Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 8D.5/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]        
8D_5/2013 {T 0/2}     

Urteil vom 27. Januar 2014

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiber Hochuli.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. André Clerc,
Beschwerdeführerin,

gegen

Verwaltungsrat HFR Freiburg - Spital A.________, Chemin des Pensionnats 2/6,
Postfach, 1708 Freiburg,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Öffentliches Personalrecht,

Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Freiburg, I.
Verwaltungsgerichtshof, vom 25. Juni 2013.

Sachverhalt:

A. 

A.a. Als Chefapothekerin am Spital A.________ (nachfolgend: Spital A.________
oder Arbeitgeberin) war X.________ Vorgesetzte von drei Stationsapothekern, die
mit ihr zusammen die Apothekerleitung bildeten. X.________ präsidierte die
Arzneimittelkommission, die darüber zu entscheiden hatte, welche Arzneimittel
in die Medikamentenliste des Spitals aufgenommen und somit regelmässig bestellt
wurden. Am 11. August 1997 eröffnete sie ein Konto. Über dieses Konto war sie
einzelzeichnungsberechtigt; ihre jeweiligen Stellvertreter verfügten über eine
Vollmacht, wovon diese allerdings keinen Gebrauch machten. In der Zeit von Juni
1998 bis April 2006 wurden Gelder im Gesamtbetrag von Fr. 164'784.35 auf das
Konto überwiesen und Zahlungen von total Fr. 159'321.45 ab dem Konto getätigt
(vgl. Sachverhalt lit. A des Urteils 6B_766/2011 vom 3. Juli 2012). Das Konto
wurde hauptsächlich aus Zahlungen von Pharmaunternehmungen gespiesen und diente
im Wesentlichen zur Deckung der Aufwendungen für Aus- und Weiterbildung sowie
Informatik. Zudem bezog X.________ ab diesem Konto Pikettentschädigungen im
Gesamtbetrag von Fr. 10'612.-. Die Existenz dieses Kontos blieb der
Spitalleitung und dem "Verwaltungsrat HFR Freiburg - Spital A.________"
(nachfolgend: Beschwerdegegner) bis April 2006 unbekannt.

Zur Vorfinanzierung einer am 6. Juni 2006 in Z.________ durchgeführten
Operation bezog X.________ ab dem genannten Konto am 27. April 2006 Fr.
28'000.-, welche sie nach ihrer Rückkehr aus Z.________ und dem Empfang der
Rückerstattung der Operationskosten von Seiten ihrer Versicherung noch vor Ende
Juli 2006 wieder zurückbezahlte. Nach Kenntnisnahme von der Existenz dieses
Kontos eröffnete der Spitaldirektor am 30. Mai 2006 eine
Administrativuntersuchung gegen X.________. Am 31. Mai 2006 gewährte ihr der
Beschwerdegegner zu den erhobenen Vorwürfen das rechtliche Gehör. Gleichzeitig
überreichte X.________ dem Beschwerdegegner ein vom 31. Mai 2006 datierendes
Schreiben mit dem Titel "Plainte contre le Directeur de l'hôpital pour
discrimination, mobbing et tentative de criminalisation", mit welchem sie sich
über die von Seiten des Spitaldirektors gegen sie eröffneten
Administrativuntersuchungen beklagte und ihrerseits beantragte: "[...] je vous
prie d'ouvrir de votre part une enquête contre le Directeur pour discrimination
contre moi, pour mobbing utilisant et abusant son pouvoir fonctionnel et pour
tentative de criminalisation en accusant une utilisation du compte postale de
la Pharmacie inconforme." Der Beschwerdegegner trat darauf mit Entscheid vom 2.
August 2006 nicht ein.

Am 7. Juli 2006 verfügte der Beschwerdegegner mit sofortiger Wirkung die
Dienstenthebung und stellte die Gehaltszahlungen per 31. Juli 2006 ein. Am 3.
August 2006 erstattete er Anzeige an die Strafuntersuchungsbehörde. In der
Folge wurde X.________ der ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158
Ziff. 1 Abs. 1 StGB, begangen im Jahr 2003, sowie der ungetreuen
Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB (mit
Bereicherungsabsicht), begangen in der Zeit von Ende 1996 bis April 2006,
schuldig gesprochen und deswegen zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr.
100.--, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren, verurteilt.
Zudem verpflichtete der Strafappellationshof des Kantonsgerichts Freiburg
X.________ gestützt auf Art. 71 StGB zur Zahlung einer Ersatzforderung von Fr.
10'612.-- an den Kanton Freiburg (vgl. Sachverhalt lit. B des Urteils 6B_766/
2011 vom 3. Juli 2012). Die von X.________ hiegegen erhobene Beschwerde wies
das Bundesgericht mit Urteil 6B_766/2011 vom 3. Juli 2012 ab.

Schliesslich verfügte der Beschwerdegegner am 6. November 2006 die fristlose
Entlassung der X.________ wegen schwerer Verletzung der Treuepflicht durch das
Führen einer "schwarzen Kasse".

A.b. Gegen die Verfügungen des Beschwerdegegners vom 7. Juli und 6. November
2006 sowie gegen den Nichteintretensentscheid des Beschwerdegegners vom 2.
August 2006 liess X.________ je separat Beschwerde erheben. Der Staatsrat des
Kantons Freiburg (nachfolgend: Staatsrat) hiess die Beschwerde der X.________
gegen den Entscheid des Beschwerdegegners vom 2. August 2006 im Verfahren 601
2008 115 in Bezug auf die Feststellung einer Verletzung des rechtlichen Gehörs
gut und wies die Beschwerde im Übrigen als unbegründet ab (Entscheid Nr. 528a
vom 16. Juni 2008). Mit separatem Entscheid Nr. 528 vom gleichen Datum wies er
die Beschwerden der X.________ gegen die beiden Verfügungen vom 7. Juli und 6.
November 2006 im Verfahren 601 2008 116 ab.

B. 
Gegen beide Entscheide des Staatsrates vom 16. Juni 2008 liess X.________ am
21. August 2008 je separat Beschwerde führen und im Wesentlichen beantragen,
unter Aufhebung des Entscheides Nr. 528 sei im Verfahren Nummer 601 2008 116
festzustellen, dass die am 6. November 2006 aus wichtigen Gründen verfügte
Entlassung nichtig sei, das Spital A.________ habe ihr "eine allfällige
Gehaltsnachzahlung auszurichten". Zudem sei ihr eine angemessene Genugtuung
zuzusprechen. Im Verfahren Nummer 601 2008 115 sei der Entscheid Nr. 528a für
null und nichtig zu erklären und die Sache zur Neubeurteilung unter Gewährung
der Möglichkeit zur Konkretisierung der Klage an den Staatsrat zurückzuweisen.
Während das Kantonsgericht Freiburg, I. Verwaltungsgerichtshof, auf die
Beschwerde vom 21. August 2008 betreffend Persönlichkeitsverletzung
(Verfahrensnummer 601 2008 115) nicht eintrat (Dispositiv-Ziffer 2), wies es
die Beschwerde vom 21. August 2008 (Verfahrensnummer 601 2008 116) betreffend
vorläufige Dienstenthebung und Entlassung (Dispositiv-Ziffer 1) ab (Entscheid
vom 25. Juni 2013).

C. 
X.________ lässt mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde unter Aufhebung des
angefochtenen Entscheids insbesondere die Feststellung der Nichtigkeit der am
6. November 2006 verfügten Entlassung und des Entscheides des Beschwerdegegners
vom 2. August 2006 betreffend Persönlichkeitsverletzung, die Zusprechung einer
angemessenen Genugtuung, die Untersuchung der Persönlichkeitsverletzung durch
eine unabhängige Instanz und subsidiär die Rückweisung der Sache zu neuem
Entscheid im Sinne der Erwägungen beantragen.

Während die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde schliesst, soweit darauf
einzutreten ist, verzichtet der Beschwerdegegner auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1. 
Die Beschwerdeführerin ficht den vorinstanzlichen Entscheid mit subsidiärer
Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG an. Das Bundesgericht prüft seine
Zuständigkeit bzw. die Zulässigkeit eines Rechtsmittels von Amtes wegen mit
freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 133 I 185 E. 1 S. 187 f. mit
Hinweisen; vgl. auch BGE 139 V 42 E. 1 S. 44 mit Hinweisen).

2.

2.1. Vorweg ist die Zulässigkeit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten gemäss Art. 82 ff. BGG zu prüfen, welche gegenüber der
subsidiären Verfassungsbeschwerde das prinzipale Rechtsmittel darstellt (vgl.
Art. 113 BGG: "soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72-89 zulässig ist";
Urteil 2C_28/2012 vom 18. Juli 2012 E. 1.1). Eine unrichtige Bezeichnung des
Rechtsmittels schadet der Beschwerdeführerin nicht, soweit sämtliche
Eintretensvoraussetzungen des statthaften Rechtsmittels erfüllt sind (BGE 134
III 379 E. 1.2 S. 382 mit Hinweisen) und daher eine Konversion möglich ist (BGE
126 III 431 E. 3 S. 437; 131 I 291 E. 1.3 S. 296; Urteil 5A_433/2012 vom 21.
August 2012 E. 4).

2.2. Angefochten ist ein Endentscheid einer letzten kantonalen Instanz (Art. 86
Abs. 1 lit. d, Art. 90 BGG). Dieser betrifft mit Blick auf die
Dispositiv-Ziffer 1 einerseits die am 7. Juli 2006 als vorsorgliche Massnahme
verfügte sofortige Dienstenthebung mit Einstellung der Gehaltszahlungen ab 31.
Juli 2006 und andererseits die am 6. November 2006 verfügte sofortige
Entlassung aus wichtigen Gründen im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen
Anstellungsverhältnisses und somit eine öffentlich-rechtliche Angelegenheit im
Sinne von Art. 82 lit. a BGG. Da zumindest in Bezug auf die zweitgenannte
Verfügung mit der letztinstanzlich angefochtenen Bestätigung der fristlosen
Kündigung bei Weiterbestehen des Arbeitsverhältnisses Lohnforderungen und
allenfalls weitere geldmässigen Ansprüche in Zusammenhang stehen, liegt
insoweit eine vermögensrechtliche Streitigkeit vor (Urteil 8C_451/2013 vom 20.
November 2013 E. 1.1 mit Hinweisen), weshalb diesbezüglich der Ausschlussgrund
von Art. 83 lit. g BGG nicht gegeben ist. Auch die Streitwertgrenze von
mindestens Fr. 15'000.- (Art. 85 Abs. 1 lit. b BGG) ist angesichts eines
Monatsbruttolohnes von jedenfalls deutlich mehr als Fr. 11'000.- und einer
massgebenden ordentlichen Kündigungsfrist von drei Monaten (Art. 37 des
Gesetzes vom 17. Oktober 2001 über das Staatspersonal des Kantons Freiburg
(StPG/FR; SGF 122.70.1) offensichtlich erreicht (vgl. Urteil 8C_451/2013 vom
20. November 2013 E. 1.2). Ungeachtet der Besonderheit bei Freistellungen mit
Wahrung des Gehaltsanspruchs (vgl. dazu Urteile 8C_12/2012 vom 30. Mai 2012 E.
2.2 und 8C_166/2011 vom 13. Juli 2011 E. 2.3.1.1, je mit Hinweisen) dürften
hier angesichts der mit der vorläufigen Dienstenthebung verknüpften Einstellung
der Gehaltszahlungen per 31. Juli 2006 doch die vermögensrechtlichen Interessen
überwiegen (vgl. BEAT RUDIN, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2.
Auf. 2011, N. 17 zu Art. 51 BGG), weshalb auch in Bezug auf diesen Streitpunkt
die Voraussetzungen der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zu
bejahen sind. Sind demnach hinsichtlich dieser Streitpunkte die
Eintretensvoraussetzungen der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) erfüllt, ist die wegen ihrer Subsidiarität
ausgeschlossene Verfassungsbeschwerde insoweit als Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zu behandeln (vgl. E. 2.1 hievor).

2.3. Gemäss Art. 83 lit. g BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide auf dem Gebiet der
öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht
vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die - vorliegend nicht zur
Diskussion stehende - Gleichstellung der Geschlechter betreffen (Urteil 8C_166/
2011 vom 13. Juli 2011 E. 2.2). Dazu gehören Streitigkeiten über Aspekte des
Persönlichkeitsschutzes am Arbeitsplatz ( THOMAS HÄBERLI, in: Basler Kommentar,
Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 170 zu Art. 83 BGG mit Hinweisen).
Erweist sich eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unter
diesen Vorzeichen insoweit als unzulässig, ist das Rechtsmittel gegebenenfalls,
sofern die formellen Voraussetzungen erfüllt sind, als subsidiäre
Verfassungsbeschwerde zu behandeln (Art. 113 und 119 BGG). Da die
entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind, ist diesbezüglich auf die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde einzutreten.

2.4. Letztlich ist die Frage nach der Zulässigkeit des in der Sache statthaften
Rechtsmittels hier nicht von ausschlaggebender Bedeutung. Da die
Beschwerdeführerin ausschliesslich Verfassungsrügen erhebt, kann offenbleiben,
ob auf sie als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten oder als
subsidiäre Verfassungsbeschwerde einzutreten ist (Urteil 8C_769/2012 vom 30.
April 2013 E. 1.2 i.f. mit Hinweis).

3. 

3.1. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
BGG). In Bezug auf die Geltendmachung der Verletzung von verfassungsmässigen
Rechten gilt eine qualifizierte Rügepflicht. Das Bundesgericht prüft eine
solche Rüge nur insofern, als sie in der Beschwerde präzise vorgebracht und
begründet worden ist (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG). Die Beschwerde
führende Partei muss klar und detailliert anhand der Erwägungen des
angefochtenen Entscheids aufzeigen, inwiefern verfassungsmässige Rechte
verletzt worden sein sollen (BGE 135 III 232 E. 1.2 S. 234; 133 III 589 E. 2 S.
591 f.). Wird eine Verletzung des Willkürverbots geltend gemacht, muss anhand
der angefochtenen Subsumtion im Einzelnen dargelegt werden, inwiefern der
Entscheid an einem qualifizierten Mangel leidet (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246
und 130 I 258 E. 1.3 S. 261 mit Hinweisen).

3.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 118 Abs. 1 BGG); neue Tatsachen und
Beweismittel sind grundsätzlich unzulässig (Art. 117 i.V.m. Art. 99 Abs. 1
BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder
ergänzen, wenn sie auf einer Verletzung verfassungsmässiger Rechte beruht (Art.
116 i.V.m. Art. 118 Abs. 2 BGG). Wird Letzteres geltend gemacht, ist klar und
detailliert darzutun, inwiefern diese verfassungswidrig, insbesondere
willkürlich, sein soll (BGE 133 III 393 E. 7.1 S. 398, 585 E. 4.1 S. 588 f.; je
mit Hinweisen; Urteil 8D_7/2013 vom 8. Januar 2014 E. 2.2).

4. 

4.1. Gemäss Art. 9 BV hat jede Person Anspruch darauf, von den staatlichen
Organen ohne Willkür behandelt zu werden. Willkür in der Rechtsanwendung liegt
dann vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der
tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen
unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem
Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid
jedoch nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis
unhaltbar ist. Dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar
zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 138 I 305 E. 4.3 S. 319 mit Hinweis;
138 I 49 E. 7.1 S. 51; 138 IV 13 E. 5.1 S. 22; je mit Hinweisen).

4.2. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst das Recht des Betroffenen, sich
vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheides zur Sache zu
äussern sowie das Recht auf Abnahme der rechtzeitig und formrichtig angebotenen
rechtserheblichen Beweismittel (BGE 127 I 54 E. 2b S. 56). Indessen räumt Art.
29 Abs. 2 BV keinen Anspruch auf eine mündliche Anhörung ein (BGE 130 II 425 E.
2.1 S. 428 f.). Auch steht die Verfassungsgarantie einer vorweggenommenen
Beweiswürdigung nicht entgegen. Das Gericht kann auf die Abnahme von Beweisen
verzichten, wenn es aufgrund bereits abgenommener Beweise seine Überzeugung
gebildet hat und ohne Willkür annehmen kann, seine Überzeugung werde durch
weitere Beweiserhebungen nicht geändert (BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148; 131 I 153
E. 3 S. 157).

5. 
Die Beschwerdeführerin macht geltend, zwischen Entdeckung der "schwarzen Kasse"
im April 2006 und der am 6. November 2006 verfügten fristlosen Kündigung lägen
sechs Monate, eine so lange Bedenkfrist sei mit der Rechtsprechung (BGE 138 I
113) nicht mehr vereinbar. Die offensichtliche Falschauslegung gemäss
angefochtenem Entscheid verletze das Willkürverbot (Art. 9 BV). Bei einer
ordentlichen Kündigung hätte sie weitergehende Lohnansprüche gehabt. Infolge
der fortdauernden Ungewissheit sei es ihr nicht möglich gewesen, sich beruflich
neu zu orientieren. Willkürlich und gegen das Gebot von Treu und Glauben
verstosse, dass die Beschwerdeführerin zur "Möglichkeit der fristlosen
Entlassung [...] zu keinem Zeitpunkt angehört worden" sei. Dadurch sei auch ihr
Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verletzt worden. In
willkürlicher Beweiswürdigung habe die Vorinstanz auf das unrechtmässige Führen
einer "schwarzen Kasse" geschlossen, welche dem Beschwerdegegner unbekannt war,
und angeblich "für sich allein die sofortige Auflösung des Dienstverhältnisses"
rechtfertige. Weil es der Beschwerdeführerin - infolge anhaltender Verweigerung
eines fairen Verfahrens und des Anspruchs auf rechtliches Gehör in Bezug auf
die "Klage aus Persönlichkeitsverletzung" - bis heute verwehrt geblieben sei,
"sich angemessen zu äussern, [sei] noch gar nicht wirklich geklärt, aus welchem
Grund die Beschwerdeführerin eine Persönlichkeitsverletzung monierte". Durch
den angefochtenen Entscheid, welcher in diesem Streitpunkt auf die Beschwerde
nicht eingetreten sei, habe auch keine Heilung stattfinden können.

6. 
Vorweg ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin nicht in der geforderten
qualifizierten Weise rügt, weshalb das Nichteintreten des kantonalen Gerichts
auf die Beschwerde hinsichtlich der behaupteten Persönlichkeitsverletzung gegen
Art. 29 BV oder eine andere Verfassungsbestimmung verstosse. Zwar macht die
Beschwerdeführerin in Bezug auf die Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches
Gehör unter Verweis auf die bisher ausstehende Klärung der Frage, aus welchem
Grund überhaupt eine Persönlichkeitsverletzung zur Diskussion stehe, sinngemäss
geltend, die Vorinstanz habe die Beweisabnahme verweigert. Dass die Frage nach
dem Grund der seit 31. Mai 2006 geklagten Persönlichkeitsverletzung angesichts
des durchlaufenen Instanzenzuges und der von Seiten der Beschwerdeführerin laut
angefochtenem Entscheid niemals verlangten vollständigen Einsichtnahme in ihre
Personalakten der Jahre 1997 bis 2006 noch immer ungeklärt ist, steht in keinem
Zusammenhang mit einer angeblichen Gehörsverletzung durch die Vorinstanz.
Letztere hat nach ebenfalls unbestrittener Feststellung in tatsächlicher
Hinsicht erkannt, dass der massgebende Sachverhalt aufgrund der konkreten
Aktenlage hinreichend geklärt ist. Dabei handelt es sich um antizipierte
Beweiswürdigung. Insoweit kann einzig Willkür gerügt werden (BGE 136 I 229 E.
5.3 S. 236 f. mit Hinweisen; Urteil 1C_135/2013 vom 16. Dezember 2013 E. 2).
Dass die vorinstanzliche antizipierte Beweiswürdigung willkürlich sei, macht
die Beschwerdeführerin jedoch nicht geltend. Zudem ist nicht ersichtlich, mit
welchen konkret gerügten Persönlichkeitsverletzungen die Beschwerdeführerin vor
kantonalem Gericht nicht gehört worden wäre. Die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde erweist sich in Bezug auf die Frage der
Persönlichkeitsverletzung als unbegründet.

7. 

7.1. Betreffend den Streitpunkt, das kantonale Gericht habe unter Verletzung
verfassungsmässiger Rechte - insbesondere in willkürlicher Zulassung einer mit
Blick auf BGE 138 I 113 übermässig langen Bedenkfrist von sechs Monaten - die
am 6. November 2006 vom Beschwerdegegner ausgesprochene fristlose Kündigung
geschützt, ist zunächst ausdrücklich festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin
vor Bundesgericht keine Einwände gegen die am 7. Juli 2006 verfügte sofortige
Dienstenthebung mit Einstellung der Gehaltszahlungen ab 31. Juli 2006 geltend
macht. Dem angefochtenen Entscheid ist diesbezüglich zu entnehmen, dass es sich
dabei um eine vorsorgliche Massnahme handelte, welche die Sicherstellung
gefährdeter Interessen des Beschwerdegegners bis zum Abschluss des
Hauptverfahrens bezweckte und Dringlichkeit voraussetzte. Ist - gemäss
Vorinstanz - laut Art. 33 Abs. 2 StPG/FR aus triftigen Gründen anzunehmen, dass
das Dienstverhältnis nach der Dienstenthebung auf Grund einer Verfehlung der
Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters nicht fortgesetzt werden kann, so kann die
Dienstenthebung mit einer Einstellung der Gehaltszahlungen verbunden werden.
Weiter ist dem angefochtenen Entscheid zu entnehmen, der Beschwerdegegner habe
die Verfügung vom 7. Juli 2006 damit begründet, die Beschwerdeführerin habe die
Existenz eines Kontos bewusst verschwiegen. Die Annahme von Geldern aus
Geschäftsbeziehungen zwischen dem Spital A.________ und Lieferanten von
pharmazeutischen Produkten sowie die Verwendung dieser Gelder zu privaten
Zwecken stelle einen gravierenden Verstoss gegen die Treuepflicht dar.
Besonders gravierend sei, dass sie sich selber und anderen Personen zusätzliche
Lohnbestandteile verschafft und sich selber ein Darlehen über Fr. 28'000.-
gewährt habe. Unter diesen Umständen erscheine eine Weiterführung des
Arbeitsverhältnisses nicht zumutbar. Obwohl der Beschwerdegegner gemäss
angefochtenem Entscheid bereits am 7. Juli 2006 Verdachtsmomente für die
Erfüllung eines Straftatbestandes kannte und sich eine Anzeige an die
Strafverfolgungsbehörde ausdrücklich vorbehielt, waren die entsprechenden
Abklärungen noch nicht endgültig abgeschlossen, weshalb erst am 3. August 2006
Anzeige an die Strafuntersuchungsbehörde erstattet werden konnte. Inwiefern die
vorinstanzliche Schlussfolgerung, wonach bereits das Führen der "schwarzen
Kasse" und jedenfalls das strafrechtlich sanktionierte Verhalten der
Beschwerdeführerin einen ausreichend wichtigen Grund für eine Entlassung mit
sofortiger Wirkung nach Art. 44 Abs. 2 StPG/FR gebildet habe, einen
unumstrittenen Rechtsgrundsatz nicht nur krass verletzen, sondern auch im
Ergebnis unhaltbar und daher willkürlich (vgl. hievor E. 4.1) sein soll, ist
nicht ersichtlich und rügt die Beschwerdeführerin nicht in der geforderten
Weise (vgl. hievor E. 3.1).

7.2. Soweit die Beschwerdeführerin beanstandet, sie sei in Bezug auf die nach
Art. 44 Abs. 2 StGP/FR am 6. November 2006 mit sofortiger Wirkung verfügte
Entlassung aus wichtigen Gründen "zu keinem Zeitpunkt angehört worden", steht
diese Behauptung im klaren Widerspruch zur protokollierten Anhörung vom 31. Mai
2006, wonach die Beschwerdeführerin ausdrücklich zu der in Betracht gezogenen
"Entlassung aus wichtigen Gründen mit sofortiger Wirkung" nach Art. 44 StPG die
Möglichkeit gewährt wurde, "sich dazu zu äussern". Weshalb der
Beschwerdeführerin ein darüber hinaus gehender Anspruch auf rechtliches Gehör
zu der ihr bereits am 31. Mai 2006 angekündigten fristlosen Entlassung zustehen
sollte, ist nicht ersichtlich und legt die Beschwerdeführerin nicht dar. Soweit
sie sich im Verfahren betreffend Anfechtung der als vorsorgliche Massnahme am
7. Juli 2006 verfügten Dienstenthebung mit Einstellung der Gehaltszahlungen per
31. Juli 2006 (vgl. E. 7.1 hievor) im Hinblick auf die bereits damals
anvisierte fristlose Entlassung zu Letzterem nicht äusserte, entsprach dieses
Verhalten ihrer freien Entscheidung. Zwar stellte sie in der Beschwerde vom 7.
August 2006 auch ein Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegen die
am 7. Juli 2006 unter anderem verfügte vorsorgliche Massnahme der Einstellung
der Gehaltszahlungen per 31. Juli 2006, doch begründete die Beschwerdeführerin
diesen Antrag weder in der Beschwerde vom 7. August 2006 noch in der
Stellungnahme vom 3. November 2006. Nach unbestrittener Feststellung gemäss
angefochtenem Entscheid konnten im Anschluss an die vorsorgliche sofortige
Dienstenthebung mit Einstellung der Gehaltszahlungen per 31. Juli 2006 gemäss
Verfügung vom 7. Juli 2006 "nicht die geringsten Zweifel darüber bestehen",
dass der endgültige Entscheid über die ausdrücklich in Aussicht gestellte
Nichtfortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu erwarten war. Dementsprechend
folgte am 6. November 2006 die sofortige Entlassung aus wichtigen Gründen.

7.3. Zwischen der - vor Bundesgericht unbestrittenen - sofortigen
Dienstenthebung mit Einstellung der Gehaltszahlungen per 31. Juli 2006
(Verfügung vom 7. Juli 2006) und der Entlassung aus wichtigen Gründen mit
sofortiger Wirkung vom 6. November 2006 vergingen vier Monate. Dies ist mit der
Vorinstanz unter den gegebenen Umständen sowie unter ausdrücklichem Verweis auf
die Rechtsprechung (BGE 138 I 113 E. E. 6.4.1 S. 119) nicht zu beanstanden.
Nach Abschluss der internen Abklärungen zu dem von der Beschwerdeführerin
zwischen Juni 1998 und April 2006 geführten und dem Beschwerdegegner bis dahin
unbekannt gebliebenen "schwarzen Konto" verfasste das Finanzinspektorat seinen
Bericht zur Analyse der zahlreichen, über das fragliche Konto abgewickelten
Transaktionen am 12. Juni 2006. Die Beschwerdeführerin weilte von anfangs Juni
bis zum 2. Juli 2006 zur Durchführung der Operation in Z.________. Dass die
Beschwerdeführerin - wie bereits am 14. Juni 2006 per E-Mail angeboten - auch
am 11. Juli 2006 erneut zur Wahrnehmung des rechtlichen Gehörs eingeladen
wurde, ist vor Bundesgericht unbestritten geblieben. Nachdem der
Beschwerdegegner am 2. August 2006 auf die am 31. Mai 2006 erhobene Klage
betreffend Persönlichkeitsverletzung wegen Diskriminierung, Mobbing,
Machtmissbrauch und versuchter Kriminalisierung nicht eingetreten war,
erstattete er am 3. August 2006 Strafanzeige gegen die Beschwerdeführerin. In
der Folge kam es am 20. November 2009 zum erstinstanzlichen Schuldspruch des
Bezirksstrafgerichts B.________, welches die Beschwerdeführerin wegen
ungetreuer Geschäftsbesorgung verurteilte (vgl. dazu hievor Sachverhalt lit.
A.a). Wie das kantonale Gericht unter Verweis auf die in BGE 138 I 113 E. E.
6.4.1 S. 119 dargestellte Rechtsprechung zutreffend ausführte, hätte der
Beschwerdegegner bei dieser Ausgangslage nach Eröffnung des Strafverfahrens aus
sachlich vertretbaren Gründen auch noch länger zuwarten können. Jedenfalls ist
nicht ersichtlich, inwiefern die am 6. November 2006 verfügte sofortige
Entlassung aus wichtigen Gründen in Anwendung der dargestellten Rechtsprechung
(BGE 138 I 113 E. E. 6.4.1 S. 119 mit Hinweis unter anderem auf Urteil 2P.30/
1993 vom 1. Oktober 1993 E. 6.b) mit Blick auf die konkret zu
berücksichtigenden Umstände - insbesondere die Analyse der während vieler Jahre
geführten "schwarzen Kasse" sowie die Prüfung des strafrechtlich relevanten
Verhaltens der Beschwerdeführerin und des von Letzterer erhobenen
Gegenvorwurfes wegen Persönlichkeitsverletzung durch den Spitaldirektor - das
Willkürverbot verletzt oder sonst wie gegen Verfassungsrecht verstösst. Die
Beschwerdeführerin setzt sich mit der konkreten Anwendung der genannten
Rechtsprechung gemäss angefochtenem Entscheid nicht auseinander und legt auch
nicht dar, inwiefern in Bezug auf den hier zu beurteilenden Fall davon
abzuweichen wäre.

7.4. Nach dem Gesagten erweist sich das als subsidiäre Verfassungsbeschwerde
eingereichte, teils als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
entgegen genommene Rechtsmittel als unbegründet.

8. 
Die Beschwerde ist daher abzuweisen. Dem Prozessausgang entsprechend sind die
Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der in
seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegende Beschwerdegegner hat keinen Anspruch
auf Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 3 BGG; Urteil 8C_294/2011 vom 29.
Dezember 2011 E. 9 mit Hinweis).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 3000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Freiburg, I.
Verwaltungsgerichtshof, schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 27. Januar 2014
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Hochuli

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