Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 8D.6/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8D_6/2013

Urteil vom 13. November 2013

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Frésard, Maillard,
Gerichtsschreiberin Hofer.

Verfahrensbeteiligte
1.       A.________,
2.       B.________,
3.       C.________,
4.       D.________,
5.       E.________,
6.       F.________,
alle vertreten durch transfair Personalverband,
Beschwerdeführer,

gegen

Stadt Zürich,
vertreten durch den Stadtrat von Zürich,
Stadthaus, Stadthausquai 17, 8001 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Öffentliches Personalrecht (Ferienlohn),

Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid
des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich
vom 4. September 2013.

Sachverhalt:

A. 
A.________, B.________, C.________, D.________, E.________ und F.________ sind
bei den Verkehrsbetrieben Zürich (VBZ) angestellt. Aufgrund dieser Tätigkeit
leisten sie regelmässig Nacht- und Sonntagsarbeit. Die für diese Dienste
gewährten Zulagen werden bei der Berechnung des auf die Ferien entfallenden
Lohnes nicht berücksichtigt. Am 26. Mai 2011 ersuchten die sechs Angestellten
die VBZ, ihnen für die Jahre 2006 bis 2011 ein zusätzliches Entgelt während den
bezahlten Ferien im Umfang ihrer durchschnittlichen monatlichen Entschädigung
für geleistete Nacht- und Sonntagsarbeit nachzuzahlen. Mit Verfügungen vom 22.
August 2011 wies der Direktor der VBZ das Ersuchen um Ausrichtung eines
Ferienlohnzuschlags ab. Den dagegen erhobenen stadtinternen Rekurs wies der
Stadtrat am 23. Mai 2012 ab.
Den von den Betroffenen beim Bezirksrat Zürich eingereichten Rekurs wies dieser
am 14. Februar 2013 ab.

B. 
Die sechs betroffenen Angestellten gelangten ans Verwaltungsgericht des Kantons
Zürich, welches ihre Beschwerde mit Entscheid vom 4. September 2013 abwies.

C. 
A.________, B.________, C.________, D.________, E.________ und F.________
lassen subsidiäre Verfassungsbeschwerde führen und beantragen, in Aufhebung des
vorinstanzlichen Entscheids sei die VBZ zu verpflichten, ihnen ein zusätzliches
Entgelt für die bezahlten Ferien im Jahr 2011 und die fünf vorangehenden
Dienstjahre im Umfang ihrer jeweils durchschnittlichen monatlichen
Entschädigung für geleistete Nacht- und Sonntagsarbeit zu bezahlen.
Eventualiter sei die Sache zu neuer Entscheidung an das kantonale Gericht
zurückzuweisen.
Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt. Ein Schriftenwechsel wurde nicht
durchgeführt.

Erwägungen:

1.

1.1. Gemäss § 72 Abs. 1 des Gemeindegesetzes des Kantons Zürich vom 6. Juni
1926 (GG; LS 131.1) ist das Arbeitsverhältnis des Personals von Gemeinden,
Zweckverbänden und selbstständigen Anstalten öffentlich-rechtlich. Soweit die
Gemeinden keine eigenen Vorschriften erlassen, sind die Bestimmungen des
Personalgesetzes und seiner Ausführungserlasse sinngemäss anwendbar (§ 72 Abs.
2 GG). Die Stadt Zürich hat von dieser Kompetenz Gebrauch gemacht und mit der
Verordnung vom 1. Juli 2002 über das Arbeitsverhältnis des städtischen
Personals (PR; AS 177.100) ein eigenes Personalrecht erlassen, welches den
Lohnanspruch der Angestellten regelt (Art. 47 ff. PR).

1.2. Das Bundesgericht beurteilt Verfassungsbeschwerden gegen Entscheide
letzter kantonaler Instanzen, soweit keine Beschwerde nach den Art. 72 bis 89
BGG zulässig ist (Art. 113 BGG). Nach den unbestrittenen Feststellungen des
kantonalen Gerichts erreicht der Gesamtbetrag der geltend gemachten
Lohnforderungen den in vermögensrechtlichen Angelegenheiten auf dem Gebiet der
öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse für die Zulässigkeit einer
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geforderten Betrag nicht
(Art. 85 Abs. 1 lit. b BGG). Auch stellt sich mit Bezug auf die in Frage
stehende Ausrichtung eines Ferienzuschlags auf den für Nacht- und
Sonntagsarbeit ausgerichteten Entschädigungen keine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung (Art. 85 Abs. 2 BGG; BGE 138 I 232 E. 2.3 f. S. 236).

1.3. Mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde kann nur die Verletzung von
verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 116 BGG). Diesbezüglich gilt
eine qualifizierte Rügepflicht. Das Bundesgericht prüft eine solche Rüge nur
insofern, als sie in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden
ist (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG). Der Beschwerdeführer muss klar und
detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darlegen,
inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 135 III
232 E. 1.2 S. 234; 133 III 589 E. 2 S. 591 f.).

1.4. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 118 Abs. 1 BGG); neue Tatsachen und
Beweismittel sind grundsätzlich unzulässig (Art. 117 i.V.m. Art. 99 Abs. 1
BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder
ergänzen, wenn sie auf einer Verletzung verfassungsmässiger Rechte beruht (Art.
116 i.V.m. Art. 118 Abs. 2 BGG). Wird Letzteres geltend gemacht, ist klar und
detailliert darzutun, inwiefern diese verfassungswidrig, insbesondere
willkürlich, sein soll (BGE 133 III 393 E. 7.1 S. 398, 585 E. 4.1 S. 588 f.; je
mit Hinweisen).

2.

2.1. Das PR gilt - abgesehen von hier nicht zutreffenden Ausnahmen - für das
gesamte Personal der Stadt Zürich (Art. 1 Abs. 1 PR). Es unterscheidet zwischen
dem Lohn gemäss Art. 47 PR und den besonderen Entschädigungen, welche nicht in
diesem Lohn enthalten sind (Art. 58 PR). Der Lohn der Angestellten richtet sich
nach dem Schwierigkeitsgrad der Funktion, der nutzbaren Erfahrung sowie nach
Leistung und Verhalten (Art. 47 PR). Für besondere Beanspruchungen oder
Inkonvenienzen, die mit dem Lohn nicht abgegolten sind, kann der Stadtrat oder
die von ihm bezeichnete Instanz besondere Vergütungen ausrichten (Art. 58 Satz
1 PR). Der Stadtrat regelt die Entschädigungen für Nacht-, Sonntags-,
Feiertags- und Bereitschaftsdienst, für angeordnete Überzeit und für die
ausserordentliche Vertretung einer Stelleninhaberin oder eines Stelleninhabers
in einer höheren Funktionsstufe (Art. 58 Satz 2 PR). Gestützt auf diese
Delegationsnorm hat der Stadtrat von Zürich Art. 176 der
Ausführungsbestimmungen vom 1. Juli 2002 zur Verordnung über das
Arbeitsverhältnis des städtischen Personals (AB PR; AS 177.101) erlassen.

2.2. Die ersten beiden Absätze von Art. 176 AB PR definieren, wann Nacht- und
Sonntagsarbeit vorliegt und legen die Höhe der Vergütung fest. Art. 176 Abs. 7
AB PR hält sodann fest, dass die Vergütungen gemäss Abs. 1 dieser Bestimmung
(ordentliche Arbeitsleistungen in der Nacht und an Sonntagen) und Abs. 2
(Dauernachtdienste) nur für tatsächlich geleistete Dienste ausgerichtet werden.
Von diesem Grundsatz sieht Art. 176 AB PR in Abs. 7 Satz zwei und drei und in
Abs. 8 folgende drei Ausnahmen vor, bei denen Zulagen dennoch unter gewissen
Voraussetzungen weiter entrichtet werden: So endet bei Pauschallösungen gemäss
Abs. 6 (turnusgemässe Nacht- und Sonntagsdienste im Schichtbetrieb) der
Anspruch auf die Vergütung nach 20 Kalendertagen, soweit nicht das zugrunde
liegende Schichtplanmodell eine andere Regelung vorsieht (Abs. 7 Satz 2). Bei
Arbeitsverhinderung wegen Berufsunfall oder Berufskrankheit besteht ein
Anspruch auf die Vergütungen während längstens sechs Wochen, wenn die
vergütungsberechtigten Einsätze bereits vorher bekannt waren (Abs. 7 Satz 3).
Angestellten, die überwiegend Nacht- und Sonntagsdienst leisten, werden bei
längeren Absenzen vom Schichtbetrieb infolge von Mutterschaftsurlaub, Krankheit
und Unfall die Vergütungen für Nacht- und Sonntagsarbeit ab dem achten
Kalendertag mit den übrigen Lohnzahlungen weiter ausgerichtet, wenn die oder
der Angestellte ein ärztliches Zeugnis auflegt; die Vergütung bestimmt sich
nach den im Durchschnitt der letzten zwölf Monate ausgerichteten Vergütungen
(Abs. 8).

2.3. Indem Art. 176 Abs. 7 AB PR festhält, dass die Zulagen für Nacht- und
Sonntagsarbeit "nur für tatsächlich geleistete Dienste ausgerichtet" werden,
hat der Stadtrat mit Bezug auf die mit dem Lohn gemäss Art. 47 PR nicht
abgegoltenen "besonderen Lohnanteile" für besondere Beanspruchungen oder
Inkonvenienzen im Sinne von Art. 58 PR eine Regelung getroffen, die
grundsätzlich keine Ausrichtung dieser Zulagen vorsieht, wenn aus irgendeinem
Grund kein Dienst geleistet wurde. Die Ausnahmen, bei denen die Zulagen dennoch
unter gewissen Voraussetzungen weiter entrichtet werden (Pauschallösungen,
Arbeitsverhinderung wegen Berufsunfall und Berufskrankheit sowie Absenzen vom
Schichtbetrieb infolge Mutterschaft, Krankheit und Unfall bei überwiegendem
Nacht- und Sonntagsdienst), werden unter Vorgabe des entsprechenden
Berechnungsmodus explizit und abschliessend aufgeführt.

3.

3.1. Das kantonale Gericht hat geprüft, ob diese Ausgestaltung des städtischen
Personalrechts vor dem Rechtsgleichheitsgebot (Art. 8 Abs. 1 BV) standhält.
Dabei hat es erwogen, die öffentliche Hand sei nicht verpflichtet, die Löhne
von Angestellten, welche unterschiedliche Funktionen ausübten, nach exakt
derselben Methode festzusetzen. Es bestehe insofern kein Anspruch auf einen
abstrakt gleichen Durchschnittslohn. Mit den in Art. 176 Abs. 1 und Abs. 2 AB
PR vorgesehenen Lohnzuschlägen würden mit Nacht- und Sonntagseinsätzen
verbundene Einschränkungen im Freizeit- und Sozialleben ausgeglichen, welche
die betroffenen Angestellten während den Ferien indessen nicht zu erdulden
hätten. Somit liege ein sachlicher Grund dafür vor, bloss faktisch geleistete
Nacht- und Sonntagsarbeit zu entschädigen. Daran vermöge die in Art. 176 Abs. 8
AB PR vorgesehene Ausnahme nichts zu ändern, da es sich dabei um
ausserordentliche Abwesenheiten bei Mutterschaft, Krankheit und Unfall handle,
die anders als die alljährlichen Ferien grundsätzlich nicht planbar seien.
Zudem hinterlasse der Wegfall der Lohnzuschläge bei überwiegender Nacht- und
Sonntagsarbeit eine grössere Lücke im Haushaltsbudget als bei Mitarbeitenden,
die lediglich sporadisch Nacht- und Sonntagsarbeit leisten würden.

3.2. Nach Ansicht der Beschwerdeführenden besteht die Ungleichbehandlung jedoch
darin, dass Angestellten, welche regelmässig und überwiegend Nacht- und
Sonntagsarbeit leisten, im Gegensatz zu Mitarbeitenden, welche keine oder nur
sporadisch Nacht- und Sonntagsarbeit verrichten, während den Ferien ein
bedeutend niedrigeres Einkommen zur Verfügung steht als während der Zeit der
effektiven Arbeitstätigkeit. Während Letztere somit über ein konstant gleich
bleibendes Lohnniveau verfügen könnten, müssten Angestellte, welche regelmässig
und überwiegend Nacht- und Sonntagsarbeit verrichten, während den Ferien mit
finanziellen Einschränkungen kämpfen und ihre Lebensführung entsprechend
anpassen.

3.3. Das Gebot der rechtsgleichen Behandlung (Art. 8 Abs. 1 BV) - und der mit
diesem eng verbundene Grundsatz des Willkürverbots (Art. 9 BV) - ist verletzt,
wenn ein Erlass hinsichtlich einer entscheidwesentlichen Tatsache rechtliche
Unterscheidungen trifft, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden
Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder wenn er Unterscheidungen unterlässt,
die sich aufgrund der Verhältnisse aufdrängen. Die Rechtsgleichheit ist
verletzt, wenn Gleiches nicht nach Massgabe seiner Gleichheit gleich oder
Ungleiches nicht nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird. Die
Frage, ob für eine rechtliche Unterscheidung ein vernünftiger Grund in den zu
regelnden Verhältnissen ersichtlich ist, kann zu verschiedenen Zeiten
unterschiedlich beantwortet werden, je nach den herrschenden Anschauungen und
Zeitverhältnissen. Dem Gesetzgeber bleibt im Rahmen dieser Grundsätze und des
Willkürverbots ein weiter Spielraum der Gestaltung, den das Bundesgericht nicht
durch eigene Gestaltungsvorstellungen schmälert (BGE 138 I 321 E. 3.2 S. 324;
137 V 121 E. 5.3 S. 125 mit Hinweisen).

3.4. Dies gilt insbesondere auch in Besoldungsfragen im öffentlich-rechtlichen
Dienstrecht. Den politischen Behörden steht bei der Ausgestaltung der
Besoldungsordnung ein grosser Spielraum zu. Innerhalb der Grenzen des
Willkürverbots und des Rechtsgleichheitsgebots sind sie befugt, aus der
Vielzahl denkbarer Anknüpfungspunkte die Tatbestandsmerkmale auszuwählen, die
für die Einteilung und Besoldung massgebend sein sollen, und damit festzulegen,
welche Kriterien eine Gleich- bzw. eine Ungleichbehandlung rechtfertigen.
Verfassungsrechtlich wird verlangt, dass sich die für die Besoldungshöhe
relevanten Anknüpfungspunkte vernünftig begründen lassen. In der Gerichtspraxis
werden Motive wie Alter, Dienstalter, Erfahrung, Leistung, Aufgabenbereich oder
übernommene Verantwortung als sachliche Kriterien zur Festlegung der
Besoldungsordnung erachtet (BGE 138 I 321 E. 3.3 S. 324 mit Hinweisen).

3.5. Richtig ist, dass sowohl bei Angestellten, welche regelmässig und
überwiegend Nacht- und Sonntagsdienst leisten, wie auch bei jenen, die nur ab
und zu von einem solchen Einsatz betroffen sind, der auf die Ferien entfallende
Lohn ohne den für die Schicht in Art. 58 PR in Verbindung mit Art. 176 Abs. 1
und Abs. 2 AB PR vorgesehenen besonderen Zuschlag ausgerichtet wird. Wer viele
Nacht- und Sonntagseinsätze hat, wird ausserhalb der Ferienzeit aufgrund dieser
Bestimmung in der Tat besser entlöhnt als jemand, der nur wenig Schicht
arbeitet. Die Beschwerdeführenden leisten aufgrund ihrer Funktion nach eigener
Darlegung regelmässig Nacht- und Sonntagsdienst. Die Schichtzulage kann somit
einen beachtlichen Teil ihres Einkommens ausmachen. Aufgrund von Art. 176 Abs.
8 AB PR müssen sie bei unvorhergesehenen längeren Abwesenheiten infolge von
Mutterschaft, Krankheit und Unfall denn auch nicht auf dieses Einkommen
verzichten. Der Ferienanspruch steht demgegenüber für alle Angestellten von
vornherein fest und kann jedes Jahr regelmässig bezogen werden. Die
Mitarbeitenden wissen aufgrund der langjährigen Praxis, dass sie während dieser
Zeit keine besondere Zulage erhalten. Sie rechnen somit auch nicht mit diesem
Geld und müssen folglich keinen unvorhersehbaren Einkommensausfall in Kauf
nehmen.

3.6.

3.6.1. Die Beschwerdeführenden bringen weiter vor, eine Unterscheidung dränge
sich auch deshalb auf, weil regelmässig Nacht- und Sonntagsdienst leistende
Angestellte dauerhaft in ihren Sozialkontakten eingeschränkt seien. Da dieser
Nachteil während den Ferien nicht einfach wegfalle, müssten sie entsprechend
entschädigt werden.

3.6.2. Die Beschwerdeführenden blenden bei ihrer Betrachtungsweise aus, dass
die Dienststellen der Stadt Zürich Gegenstand einer analytischen
Arbeitsplatzbewertung bilden und einem Funktionsraster mit 18 Stufen zugeordnet
werden (Art. 48 PR). Erfasst werden nebst den damit verbundenen Anforderungen
auch die Arbeitsbedingungen (Art. 49 PR). Bei Funktionen, deren Tätigkeit in
der Regel unregelmässige Arbeitszeiten mit sich bringt, ist die Bereitschaft,
Einschränkungen im Freizeit- und Sozialleben hinzunehmen, demnach beim
Grundlohn zu berücksichtigen. Dieser Basislohn wird auch während den Ferien
ausbezahlt (Art. 58 PR). Mit Bezug auf die zusätzlich zum Grundlohn abgegoltene
besondere Beanspruchung für Nacht- und Sonntagsarbeit setzt Art. 176 AB PR den
Stundenansatz bei Dauernachtdienst (Abs. 2) tiefer an als bei ordentlicher
Arbeitsleistung in der Nacht und an Sonntagen (Abs. 1). Dies weist ebenfalls
darauf hin, dass bereits bei der Funktionsbeurteilung im Rahmen der Festlegung
des Grundlohnes eine generelle Abgeltung für die mit dem Einsatz verbundene
besondere Belastung einfliesst.

3.7. Zwar können durchaus vertretbare Gründe angeführt werden, welche für eine
Ausrichtung der zur Abgeltung von Nacht- und Sonntagsarbeit bezahlten
Entschädigungen auch während den Ferien sprechen. Dies zeigt insbesondere der
im vorinstanzlichen Entscheid erwähnte hängige politische Vorstoss zur
Anpassung des städtischen Personalrechts an die privatrechtliche Rechtsprechung
des Bundesgerichts zu Art. 329d Abs. 1 OR (BGE 132 III 172). Das kantonale
Gericht hat jedoch mit Recht darauf hingewiesen, dass das Bundesgericht in
einem ähnlich gelagerten Fall entschieden hat, dass die Genfer Verkehrsbetriebe
nicht verpflichtet sind, den Angestellten einen Ferienlohn unter
Berücksichtigung der in BGE 132 III 172 mit Bezug auf Art. 329d OR entwickelten
Grundsätze auszurichten (BGE 138 I 232). Das öffentliche Personalrecht kann
somit eine von den Minimalgarantien des Privatrechts abweichende Regelung
treffen, ohne deswegen in Willkür zu verfallen.

3.8. Wie bereits dargelegt, besitzen die kantonalen und kommunalen Behörden bei
der Ausgestaltung ihrer Besoldungsordnung einen erheblichen Spielraum (E. 3.4
hievor). Das Bundesgericht greift von Verfassungswegen bloss ein, wenn die
Gemeinde eine Unterscheidung trifft oder unterlässt, die sich nicht vernünftig
begründen lässt, die unhaltbar und damit geradezu willkürlich ist. Da sich die
beanstandete Regelung auf objektive Motive stützen kann und mit sachlichen
Argumenten begründen lässt, verstösst es nicht gegen die Rechtsgleichheit, wenn
mit Bezug auf den Ferienlohn regelmässig und überwiegend Nacht- und
Sonntagsdienst leistender Angestellter keine Ausnahme zu Art. 176 Abs. 7 Satz 1
AB PR getroffen wurde.

4.

4.1. Die Beschwerdeführenden rügen weiter eine Verletzung des
Legalitätsprinzips (Art. 5 Abs. 1 BV), indem für die Ausrichtung der
zusätzlichen Entschädigung für Nacht- und Sonntagsarbeit "nur für tatsächlich
geleistete Dienste" keine hinreichend bestimmte formellgesetzliche Grundlage
bestehe.

4.2. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts findet sich die formellgesetzliche
Grundlage in Art. 58 Satz 2 PR, welcher den Stadtrat ermächtigt, unter anderem
die Entschädigung für Nacht- und Sonntagsarbeit zu regeln. Da Art. 58 Satz 1 PR
als Kann-Vorschrift ausgestaltet sei, liege es im Ermessen des Stadtrates, für
welche Inkonvenienzen und in welcher Höhe solche Entschädigungen zuzusprechen
seien. Diese Bestimmung vermittle daher keinen zwingenden Anspruch auf Nacht-
und Sonntagszulagen während den Ferien.

4.3. Das Legalitätsprinzip ist - abgesehen von seiner spezifischen Bedeutung im
Strafrecht und im Abgaberecht - kein verfassungsmässiges Individualrecht,
sondern ein Verfassungsgrundsatz, dessen Verletzung nicht selbstständig,
sondern nur im Zusammenhang mit der Verletzung des Grundsatzes der
Gewaltentrennung, der Rechtsgleichheit, des Willkürverbots oder eines
speziellen Grundrechts gerügt werden kann. In seiner Ausgestaltung als
Rechtssatzvorbehalt dient das Legalitätsprinzip gerade dazu, eine rechtsgleiche
Behandlung vergleichbarer Fälle sicherzustellen. Zu diesem Zweck sollen sich
denn auch Rechte und Pflichten der öffentlichen Bediensteten im Grundsatz aus
einem (zumindest materiellen) Gesetz ergeben. Es kann somit gerügt werden, es
werde das Rechtsgleichheitsgebot verletzt, weil die Besoldung nicht mit
hinreichender Bestimmtheit in einem Gesetz festgelegt worden ist (BGE 129 I 161
E. 2.1 S. 163 mit Hinweisen).

4.4. Das Legalitätsprinzip verlangt, dass die angewendeten Rechtssätze eine
angemessene Bestimmtheit ausweisen müssen. Das Gebot der Bestimmtheit kann
indessen nicht in absoluter Weise verstanden werden. Unbestimmte Regelungen
können insbesondere dann genügen, wenn ein Rechtsverhältnis zur Diskussion
steht, welches die Betroffenen freiwillig eingegangen sind oder bei dem die
Rechte und Pflichten zwischen Staat und Privaten frei ausgehandelt werden
können. Dem Bedürfnis nach Rechtsgleichheit kann auch durch eine gleichmässige
Behördenpraxis entsprochen werden (BGE 129 I 161 E. 2.2 S. 163 mit Hinweis).

4.5. Der Gemeinderat hat in Art. 58 PR ausdrücklich vorgesehen, dass besondere
Anteile, die mit dem Lohn nicht abgegolten sind, mit besonderen Vergütungen
entschädigt werden können. Die Delegationsnorm zielt somit darauf ab, dass
Mitarbeitende für "besondere Beanspruchungen" oder "Inkonvenienzen" neben dem
Lohn eine zusätzliche Vergütung erhalten. Sie hält auch dem Grundsatz nach
fest, dass die Zulage an eine effektive Belastung anknüpft.

4.6. Bei der Anstellung der öffentlich Bediensteten handelt es sich um einen
mitwirkungsbedürftigen Verwaltungsakt. Die Betroffenen haben die Wahl, die
Stelle zu den gebotenen Bedingungen anzunehmen oder aber darauf zu verzichten
und allenfalls eine Stelle in einer anderen Gemeinde anzutreten. In solchen
Fällen hat die formellgesetzliche Besoldungsregelung nicht bis ins Detail zu
gehen, sondern darf die Regelung der Einzelheiten an Exekutivorgane delegieren.
Hinzu kommt, dass es dem Stadtrat nicht frei steht, jede beliebige Regelung zu
treffen. Vielmehr ist dieser an verfassungsmässige Rechte und Grundsätze, wie
namentlich Art. 8 Abs. 1 BV gebunden. Den betroffenen Angestellten der Stadt
Zürich steht es zudem offen, mit einem individuellen Begehren die
Verfassungsmässigkeit der konkreten Besoldung in Frage zu stellen, wie das die
Beschwerdeführenden mit ihrem vorliegend zu beurteilenden Begehren auch getan
haben.

4.7. Da sich die streitige, auf tatsächlich geleistete Dienste beschränkte
Vergütung für Nacht- und Sonntagsarbeit mit Art. 58 PR in Verbindung mit Art.
176 Abs. 7 Satz 1 AB PR auf eine genügende rechtliche Grundlage abstützen kann
und die Konkretisierung auf sachlichen Gründen beruht, erweist sich die
Verfassungsbeschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.

5. 
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten den unterliegenden
Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
BGG). Die Beschwerdegegnerin hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art.
68 Abs. 3 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Verfassungsbeschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'800.- werden den Beschwerdeführern unter
solidarischer Haftung auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich
schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 13. November 2013
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Ursprung

Die Gerichtsschreiberin: Hofer

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