Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Revision 8F.3/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{
T 0/2
}                  

8F_3/2013

Urteil vom 18. Juni 2013

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiberin Hofer.

Verfahrensbeteiligte
T.________,
Gesuchsteller,

gegen

SUVA, Abteilung Militärversicherung, Laupenstrasse 11, 3008 Bern,
Gesuchsgegnerin.

Gegenstand
Militärversicherung,

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 8C_1040/
2012 vom 15. März 2013.

Sachverhalt:

A.
Mit Urteil 8C_1040/2012 vom 15. März 2013 wies das Bundesgericht eine
Beschwerde des T.________ gegen den die Ablehnung der Haftung der
Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt, Abteilung Militärversicherung
(SUVA-MV) für die Folgen der im Jahr 2000 gemeldeten psychischen Erkrankung
gemäss Verfügung vom 1. März 2011 und Einspracheentscheid vom 26. März 2012
bestätigenden Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.
November 2012 ab, soweit es darauf eintrat.

B.
Mit Eingabe vom 26. April 2013 (Poststempel) ersucht T.________ um Revision des
Urteils 8C_1040/2012. Zur Begründung macht er geltend, das Bundesgericht sei
versehentlich von einer nicht zutreffenden Diagnose und einem falschen
Krankheitsbeginn ausgegangen und habe übersehen, dass in Verletzung des
Untersuchungsgrundsatzes nicht alle notwendigen medizinischen Abklärungen
durchgeführt worden seien. Zudem seien mehrere Anträge unbeurteilt geblieben,
das Diskriminierungsverbot verletzt, übermässige Ansprüche an eine Laieneingabe
gestellt, ein psychiatrisches Gutachten nicht berücksichtigt und der
Sachverhalt falsch dargestellt worden.

Erwägungen:

1.
Urteile des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft
(Art. 61 BGG). Eine nochmalige Überprüfung der einem Urteil des Bundesgerichts
zugrunde liegenden Streitsache ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die Revision
dient insbesondere nicht dazu, Fehler und Unterlassungen der Prozessparteien
nachträglich korrigieren zu können (vgl. etwa SPÜHLER/DOLGE/VOCK, Kurzkommentar
zum Bundesgerichtsgesetz [BGG], 2006, N. 5 zu Art. 121 BGG; ELISABETH ESCHER,
in: Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 9 zu Art. 121
BGG). Das Gericht kann auf seine Urteile nur zurückkommen, wenn einer der in
den Art. 121 ff. BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt. Ein
solcher Revisionsgrund ist ausdrücklich geltend zu machen, wobei es nicht
genügt, das Vorliegen eines solchen zu behaupten. Der geltend gemachte
Revisionsgrund ist im Revisionsgesuch unter Angabe der Beweismittel anzugeben,
wobei aufzuzeigen ist, weshalb er gegeben und inwiefern deswegen das Dispositiv
des früheren Urteils abzuändern sein soll (Urteil 8F_13/2012 vom 11. Oktober
2012 E. 1 mit Hinweis).

2.
Der Gesuchsteller stützt sein Revisionsbegehren sinngemäss auf Art. 121 lit. c
und d BGG, wonach die Revision eines Bundesgerichtsurteils verlangt werden
kann, wenn einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind oder das Gericht in den
Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat.

Das Bundesgericht hat die Anträge der Parteien zu behandeln, sofern sie
gesetzeskonform gestellt werden. Darunter fallen solche in der Sache und -
soweit zulässig - Beweisvorkehren. Aus der Begründung des Urteils kann sich
allerdings auch ergeben, dass das Bundesgericht ein bestimmtes Begehren negativ
oder positiv beantwortet hat, ohne dies ausdrücklich festzuhalten. Im Weiteren
kommt einzelnen Anträgen zuweilen keine selbstständige oder nur formelhafte
Bedeutung zu. Keine Anträge im Sinne des Gesetzes bilden einzelne Vorbringen
der Parteien. Ob eine Rüge den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügt und
das Bundesgericht deshalb darauf hätte eintreten müssen, kann somit nicht
mittels Revision geltend gemacht werden. Übergeht das Bundesgericht eine
prozesskonform vorgetragene Rüge, so kann darin allenfalls eine Verletzung des
rechtlichen Gehörs erblickt werden. Die Revision eines derartigen Entscheids
ist jedoch erst möglich, wenn dagegen erfolgreich eine Beschwerde wegen
Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention beim Europäischen
Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) geführt worden ist. Hat das Bundesgericht
sodann eine in den Akten liegende Tatsache aus Versehen nicht berücksichtigt,
so ist sein Urteil auf Gesuch hin zu revidieren. Ein Versehen liegt vor, wenn
eine Aktenstelle übergangen oder nach dem tatsächlichen Wortlaut unrichtig
wahrgenommen worden ist. Wiewohl der Versehensrüge in der Praxis ein hoher
Stellenwert zukommt, wird ihr Bedeutungsgehalt doch oftmals missverstanden:
Bereits aus dem Wortlaut des Gesetzes ergibt sich klar, dass es dabei einzig um
ein Sachverhaltsmoment in den Akten, nicht aber um einen Rechtsstandpunkt gehen
kann. Die rechtliche Würdigung eines Sachverhalts kann von den Prozessparteien
als noch so falsch empfunden werden, zu einer Revision berechtigt sie nicht.
Die ausser Acht gelassene Tatsache muss zudem erheblich sein, d.h. sie hätte,
wenn sie berücksichtigt worden wäre, zugunsten der gesuchstellenden Person zu
einer anderen Entscheidung geführt. Hat das Bundesgericht auf eine bestimmte
Tatsache bewusst nicht abgestellt, weil es sie als für den Ausgang des
Verfahrens unerheblich erachtet hat, liegt gerade kein Versehen im Sinne des
Gesetzes vor (Urteil 8F_5/2011 vom 20. Januar 2012 E. 3.1 mit Hinweisen).

3.
Wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften kann die Revision unter anderem
verlangt werden, wenn einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind (Art. 121
lit. c BGG).

3.1. Der Gesuchsteller rügt, das Bundesgericht habe die Anträge Ziffer 2 bis 8
nicht beurteilt. In seinem Urteil vom 15. März 2013 hat das Bundesgericht
dargelegt, soweit der Versicherte die Zusprechung von Leistungen im
Zusammenhang mit dem Erlebnis im Sommer 1981 beantrage, genüge seine Eingabe
den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht, da er nicht aufzeige, weshalb
das kantonale Gericht in diesem Punkt zu Unrecht auf seine Beschwerde nicht
eingetreten sei. Die Revision ist unzulässig bzw. es liegt kein Grund für eine
solche vor, wenn die materiellrechtliche Beurteilung aus prozessrechtlichen
Gründen abgelehnt worden ist und deshalb einzelne Anträge unbeurteilt geblieben
sind. Es fehlt in diesem Fall an dem für die Revision erforderlichen Versehen.
Die Revision dient nicht dazu, um angebliche Rechtsfehler (fälschlicherweises
Nichteintreten) zu korrigieren (Urteil 2F_20/2012 vom 25. September 2012 E. 2
mit Hinweisen). Inwieweit das Bundesgericht darüber hinausgehende Anträge nicht
behandelt haben soll, begründet der Gesuchsteller nicht. Es genügt insbesondere
nicht, das Vorliegen eines Revisionsgrunds zu behaupten, ohne aufzuzeigen,
inwiefern ein solcher vorliegt und das Dispositiv des früheren Urteils
abzuändern sei.

3.2. Soweit der Gesuchsteller geltend macht, es sei überspitzt formalistisch,
wenn an eine Laieneingabe rigorose Formvorschriften gestellt würden, ohne
vorgängig auf den Formfehler hinzuweisen, stellt dies nach dem Gesagten keinen
Revisionsgrund dar. Darauf hinzuweisen ist, dass selbst wenn man an eine
Laienbeschwerde nicht zu hohe Begründungsanforderungen stellen will, doch zu
verlangen ist, dass die Beschwerde wenigstens kurz begründet wird, so dass klar
wird, was am angefochtenen Entscheid bemängelt wird (Urteile 2C_603/2009 vom
25. September 2009 E. 3; 2C_705/2008 vom 2. Oktober 2008 E. 2; 6S.233/2006 vom
2. Juni 2006 E. 5).

4.
Wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften kann die Revision nach Art. 121
lit. d BGG verlangt werden, wenn das Gericht in den Akten liegende erhebliche
Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat.

4.1. Der Gesuchsteller bringt unter Berufung auf diesen Revisionsgrund vor, das
Bundesgericht habe in seinem Urteil aus Versehen die falsche Diagnose zitiert.
Es liege eine "F. 61 kombinierte Persönlichkeitsstörung" vor und nicht wie vom
Bundesgericht angenommen eine "F. 60 Persönlichkeitsstörung". Wie bereits
erwähnt (E. 2 hievor), liegt ein Versehen im Sinne der obigen Bestimmung nur
vor, wenn das Gericht eine Tatsache oder ein bestimmtes Aktenstück übersehen
oder mit einem falschen Wortlaut wahrgenommen hat; wenn jedoch die Tatsache
oder das Aktenstück in der äusseren Erscheinung richtig wahrgenommen wurde,
liegt kein Versehen vor (Urteil 4F_1/2007 vom 13. März 2007 E. 6.1). Im Urteil
vom 15. März 2013 hat das Bundesgericht in E. 4.2.1 festgehalten, die
Vorinstanz sei im Wesentlichen gestützt auf das Gutachten des Spitals
X.________ vom 11./31. März 2010 davon ausgegangen, dass das Knalltrauma von
1987 mit nachfolgendem Tinnitus überwiegend wahrscheinlich zumindest als
Teilursache für die Anpassungsstörung, die leichte depressive Episode und den
Verlauf der (vorbestehenden) Persönlichkeitsstörung feststehe. Der
Gesuchsteller legt nicht dar, inwiefern er die von ihm erwähnte Tatsache für
erheblich hält und insbesondere annimmt, das Urteil wäre zu seinen Gunsten
anders ausgefallen, wenn das Bundesgericht in den Erwägungen ausdrücklich
präzisiert hätte, um was für eine Art von Persönlichkeitsstörung es sich
handelt. Im kantonalen Gerichtsentscheid, auf welchen das Bundesgericht
verwies, wurde die ärztliche Diagnose nämlich ausdrücklich als "kombinierte
Persönlichkeitsstörung mit ängstlichen und schizoiden Anteilen (F61.0) "
wiedergegeben. Da es um eine psychische Fehlentwicklung geht, bei welcher eine
eigenständige Adäquanzbeurteilung nach BGE 115 V 133 des ärztlich
festgestellten natürlichen Kausalzusammenhangs durchzuführen war, ist nicht
erkennbar, wie sich die ausdrückliche Wiedergabe der Diagnose nach der
ICD-Klassifikation psychischer Störungen auf das Urteil hätte auswirken können.

4.2. Weiter rügt der Gesuchsteller, das Bundesgericht habe den Zeitpunkt des
Krankheitsbeginns versehentlich falsch festgelegt, indem es davon ausgegangen
sei, eine klinisch feststellbare Persönlichkeitsstörung habe bereits
vorbestanden. Da aufgrund des dem Urteil vom 15. März 2013 zugrunde liegenden
Verfahrens einzig die Folgen des Militärunfalls von 1987 zu prüfen waren,
konnte sich das Bundesgericht auf die Feststellung im Gutachten des Spitals
X.________ beschränken, wonach im Zeitpunkt des Knalltraumas im Jahr 1987
bereits eine Persönlichkeitsstörung vorbestanden habe. Allfällige Schädigungen
aus früheren Militärunfällen bildeten nicht Gegenstand jenes Verfahrens. Das
Bundesgericht hat unter Hinweis auf die Feststellungen des kantonalen Gerichts
bestätigt, dass aus medizinischer Sicht das zu beurteilende Knalltrauma von
1987 mit nachfolgendem Tinnitus zumindest als Teilursache für den Verlauf der
(vorbestehenden) Persönlichkeitsstörung zu betrachten und ein natürlicher
Kausalzusammenhang daher zu bejahen sei. Ausgehend von jenem Ereignis hat es
den adäquaten Kausalzusammenhang mangels Erfüllung der massgebenden Kriterien
verneint. Vom Gesuchsteller nicht näher dargelegt und auch nicht ersichtlich
ist, was dieser aus der Beurteilung der Frage, wann ein Übergang von einer
latenten kombinierten Persönlichkeitsstörung (Prädisposition) zu einer klinisch
feststellbaren kombinierten Persönlichkeitsstörung mit Krankheitswert
stattgefunden habe, mit Blick auf den natürlichen und adäquaten
Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis von 1987 und den psychischen
Beschwerden zu seinen Gunsten ableiten könnte und inwieweit diese Tatsache
damit erheblich im Sinne von Art. 121 lit. d BGG ist. Zu entscheiden war
einzig, ob jener Unfall bei gegebenem natürlichen Kausalzusammenhang geeignet
war, eine psychisch bedingte Erwerbsunfähigkeit zu beeinflussen. Eine Revision
ist zudem nur möglich, wenn das Bundesgericht eine Tatsache übergangen hat,
nicht aber, falls es eine unzutreffende (rechtliche) Würdigung des
vorgetragenen Sachverhalts vorgenommen haben sollte.

4.3. Der Gesuchsteller macht überdies geltend, das Bundesgericht sei aus
Versehen der Untersuchungspflicht bezüglich der im psychiatrischen Gutachten
des Spitals X.________ erwähnten posttraumatische Belastungsstörung (PTBS)
nicht nachgekommen. Dem Bundesgericht ist die Diagnose einer PTBS nicht
entgangen. Laut Gutachten spielte das Knalltrauma von 1987 für die Entwicklung
des PTBS indessen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine Rolle. Ob
allenfalls ein Kausalzusammenhang zwischen dem Militärunfall von 1981 und der
psychischen Störung besteht und ob sich das PTBS und eine latente kombinierte
Persönlichkeitsstörung gegenseitig beeinflusst haben, hatte das Bundesgericht
im Urteil vom 15. März 2013 nicht zu beurteilen.

4.4. Weiter bringt der Gesuchsteller vor, das Bundesgericht habe die laut
Gutachten des Spitals X.________ durch den Tinnitus-Unfall verursachte 30
prozentige Erwerbsunfähigkeit nicht berücksichtigt. Das Bundesgericht hat
diesen Punkt keineswegs übersehen. Indes ist nicht erkennbar, wie sich eine
ausdrückliche Erwähnung des Umstands auf das Urteil hätte auswirken können.
Denn fehlt es bereits an der Voraussetzung eines adäquaten Kausalzusammenhangs,
erübrigt sich eine Beurteilung der Höhe der Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit.

4.5. Sodann macht der Gesuchsteller geltend, das Bundesgericht sei
versehentlich davon ausgegangen, der Tinnitus-Unfall sei während dem Dienst und
nicht nach dem Dienst gemeldet worden. Es ist indes nicht ersichtlich,
inwiefern diese Tatsache erheblich sein sollte.

4.6. Der Gesuchsteller rügt schliesslich auch, das Bundesgericht habe das
Diskriminierungsverbot verletzt, indem es die Adäquanzprüfung der Folgen des
Knalltraumas nach der sog. "Psycho-Praxis" vorgenommen habe. Das Bundesgericht
hat in seinem Urteil eingehend dargelegt und begründet, weshalb eine besondere
Adäquanzprüfung nach dieser Methode durchzuführen sei und der Einwand einer
Diskriminierung und rechtsungleichen Behandlung fehlgehe. Da zudem gemäss Art.
122 lit. a BGG eine Revision wegen Verletzung der EMRK nur vorgesehen ist, wenn
der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in einem endgültigen
Urteil festgestellt hat, dass die EMRK oder die Protokolle dazu verletzt worden
sind (Urteil 8F_9/2010 vom 10. März 2011 E. 2), ein solches EGMR-Urteil
indessen nicht vorliegt, ist auf das Gesuch, soweit die geltend gemachte
EMRK-Verletzung betreffend, nicht einzutreten.

5.
Das offensichtlich unbegründete Revisionsgesuch ist - ohne Durchführung eines
Schriftenwechsels (Art. 127 BGG) - abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang
sind die Gerichtskosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Gesuchsteller auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit
schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 18. Juni 2013

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Die Gerichtsschreiberin: Hofer

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