies
auch für das Verfahren vor der Vorinstanz."
Abgesehen von der verfassungsmässigen Grundlage von Art. 29 Abs. 3 BV ist der
Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung im sozialversicherungsrechtlichen
Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Art. 61 lit. f ATSG
verankert, wobei die Bemessung der Entschädigung des unentgeltlichen
Rechtsbeistandes im kantonalen Verfahren dem kantonalen Recht überlassen ist
(SVR 2013 IV Nr. 8 S. 19, 9C_387/2012 E. 2.1 mit Hinweisen), während sich der
Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege vor Bundesgericht nach Art. 64 BGG
richtet. Ob die Gesuchstellerin vor Bundesgericht mit dem zitierten Antrag nach
dem Wortlaut in gesetzeskonformer Weise das - nur sinngemäss so zu verstehende
- Rechtsbegehren stellte, dass ihr nicht nur das Bundesgericht für das
letztinstanzliche Verfahren "die unentgeltliche Rechtspflege mit
unentgeltlicher Rechtsvertretung" zu bewilligen, sondern das kantonale
Versicherungsgericht "auch für das Verfahren vor der Vorinstanz" - nur, aber
immerhin - die unentgeltliche Rechtsvertretung zu gewähren habe, kann mit Blick
auf die selbstkritischen Bemerkungen der Gesuchstellerin im Revisionsgesuch
offenbleiben.

2.3. Das Bundesgericht hat mit Urteil 8C_181/2013 vom 4. Juni 2013 zum Antrag
Ziffer 4 der Beschwerdeschrift vom 4. März 2013 nur insoweit ausdrücklich
Stellung genommen, als es für das Verfahren vor Bundesgericht die
Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung bejahte und
darüber in den Dispositiv-Ziffern 2 bis 4 verfügte. Wie die Gesuchstellerin dem
Sinne nach zutreffend darlegt, hat das Bundesgericht jedoch im genannten Urteil
8C_181/2013 angesichts der für das vorinstanzliche Verfahren vom kantonalen
Gericht gewährten unentgeltlichen Prozessführung das zusätzliche Rechtsbegehren
im zweiten Teilsatz von Antrag Ziffer 4 der Beschwerdeschrift vom 4. März 2013
übersehen und darüber folglich noch nicht entschieden. Angesichts dieses
Mangels ist die beantragte Urteilsergänzung insoweit begründet und dem
(fristgerecht gestellten; Art. 124 Abs. 1 lit. b BGG) Revisionsgesuch zu
entsprechen, als sich dieses auf die nachträgliche Beurteilung des strittigen
Anspruchs auf unentgeltliche Rechtsvertretung für das kantonale Verfahren
bezieht.

3.

3.1. Das kantonale Gericht hat im Entscheid vom 22. Februar 2013 ausführlich
und unmissverständlich dargelegt, weshalb die Bewilligung der unentgeltlichen
Rechtsvertretung praxisgemäss erst ab Stellung des Begehrens erfolgt. Denn aus
dem Bundesrecht (Art. 29 Abs. 3 BV; Art. 61 lit. f ATSG) ergibt sich
grundsätzlich kein Anspruch auf rückwirkende Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege für Kosten, die bereits vor Einreichung des Armenrechtsgesuchs
entstanden sind (Urteil 5A_843/2009 vom 23. Februar 2010 E. 4.2), wobei es der
kantonalen Rechtsetzung oder -sprechung überlassen ist, diese Frage zu regeln
(Urteil 8C_83/2008 vom 9. Dezember 2008 E. 4.2.4; vgl. BGE 122 I 203 E. 2 S.
204, 120 Ia 14 E. 3 S. 15 mit Hinweis; vgl. auch STAEHLIN/STAEHLIN/GROLIMUND,
Zivilprozessrecht nach dem Entwurf für eine Schweizerische Zivilprozessordnung
und weiteren Erlassen - unter Einbezug des internationalen Rechts, Zürich/Basel
/Genf 2008, S. 232). Die Gesuchstellerin vermochte nicht, sich auf eine solche
kantonale Rechtsgrundlage zu berufen. Soweit sie sich in der Beschwerdeschrift
vom 4. März 2013 überhaupt mit der sachbezüglichen Begründung des kantonalen
Entscheids vom 22. Februar 2013 betreffend Nichtgewährung der unentgeltlichen
Rechtsvertretung auseinandersetzte, legte sie nicht dar, inwiefern der
angefochtene Entscheid bundesrechtswidrig sei.

3.2. Dass die Gesuchstellerin auch im Übrigen aus der mit Beschwerdeschrift vom
4. März 2013 (S. 10) angeführten Begründung im hier interessierenden
Zusammenhang nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermag, erhellt aus E. 3.1 des
Urteils 8C_181/2013 vom 4. Juni 2013, wonach das Bundesgericht die von der
Gesuchstellerin bereits mit nachträglicher Eingabe vom 22. Juni 2012 im
kantonalen Verfahren erfolglos geltend gemachte und vor Bundesgericht unter
Ziffer 11 der Beschwerdebegründung vom 4. März 2013 wiederholte Argumentation
betreffend Befangenheit des Dr. med. J.________ gleichermassen wie das
kantonale Gericht verworfen hat.

3.3. Ist die Beschwerde nach dem Gesagten auch im unbeurteilt gebliebenen Punkt
abzuweisen, hat dies keinen Einfluss auf das Dispositiv des angefochtenen
Urteils.

4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt es sich, im Revisionsverfahren
keine Kosten zu erheben (Urteil 8F_1/2012 vom 30. April 2012 E. 3). Das
sinngemäss - nur in Bezug auf die Kostenvorschusspflicht - gestellte Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege ist damit gegenstandslos.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Das Revisionsgesuch wird gutgeheissen. Das Urteil 8C_181/2013 vom 4. Juni 2013
wird insofern ergänzt, als sich die Abweisung auch auf die für das Verfahren
vor der Vorinstanz beantragte unentgeltliche Rechtsvertretung bezieht.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 30. Juli 2013

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Hochuli

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