Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Revision 8F.4/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8F_4/2013

Urteil vom 8. Juli 2013

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Ursprung, Maillard,
Gerichtsschreiberin Riedi Hunold.

Verfahrensbeteiligte
V.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Guido Brusa,
Gesuchsteller,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Gesuchsgegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Revisionsgesuch gegen das Urteil
des Schweizerischen Bundesgerichts 8C_7/2013
vom 3. April 2013.

Sachverhalt:

A.
Die IV-Stelle des Kantons Zürich hob am 20. Januar 2012 die Invalidenrente des
V.________, geboren 1957, auf und entzog einer allfälligen Beschwerde die
aufschiebende Wirkung. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich hiess
die dagegen erhobene Beschwerde am 5. Dezember 2012 teilweise gut und wies die
Sache unter Aufhebung der Verfügung vom 20. Januar 2012 an die IV-Stelle zu
Abklärungen im Sinne der Erwägungen und erneuter Verfügung zurück; hingegen
lehnte es die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ab. Mit Urteil 8C_7/
2013 vom 3. April 2013 hat das Bundesgericht die Beschwerde des V.________, mit
welcher dieser u.a. die Zusprechung einer Dreiviertelsrente, eventualiter die
Rückweisung an die Vorinstanz beantragte, abgewiesen, soweit es darauf eintrat;
gleichzeitig wies es die Gesuche um aufschiebende Wirkung und um unentgeltliche
Rechtspflege ab.

B.
Mit Gesuch vom 8. Mai 2013 lässt V.________ die Revision des Urteils 8C_7/2013
vom 3. April 2013 sowie die Gutheissung seiner Beschwerde vom 3. (recte: 4.)
Januar 2013 beantragen.

Erwägungen:

1.
Der Gesuchsteller beruft sich auf den Revisionsgrund von Art. 121 lit. c BGG.
Das Bundesgericht habe das Begehren um einen Sachentscheid resp. die
Zusprechung einer Dreiviertelsrente und den Eventualantrag auf Rückweisung an
die Vorinstanz zum Sachentscheid nicht beurteilt.

2.

2.1. Wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften kann die Revision gemäss Art.
121 BGG unter anderem verlangt werden, wenn einzelne Anträge unbeurteilt
geblieben sind (lit. c). Die Begründung eines Begehrens stellt keinen Antrag
dar und eine Rüge ist keine revisionsrelevante Tatsache; das Übergehen einer
prozesskonform vorgetragenen Kritik bildet deshalb keinen Revisionsgrund. Die
Revision ist unzulässig bzw. es liegt kein Grund für eine solche vor, falls die
materiellrechtliche Beurteilung aus prozessrechtlichen Gründen abgelehnt worden
ist und deshalb einzelne (verfahrensrechtliche) Anträge (Beweis, Sistierung
usw.) unbeurteilt geblieben sind; es fehlt in diesem Fall an dem für die
Revision erforderlichen Versehen (Urteil 2F_20/2012 vom 25. September 2012 E.
2.1 mit Hinweis).

2.2. In E. 2 des Urteils 8C_7/2013 vom 3. April 2013 hat das Bundesgericht
dargelegt, dass es sich beim kantonalen Entscheid vom 5. Dezember 2012 um einen
Rückweisungsentscheid und damit um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93
BGG handelt, und ist deshalb auf die Anträge in der Sache mangels eines nicht
wieder gutzumachenden Nachteils nicht eingetreten. Es hat somit die Beurteilung
der gestellten Begehren aus prozessrechtlichen Gründen unterlassen. Das gilt
auch für die Anträge auf Entscheid in der Sache resp. auf Rückweisung an das
kantonale Gericht zum Entscheid in der Sache. Es liegt demnach kein Versehen
und somit auch kein Revisionsgrund im Sinne von Art. 121 lit. c BGG vor.

3.
Das Verfahren ist kostenpflichtig. Der unterliegende Gesuchsteller hat die
Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Gesuchsteller auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 8. Juli 2013
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Die Gerichtsschreiberin: Riedi Hunold

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