Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Revision 8F.6/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8F_6/2013

Urteil vom 25. Juni 2013

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Ursprung, Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiber Batz.

Verfahrensbeteiligte
D.________,
vertreten durch K.________,
Gesuchstellerin,

gegen

IV-Stelle Bern, Scheibenstrasse 70, 3014 Bern,
Gesuchsgegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Wiederherstellung der Beschwerdefrist gegen den Entscheid des
Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Februar 2013 (Urteil des
Schweizerischen Bundesgerichts 8C_246/2013 vom 23. April 2013).

Sachverhalt:
Mit Urteil 8C_246/2013 vom 23. April 2013 ist das Bundesgericht auf eine
Beschwerde, die D.________ gegen einen Entscheid des Verwaltungsgerichts des
Kantons Bern vom 19. Februar 2013 (betreffend die Verfügung der IV-Stelle Bern
vom 30. Juli 2012) erheben liess, mangels gültiger Einreichung des
Rechtsmittels nicht eingetreten.

Nachdem der Vertreter der Versicherten dem Bundesgericht am 25. April 2013
(Poststempel) die seines Erachtens "verbesserte Beschwerde" zugestellt hatte,
teilte ihm das Gericht am 6. Mai 2013 mit, dass die Eingabe vom 25. April 2013
erst nach Ablauf der Beschwerdefrist sowie nach der Urteilsfällung zugestellt
worden sei und daher in diesem Verfahren nicht mehr berücksichtigt werden
könne.

Mit Eingaben vom 13. und 21. Mai 2013 (Poststempel) gelangt der Vertreter der
Versicherten erneut an das Bundesgericht und ersucht (nach Rückfrage seitens
des Gerichts betreffend Dossiereröffnung) um Wiederherstellung der Frist zur
Beschwerdeeinreichung.

Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Ein Schriftenwechsel wurde nicht
durchgeführt.

Erwägungen:

1.
Eine versäumte Frist kann gemäss Art. 50 Abs. 1 BGG wiederhergestellt werden,
wenn der Gesuchsteller nachweist, dass er oder sein Vertreter durch einen
anderen Grund als die mangelhafte Eröffnung unverschuldeterweise abgehalten
worden ist, fristgerecht zu handeln, sofern die Partei unter Angabe des Grundes
innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte
Rechtshandlung nachholt. Laut Art. 50 Abs. 2 BGG kann die Wiederherstellung
auch nach Eröffnung des Urteils bewilligt werden; wird sie bewilligt, so wird
das Urteil aufgehoben.

2.
Die Gesuchstellerin lässt in ihrem Fristwiederherstellungsgesuch geltend
machen, ihr Vertreter habe am 9. April 2013 von der Kanzlei des Bundesgerichts
die falsche telefonische Auskunft erhalten, dass "zum Endzeitpunkt der
Beschwerdefrist - 12. April 2013 - die Dauer der Gerichtsferien von 15 Tagen
hinzugezählt werden könne", was bedeutet habe, "dass die Beschwerdefrist am 29.
April 2013 ablaufe". Er habe daher in gutem Glauben die verbesserte
Beschwerdeschrift am 25. April 2013 eingereicht, weshalb die Frist
wiederherzustellen und auf die Beschwerde einzutreten sei.

Dieser Betrachtungsweise kann nicht gefolgt werden. Zwar verleiht der in Art. 9
BV verankerte Grundsatz von Treu und Glauben einer Person unter bestimmten
Voraussetzungen Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens namentlich in
unrichtige Zusicherungen oder Auskünfte einer Behörde (BGE 131 V 472 E. 5 S.
480 und 131 II 627 E. 6.1 S. 636 f.; Urteile 2C_842/2009 vom 21. Mai 2010 und
1C_242/2007 vom 11. Juni 2008 E 3.3.1; je mit Hinweisen). Indessen kann als
Folge des Vertrauensschutzes eine vom Gesetz abweichende Behandlung eines
Rechtssuchenden und damit die Wiederherstellung einer Beschwerdefrist nur in
Betracht fallen, wenn die Voraussetzungen des Vertrauensschutzes klar und
eindeutig erfüllt sind, was hier nicht der Fall ist. Zudem gilt es auch zu
berücksichtigen, dass der Vertreter der Gesuchstellerin - nach Einreichung
seiner nicht rechtsgenüglichen Beschwerde vom 27. März 2013 - von der
Bundesgerichtskanzlei am 8. April 2013 neben den Formerfordernissen von
Rechtsmitteln hinsichtlich Begehren und Begründung ausdrücklich auf die nur
innert der Beschwerdefrist (unter Hinweis auf deren Berechnung einschliesslich
Regelung des Fristenstillstandes sowie nicht möglicher Erstreckbarkeit) noch
bestehende Verbesserungsmöglichkeit der mangelhaften Eingabe hingewiesen wurde,
weshalb vorliegend für eine Anwendung des Vertrauensschutzes kein Raum besteht.
Im Übrigen hat d ie Rechtsprechung erkannt, dass in Bezug auf mündliche und
namentlich telefonische Zusicherungen und Auskünfte die blosse, unbelegte
Behauptung einer telefonischen Auskunft oder Zusage nicht genügt, um einen
Anspruch aus dem Grundsatz des Vertrauensschutzes zu begründen; praxisgemäss
ist eine nicht schriftlich belegte telefonische Auskunft zum Beweis von
vornherein kaum geeignet (vgl. Urteile 2C_842/2009 vom 21. Mai 2010 und 2C_728/
2009 vom 15. März 2010 E. 3.2 mit Hinweisen). So verhält es sich auch im
vorliegenden Fall, zumal die Ausführungen des Vertreters der Gesuchstellerin
zum Fristenlauf in keiner Weise nachvollziehbar sind: Vorliegend hat vielmehr
die nach der Eröffnung des vorinstanzlichen Entscheides vom 28. Februar 2013 am
1. März 2013 beginnende Frist unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes
vom 24. März bis und mit 7. April 2013- worauf im Schreiben des Bundesgerichts
vom 8. April 2013 ausdrücklich hingewiesen wurde - (Art. 46 Abs. 1 lit. a BGG)
am 15. April 2013 geendet. Schon weil ein gemäss Gesuchstellerin vorzunehmendes
"Hinzuzählen von 15 Tagen" zufolge "Gerichtsferien" nach diesem Datum im
Widerspruch zum Zeitraum des schriftlich mitgeteilten Fristenstillstandes
steht, kann die behauptete falsche Auskunft der Bundesgerichtskanzlei und damit
der geltend gemachte Fristwiederherstellungsgrund hier nicht als nachgewiesen
gelten. Da die Gesuchstellerin hiefür beweisbelastet ist (vgl. AMSTUTZ/
ARNOLD, in: Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 14 zu
Art. 50 BGG mit Hinweisen), muss das Wiederherstellungsgesuch als unbegründet
abgewiesen werden.

3.
Selbst wenn im Übrigen das Vorliegen eines Wiederherstellungsgrundes als
erstellt erachtet würde, käme hier eine Fristwiederherstellung nicht in
Betracht. Denn der Vertreter der Gesuchstellerin hat es jedenfalls - entgegen
der in Art. 50 Abs. 1 in fine BGG statuierten Regelung - unterlassen, die
versäumte Rechtshandlung innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses
nachzuholen, d.h. hier die Einreichung einer rechtsgenüglichen Beschwerde
vorzunehmen. Die dem Bundesgericht innerhalb der 30-tägigen Frist zugestellte
einzige als Beschwerde in Betracht fallende Eingabe vom 25. April 2013 stellt -
entgegen der Meinung des Vertreters der Gesuchstellerin (vgl. Gesuch vom 13.
Mai 2013) - wie schon die Eingabe vom 27. März 2013 (vgl. dazu Urteil des
Bundesgerichts 8C_246/2013 vom 23. April 2013) wiederum kein gültiges, den
gesetzlichen Anforderungen (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) genügendes Rechtsmittel
dar: Auch diese Eingabe enthält (abgesehen von einem fraglichen
rechtsgenüglichen Begehren) namentlich keine in konkreter und hinreichend
substanziierter Weise vorgenommene Auseinandersetzung mit den Erwägungen des
angefochtenen vorinstanzlichen Entscheides - insbesondere bezüglich der
gutachterlich attestierten Arbeitsfähigkeit sowie dem letztlich
entscheidwesentlichen Einkommensvergleich, zu dem in der Eingabe mit keinem
Wort Stellung genommen wird -, indem jedenfalls weder gerügt noch aufgezeigt
wird, inwiefern das kantonale Gericht im Sinne von Art. 95 f. BGG Recht
verletzt bzw. - soweit überhaupt beanstandet - den Sachverhalt gemäss Art. 97
Abs. 1 BGG qualifiziert unrichtig oder als auf einer Rechtsverletzung beruhend
festgestellt haben sollte.
Fehlt es somit auch an einer Nachholung der versäumten Rechtshandlung innert
der vorgeschriebenen Frist, kann dem Wiederherstellungsgesuch auch aus diesem
Grunde nicht stattgegeben werden. Das Gesuch ist auch insoweit abzuweisen.

4.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Gesuchstellerin die
Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Das Fristwiederherstellungsgesuch wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Gesuchstellerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für
Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 25. Juni 2013

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Batz

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