Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Revision 8F.2/2013
Zurück zum Index I. Sozialrechtliche Abteilung, Revision 2013
Retour à l'indice I. Sozialrechtliche Abteilung, Revision 2013


Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente
dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet.
Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem
Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
                                                               Grössere Schrift

Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8F_2/2013

Urteil vom 19. Juli 2013

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiberin Fleischanderl.

Verfahrensbeteiligte
B.________,
Gesuchsteller,

gegen

Stadt Kloten,
vertreten durch die Sozialbehörde,
Kirchgasse 7, 8302 Kloten,
Gesuchsgegnerin.

Gegenstand
Sozialhilfe (Revision),

Revisionsgesuch gegen das Urteil
des Schweizerischen Bundesgerichts 8C_752/2012
vom 3. Januar 2013.

Sachverhalt:

A.
Am 3. Januar 2013 hat das Bundesgericht die von B.________ gegen den Entscheid
des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 7. August 2012 (betreffend
Sozialhilfe) erhobene Beschwerde teilweise gutgeheissen (Urteil 8C_752/2012).
Die Sache wurde in Aufhebung des angefochtenen Entscheids an die Vorinstanz
zurückgewiesen, damit sie die verlangte öffentliche Verhandlung durchführe und
hernach erneut über die gegen den Beschluss des Bezirksrates Bülach vom 18.
November 2011 gerichtete Beschwerde entscheide.

B.
Mit Eingabe vom 18. Februar 2013 beantragt B.________, das bundesgerichtliche
Urteil 8C_752/2012 vom 3. Januar 2013 sei einer Revision zu unterziehen. Ferner
ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege.

Erwägungen:

1.

1.1. Der Beschwerdeführer fordert den Ausstand "aller Gerichtspersonen der I.
und II. sozialrechtlichen Abteilung" wegen des Anscheins der Befangenheit.

1.2. Das Bundesgericht hat bereits mehrfach festgestellt - zuletzt mit Urteil
vom 3. Januar 2013 (Verfahren 8C_752/2012 mit weiterem Hinweis) -, dass auf das
in gleichlautender Form gestellte Ausstandsbegehren des Beschwerdeführers
infolge Unzulässigkeit nicht einzutreten ist. Nicht anders ist bezüglich des
vorliegenden Ersuchens zu verfahren. An diesem Ergebnis würde auch die seitens
des Beschwerdeführers angekündigte Einleitung einer Strafanzeige und/oder
aufsichtsrechtlicher Schritte gegen die Mitglieder der I. sozialrechtlichen
Abteilung nichts ändern, vermöchte doch auch eine solche Handlungsweise den
Ausstand der betroffenen Gerichtspersonen nicht zu rechtfertigen. Es bestünde
andernfalls die Gefahr des Rechtsmissbrauchs und der Möglichkeit, dass die am
Recht stehende Person mit einem derartigen Vorgehen in verfassungswidriger
Weise und aus sachfremden Gründen ihre Richterinnen und Richter gewissermassen
auswählen könnte (u.a. Urteil [des Bundesgerichts] 1P.514/2002 vom 13. Februar
2003 E. 2.5 mit diversen Hinweisen).

2.

2.1. Das Verfahren vor dem Bundesgericht ist gemäss Art. 58 Abs. 2 und Art. 102
BGG grundsätzlich schriftlich; eine Verhandlung findet nicht statt. Die
Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung gemäss Art. 57 BGG, wie seitens
des Gesuchstellers verlangt, ist dem Ermessen des Abteilungspräsidenten oder
der Abteilungspräsidentin anheim gestellt. Ein Anspruch darauf kann sich
ausnahmsweise aus Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK ergeben. Dies ist
insbesondere dann der Fall, wenn das Bundesgericht als einzige Instanz
entscheidet und Rechte im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK betroffen sind (Urteil
[des Bundesgerichts] 8C_112/2013 vom 2. Mai 2013 E. 2.1). Der Gesuchsteller hat
seinen Standpunkt in seiner Eingabe ausführlich dargetan. Es ist nicht
ersichtlich, inwiefern sich ausnahmsweise eine öffentliche Parteiverhandlung im
Sinne von Art. 57 BGG aufdrängen würde.
Selbst wenn die Voraussetzungen des Art. 6 Ziff. 1 EMRK erfüllt sind, haben
primär die erstinstanzlichen Gerichte die durch diese Bestimmung garantierte
Öffentlichkeit der Verhandlung zu gewährleisten (vgl. Art. 61 lit. a ATSG). Zu
diesem Zweck wurde denn auch das dem vorliegenden Revisionsprozess zugrunde
liegende Verfahren 8C_752/2012 mit Urteil vom 3. Januar 2013 an die Vorinstanz
zurückgewiesen. Weiterungen erübrigen sich daher.

2.2. Ebenso wenig ist eine öffentliche Beratung durchzuführen. Das
Bundesgericht berät seine Entscheide nur in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen
- und nicht auf entsprechenden Parteiantrag hin - mündlich bzw. öffentlich
(Art. 58 f. BGG; Urteil [des Bundesgerichts] 2C_665/2010 vom 24. Mai 2011 E.
7).

3.

3.1. Der Gesuchsteller stellt ferner den Antrag, es seien ihm sämtliche
Prozessakten postalisch zur Akteneinsicht zuzustellen.

3.2. Er verkennt dabei, dass sich das verfassungsmässig garantierte
Akteneinsichtrecht grundsätzlich darin erschöpft, die Akten am Ort der
urteilenden Behörde einzusehen, sich Notizen davon zu machen und Fotokopien
anzufertigen bzw. anfertigen zu lassen, sofern der Behörde daraus nicht ein
unverhältnismässiger Aufwand entsteht (BGE 122 I 109 E. 2b S. 112 mit
Hinweisen). Entsprechend verstösst es nach der Rechtsprechung auch nicht gegen
das Gleichbehandlungsprinzip, wenn die Akten nur den im Anwaltsregister
eingetragenen Rechtsanwälten, nicht aber privaten Beschwerdeführern
herausgegeben werden (BGE 108 Ia 5 E. 3 S. 8 f., bestätigt in Urteilen [des
Bundesgerichts] 5A_571/2012 vom 19. Oktober 2012 E. 3.2 und 5A_349/2009 vom 23.
Juni 2009 E. 3.4). Im Übrigen hat das Bundesgericht weder Akten der kantonalen
Vorinstanzen noch der Verwaltung beigezogen.

4.
Urteile des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft
(Art. 61 BGG). Eine nochmalige Überprüfung der einem bundesgerichtlichen Urteil
zugrunde liegenden Streitsache ist regelmässig ausgeschlossen. Das Gericht kann
auf seine Urteile nur zurückkommen, wenn einer der in den Art. 121 ff. BGG
abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt. Ein solcher Revisionsgrund
ist ausdrücklich geltend zu machen, wobei es nicht genügt, das Vorliegen eines
solchen zu behaupten. Vielmehr ist der angerufene Revisionsgrund im
Revisionsgesuch unter Angabe der Beweismittel zu nennen; dabei ist aufzuzeigen,
weshalb er gegeben und inwiefern deswegen das Dispositiv des früheren Urteils
abzuändern sein soll (Urteil [des Bundesgerichts] 8F_5/2011 vom 20. Januar 2012
E. 1 mit Hinweisen).

5.

5.1. Das Bundesgericht hat im Urteil 8C_752/2012 vom 3. Januar 2013 im
Wesentlichen erwogen, indem die Vorinstanz unter den gegebenen Umständen von
der beantragten öffentlichen Verhandlung abgesehen habe, sei der in Art. 6
Ziff. 1 EMRK gewährleisteten Verfahrensgarantie nicht Rechnung getragen worden.
Es sei daher unumgänglich, die Sache an das kantonale Gericht zurückzuweisen,
damit es den Verfahrensmangel behebe und die vom Beschwerdeführer gewünschte
öffentliche Verhandlung durchführe. Danach werde es über die Beschwerde
materiell neu zu befinden haben.

5.2. Der Gesuchsteller stützt sein ausreichend begründetes Revisionsbegehren
namentlich auf Art. 121 lit. c BGG, wonach die Revision eines
Bundesgerichtsurteils verlangt werden kann, wenn einzelne Anträge unbeurteilt
geblieben sind. Auf das Gesuch ist einzutreten.

6.

6.1. Das Bundesgericht hat die Anträge der Parteien zu behandeln, sofern sie
gesetzeskonform gestellt werden (Urteil [des Bundesgerichts] 8F_5/2011 vom 20.
Januar 2012 E. 3.1). Darunter fallen solche in der Sache und - soweit zulässig
- Beweisvorkehren. Aus der Begründung des Urteils kann sich allerdings auch
ergeben, dass das Bundesgericht ein bestimmtes Begehren negativ oder positiv
beantwortet hat, ohne dies ausdrücklich festzuhalten (Urteil [des
Bundesgerichts] 1F_10/2007 vom 2. Oktober 2007 E. 4.3). Im Weiteren kommt
einzelnen Anträgen zuweilen keine selbstständige oder nur formelhafte Bedeutung
zu. Keine Anträge im Sinne des Gesetzes bilden einzelne Vorbringen der
Parteien. Ob eine Rüge den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügt und das
Bundesgericht deshalb darauf hätte eintreten müssen, kann somit nicht mittels
Revision geltend gemacht werden (Urteil [des Bundesgerichts] 4F_1/2007 vom 13.
März 2007 E. 5.2). Übergeht das Bundesgericht eine prozesskonform vorgetragene
Rüge, so kann darin allenfalls eine Verletzung des rechtlichen Gehörs erblickt
werden (Urteil [des Bundesgerichts] 2P.110/2003 vom 22. Mai 2003 E. 3.2). Die
Revision eines derartigen Entscheids ist jedoch erst möglich, wenn dagegen
erfolgreich eine Beschwerde wegen Verletzung der EMRK beim Europäischen
Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) geführt worden ist (Urteil [des
Bundesgerichts] 8F_5/2011 vom 20. Januar 2012 E. 3.1 mit Hinweis).

6.2. Im Revisionsgesuch wird zum einen moniert, das Bundesgericht sei auf die
im Verfahren 8C_752/2012 erhobene Rüge nicht eingegangen, wonach die Vorinstanz
es unterlassen habe, sich mit der Verwaltung und Bezirksrat Bülach
vorgeworfenen Rechtsverzögerung/-verweigerung zu befassen. Der Gesuchsteller
übersieht dabei, dass dieser Punkt Teil des vorinstanzlichen
Anfechtungsgegenstandes bildete und das kantonale Gericht darüber mithin nach
Durchführung der vom Bundesgericht angeordneten öffentlichen Verhandlung - das
heisst nach der vom Beschwerdeführer explizit verlangten nochmaligen
Äusserungsmöglichkeit - zu befinden hat (te). Im Rahmen des Instanzenzuges war
es dem höchsten Gericht demnach versagt, darauf einzugehen. Von einem
pflichtwidrig nicht beurteilten Antrag im Sinne von Art. 121 lit. c BGG kann
vor diesem Hintergrund nicht die Rede sein. Zudem erscheint zweifelhaft, ob das
schweizerische Recht oder die EMRK überhaupt einen Anspruch auf Feststellung
der Rechtsverzögerung, die überdies nur dürftig substanziiert wurde, einräumt,
nachdem der Entscheid ergangen ist. Ferner hat der Gesuchsteller den
hinsichtlich des kantonalen Prozesses (einschliesslich des
verwaltungsgerichtlichen Verfahrens) geäusserten Foltervorwurf in seiner
Beschwerdeeingabe im Verfahren 8C_752/2012 nicht näher begründet. Vielmehr
beabsichtigte er, das entsprechende Argumentarium im Rahmen der geforderten
öffentlichen Verhandlung nachzuholen. Zur eventualiter beantragten
letztinstanzlichen Beratung ist es in der Folge indes nicht gekommen, da die
Angelegenheit hierfür zurückgewiesen wurde. Zu einer dispositivmässigen
Äusserung bestand kein Anlass. Es liegt somit auch diesbezüglich kein zu
Unrecht unbeurteilt gebliebenes Rechtsbegehren vor. Da schliesslich eine
anderweitige Verweigerung des rechtlichen Gehörs im Sinne eines Übergehens
einer prozesskonform vorgetragenen Rüge weder geltend gemacht wird noch
ersichtlich ist, bleibt es beim Urteil 8C_752/2012 vom 3. Januar 2013 in seiner
aktuellen Fassung, zumal es an einem rechtsprechungsgemäss erforderlichen, eine
derartige Verletzung konstatierenden Urteils des EGMR fehlt.
Das Revisionsgesuch erweist sich somit als unbegründet.

7.
Die Voraussetzungen der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 64 Abs. 1
BGG sind erfüllt, sodass der Gesuchsteller von der Bezahlung der Gerichtskosten
befreit wird. Die Kostenbefreiung steht unter dem Vorbehalt, dass die Partei
der Gerichtskasse Ersatz zu leisten hat, wenn sie später dazu in der Lage ist
(Art. 64 Abs. 4 BGG). Da die Angelegenheit keines Beistandes durch einen Anwalt
oder eine Anwältin bedurfte, ist das Ersuchen um unentgeltliche Verbeiständung
abzuweisen (Art. 64 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf das Ausstandsbegehren wird nicht eingetreten.

2.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Gesuchsteller auferlegt, zufolge
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung indes vorläufig auf die
Gerichtskasse genommen.

4.
Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich
schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 19. Juli 2013
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl

Navigation

Neue Suche

ähnliche Leitentscheide suchen
ähnliche Urteile ab 2000 suchen

Drucken nach oben