Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Revision 8F.5/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8F_5/2013

Urteil vom 9. Juli 2013

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiber Lanz.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Gesuchsteller,

gegen

Universität Basel,
Petersgraben 35, 4051 Basel,
Gesuchsgegnerin.

Gegenstand
Öffentliches Personalrecht,

Revisionsgesuch gegen das Urteil
des Schweizerischen Bundesgerichts 8C_1006/2012 vom 10. April 2013.

Sachverhalt:

 Mit Entscheid vom 15. Oktober 2012 wies das Appellationsgericht Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht den Rekurs des X.________, wonach die Universität Basel
zu verpflichten sei, für Lehraufträge, welche er von 1999 bis 2003 an deren
Fakultät Y.________ ausgeübt hatte, Lohn nachzuzahlen, ab. Die von X.________
dagegen erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wies die
I. sozialrechtliche Abteilung des Bundesgerichts, worunter Bundesrichter
Ursprung, mit Urteil 8C_1006/2012 vom 10. April 2013 ab.

 Mit Eingabe vom 16. Mai 2013 (Poststempel) ersucht X.________ um
revisionsweise Aufhebung des Urteils 8C_1006/2012 und um Wiederholung des
entsprechenden Verfahrens. Weiter wird darum ersucht, Bundesrichter Ursprung
habe bei der Behandlung des Revisionsbegehrens in den Ausstand zu treten.

 Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt.

Erwägungen:

1.
Geltend gemacht werden die Revisionsgründe gemäss Art. 121 lit. a, c und d BGG.

2.
Nach Art. 121 lit. a BGG kann die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts
verlangt werden, wenn die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder
über den Ausstand verletzt worden sind.
Der Gesuchsteller bringt vor, Bundesrichter Ursprung hätte im Verfahren 8C_1006
/2012 in den Ausstand treten müssen. Diese Rüge sei unter den gegebenen
Umständen nicht als verspätet zu betrachten.

2.1.

2.1.1. Beschwerde führende Personen sind nach dem auch für die Privaten
geltenden Grundsatz von Treu und Glauben und dem Verbot des Rechtsmissbrauchs
(Art. 5 Abs. 3 BV) verpflichtet, Ausstandsbegehren frühestmöglich zu stellen.
Dies ist für das Verfahren vor dem Bundesgericht in Art. 36 Abs. 1 BGG so
ausdrücklich festgehalten. Die am Gericht tätigen Personen können dem
Staatskalender (oder auch der Internetseite des Bundesgerichts [www.bger.ch])
entnommen werden. Daraus ist auch ersichtlich, welcher Abteilung die
Richterinnen und Richter ordentlicherweise zugeteilt sind. In Art. 29 ff. des
Reglements für das Bundesgericht (BGerR) sind zudem die den einzelnen
Abteilungen zugewiesenen Rechtsgebiete geregelt. Der juristisch ausgebildete
Gesuchsteller (Prof. Dr. iur.) musste somit bereits bei Beschwerdeerhebung
damit rechnen, dass seine Eingabe auch durch den der I. sozialrechtlichen
Abteilung angehörenden Bundesrichter Ursprung behandelt werde (vgl. zum Ganzen:
Urteil 8C_41/2013 vom 15. März 2013). Er hätte mithin allfällige
Ausstandsbegehren umgehend einreichen müssen. Dazu bedurfte es entgegen seiner
Auffassung keiner Anzeige, welche Mitglieder der I. sozialrechtlichen Abteilung
dann auch tatsächlich am Verfahren beteiligt sein würden, und auch keines
Schriftenwechsels.

2.1.2. Der Gesuchsteller beruft sich darauf, er habe die Beschwerde nach
Lausanne gesendet statt nach Luzern, wo die beiden sozialrechtlichen
Abteilungen des Bundesgerichts ansässig sind. Daher sei er davon überrascht
worden, dass eine Abteilung in Luzern seinen Fall beurteilt habe.

 Dieser Einwand ist unbehelflich. Zum einen war aus den zuvor genannten Quellen
ersichtlich, dass die I. sozialrechtliche Abteilung zuständig sein werde. Zum
anderen konnte der Gesuchsteller dies im damaligen Verfahren auch aus der
Kostenvorschussverfügung vom 13. Dezember 2012 ersehen. Darin wurde die
zuständige Abteilung unmissverständlich angegeben. Allerspätestens mit Erhalt
dieser Verfügung war der Gesuchsteller daher in der Lage, ein Ausstandsbegehren
gegen die ordentlichen Mitglieder der I. sozialrechtlichen Abteilung zu stellen
(vgl. erwähntes Urteil 8F_41/2013 mit Hinweisen).

2.1.3. Der Gesuchsteller hat es unterlassen, innert nützlicher Frist ein
Ausstandsbegehren zu stellen. Dieses klare Versäumnis kann nun nicht auf dem
Revisionsweg behoben werden. Die Revision dient nicht dazu, Fehler und
Unterlassungen der Prozessparteien nachträglich korrigieren zu können (Urteile
8F_16/2012 vom 27. März 2013 E. 1; 8F_20/2012 vom 25. Januar 2013 E. 1, je mit
Hinweisen). Das Revisionsbegehren ist daher unter dem Gesichtswinkel von Art.
121 lit. a BGG abzuweisen.

2.2. Dem Ausstandsbegehren wäre aber auch bei rechtzeitiger Einreichung kein
Erfolg beschieden gewesen. Es wird nämlich einzig damit begründet, das
betreffende Mitglied des Bundesgerichts habe ausschliesslich an der Universität
Basel Recht studiert und erscheine daher in einem diese betreffenden
Rechtsstreit als befangen. Der Gesuchsteller beruft sich dabei auf Art. 34 Abs.
1 lit. e BGG, wonach Richter, Richterinnen, Gerichtsschreiber und
Gerichtsschreiberinnen in den Ausstand zu treten haben "aus anderen Gründen,
insbesondere wegen besonderer Freundschaft oder persönlicher Feindschaft mit
einer Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin, befangen
sein könnten". Alleine der Umstand, dass eine Richterperson ihr Rechtsstudium
an einer bestimmten Universität absolviert hat, vermag indessen keine derartige
Beziehungsnähe zu dieser zu begründen und lässt die Richterperson daher in
einem Rechtsstreit, in welchem diese Universität Partei ist, nicht als befangen
erscheinen. Entgegen der Auffassung des Gesuchstellers lassen auch der heutige
berufliche Status als Mitglied des Bundesgerichts nicht darauf schliessen,
Bundesrichter Ursprung empfinde "lebenslange Gefühle der Loyalität und der
Dankbarkeit gegenüber der beklagten Uni Basel" und erscheine deswegen
voreingenommen.

3.
Nach Art. 121 lit. c BGG kann die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts
verlangt werden, wenn einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind.
Der Gesuchsteller erachtet diesen Revisionsgrund für erfüllt, da verschiedene
seiner Beweisanträge nicht beurteilt worden seien, ohne dass dies im Urteil
8C_1006/2012 begründet worden wäre. Es gehe dabei um Anträge betreffend
Einholung eines Sachverständigengutachtens, Zeugenbefragungen, Parteibefragung
und "weitere Urkunden".

3.1. Das Gericht ist grundsätzlich nicht gehalten, sich zu sämtlichen
Beweisanträgen der Parteien ausdrücklich und im einzelnen zu äussern oder für
jedes Beweisangebot, dem es keine Folge leistet, einen förmlichen ablehnenden
Entscheid zu fällen. Vielmehr kann es entsprechende Beweisanträge im Rahmen
seiner Erwägungen auch konkludent (und aufgrund zulässiger antizipierter
Beweiswürdigung) abweisen. Ein solches Vorgehen führt nicht zu einem
Revisionsgrund im Sinne von Art. 121 lit. c BGG (Urteil 1F_10/2007 vom 2.
Oktober 2007 E. 4.3; vgl. auch Urteil 8F_5/2011 vom 20. Januar 2012 E. 3.1;
 ELISABETH ESCHER, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011,
N. 8 zu Art. 121 BGG).

3.2. Das Einholen des Sachverständigengutachtens und ein Teil der
Zeugenbefragungen und die Parteibefragung hätten gemäss Beschwerdebegründung
dem Beweis "namentlich zur Frage der Gleichwertigkeit der von ihm
[Gesuchsteller] geleisteten Arbeit gegenüber derjenigen von Frauen als
Lehrbeauftragten" dienen sollen. Trotz des Begriffs "namentlich" wurden aber
nebst der Gleichwertigkeit keine weiteren Themen genannt, auf welche sich die
besagten Beweismittel hätten beziehen sollen. Zur Gleichwertigkeit wurde im
Urteil 8C_1006/2012 E. 5.2.4 erwogen, von entsprechenden Beweismassnahmen sei
abzusehen, da sie keine entscheidrelevanten neuen Erkenntnisse erwarten
liessen.
Die weiteren Zeugenbefragungen wurden zu bereits mit Dokumenten belegten und
nicht umstrittenen Beweisthemen beantragt. Der Verzicht auf diese
Zeugenbefragungen musste im Urteil 8C_1006/2012 nicht weiter erwähnt werden.
Gleiches gilt für zum Beweis offerierte "weitere Urkunden", welche im Übrigen
nicht genau bezeichnet sind und vom Gesuchsteller überdies ohnehin bereits im
kantonalen Verfahren hätten aufgelegt werden müssen (Art. 99 Abs. 1 BGG).
Sämtliche Beweisanträge wurden damit hinreichend beurteilt.

4.
Nach Art. 121 lit. d BGG kann die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts
verlangt werden, wenn das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen
aus Versehen nicht berücksichtigt hat.

4.1. Mit appellatorischen Vorbringen gegen die Beweiswürdigung und die
tatsächlichen Erwägungen des vorinstanzlichen Entscheids kann kein
Revisionsgrund im Sinne von Art. 121 lit. d BGG begründet werden (erwähntes
Urteil 1F_10/2007 E. 4.1). Ein Versehen liegt nur vor, wenn das Gericht eine
Tatsache oder ein bestimmtes Aktenstück übersehen oder mit einem falschen
Wortlaut wahrgenommen hat. Ausserdem kann der Revisionsgrund nur angerufen
werden, wenn "erhebliche Tatsachen" unberücksichtigt geblieben sind, d.h.
Tatsachen, die zugunsten des Gesuchstellers zu einer anderen Entscheidung
geführt hätten, wenn sie berücksichtigt worden wären. Der Revisionsgrund ist
nicht erfüllt, wenn das Gericht die fraglichen Aktenstellen und Vorbringen zwar
berücksichtigt, aber nicht so gewürdigt und beurteilt hat, wie der
Gesuchsteller es wünscht und im Beschwerdeverfahren beantragt hatte. Ebenso
wenig besteht Anlass zur Aufhebung des Urteils, wenn das Bundesgericht
Umstände, die sich aus den Akten ergaben, deshalb nicht ausdrücklich erwähnte,
weil sie nicht entscheiderheblich waren (5F_1/2008 vom 16. Mai 2008 E. 2.1 mit
Hinweisen; vgl. auch: BGE 127 V 353 E. 5b S. 538; 122 II 17 E. 3 S. 18 f.; 115
II 399 E. 2a S. 399 f.; erwähnte Urteile 8F_5/2011 E. 3.1; 1F_10/2007 E. 4.1,
je mit Hinweisen; Urteil 5F_6/2011 vom 13. Juli 2011 E. 3.1; ESCHER, a.a.O., N.
9 zu Art. 121 BGG).

4.2. Der Gesuchsteller macht geltend, zwei Schreiben aus den Jahren 2003 seien
übersehen worden, welche ihrem Inhalt nach eine Anerkennung seines
Klagebegehrens darstellten. Aus diesen Schreiben geht nun aber keineswegs
hervor, dass die Universität Basel eine Ungleichbehandlung und einen deswegen
bestehenden Lohnanspruch des Gesuchstellers anerkannt hätte. Die Schreiben
waren denn auch in keiner Weise entscheidrelevant und brauchten daher im Urteil
8C_1006/2012 nicht besonders erwähnt zu werden. Gleiches gilt auch für die vom
Gesuchsteller weiter erwähnten Ausführungen in der Rekursantwort der
Universität Basel vom 6. Dezember 2012 zur Vergütung von Lehraufträgen nach
aktuellem Recht.
Entgegen einem weiteren Vorbringen wurden eine Liste von Lehraufträgen und eine
Tabelle, welche die Rekurskommission erstellt habe, nicht übersehen. Beides
wurde in Urteil 8C_1006/2012 E. 5.2.2 f. berücksichtigt und gewürdigt.
Die weiteren Ausführungen des Gesuchstellers beschränken sich auf
Interpretationen der erwähnten Dokumente, ferner auf Ausführungen dazu, dass
das Bundesgericht in Fünferbesetzung entschieden hat, dass kein
Schriftenwechsel durchgeführt wurde und dass die schriftliche Begründung des
Urteils vom 10. April 2013 bereits am 18. April 2013 versandt wurde, und
schliesslich auf appellatorische Kritik am Urteil. Auch damit ist kein
Revisionsgrund im Sinne von Art. 121 lit. d BGG dargetan. Das führt zur
Abweisung des Revisionsgesuchs.

5.
Das Ausstandsbegehren für das Revisionsverfahren ist gegenstandslos, da
Bundesrichter Ursprung nicht an diesem mitwirkt. Abgesehen davon ist es
ebenfalls einzig mit dessen Rechtsstudium an der Universität Basel begründet,
was wie dargelegt keinen Ausstandsgrund darstellt (E. 2.2 hievor).

6.
Entgegen den gestellten Anträgen zum Verfahren ist kein Schriftenwechsel
durchzuführen (Art. 127 BGG) und besteht kein Anlass für die Durchführung einer
mündlichen Parteiverhandlung (Art. 57 BGG).

7.
Die Kosten des Verfahrens sind vom unterliegenden Gesuchsteller zu tragen (Art.
66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.- werden dem Gesuchsteller auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons
Basel-Stadt als Verwaltungsgericht schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 9. Juli 2013
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Lanz

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