Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 8D.2/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8D_2/2013

Urteil vom 18. Dezember 2013

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiber Krähenbühl.

Verfahrensbeteiligte
N.________,
vertreten durch Rechtsanwalt René Furrer,
Beschwerdeführer,

gegen

Staat Zürich, vertreten durch das Mittelschul- und Berufsbildungsamt des
Kantons Zürich, Ausstellungsstrasse 80, 8090 Zürich,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Öffentliches Personalrecht
(vorinstanzliche Verfahren; Parteientschädigung),

Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid
des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich
vom 15. Mai 2013.

Sachverhalt:

A. 
N.________ war an der Berufsschule X.________ als Lehrbeauftragter angestellt.
Auf deren Antrag vom 16. August 2010 hin wurde seine Anstellung mit Verfügung
vom 1. Dezember 2010 vom Mittelschul- und Berufsbildungsamt des Kantons Zürich
rückwirkend per 1. September 2010 in eine unbefristete Anstellung als
nebenamtliche Berufsschullehrperson mit einem zugesicherten Beschäftigungsgrad
von 46.15 % (zwölf Wochenlektionen) in der Lohnstufe 7 der Lohnklasse 18 des
Lohnreglementes 24 überführt, was seine Bestätigung mit auf Ersuchen vom 10.
Dezember 2010 hin begründeter Verfügung vom 9. Februar 2011 fand.

B. 
Einen dagegen gerichteten Rekurs wies die Bildungsdirektion des Kantons Zürich
mit Entscheid vom 28. September 2012 ab.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich änderte dies in Gutheissung der
dagegen erhobenen Beschwerde mit Entscheid vom 15. Mai 2013 dahingehend ab,
dass N.________ rückwirkend ab 1. September 2010 als Berufsschullehrperson in
unbefristetem Anstellungsverhältnis beschäftigt und in die Lohnklasse 19
eingereiht wurde; gleichzeitig wurde der Staat Zürich verpflichtet, N.________
für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von
insgesamt Fr. 1'200.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

C. 
N.________ lässt mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde die Aufhebung des
vorinstanzlichen Entscheids und die Zusprache einer dem tatsächlichen (Zeit-)
Aufwand seines Rechtsvertreters entsprechende Parteientschädigung von Fr.
9'859.- beantragen; eventuell sei die vorinstanzlich zugesprochene
Parteientschädigung nach Ermessen des Bundesgerichts adäquat zu erhöhen.

 Die Bildungsdirektion des Kantons Zürich sowie das Verwaltungsgericht
verzichten auf eine Stellungnahme.

Erwägungen:

1. 
Entsprechend der Erläuterung zur Rechtsmittelbelehrung in E. 9 des
angefochtenen Entscheids hat der Beschwerdeführer subsidiäre
Verfassungsbeschwerde im Sinne der Art. 113 ff. BGG erhoben. Das Bundesgericht
prüft seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes
wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 139 V 42 E. 1 S. 44 mit
Hinweisen).

1.1. Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen im Sinne von Art.
114 in Verbindung mit Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG kantonal letztinstanzlichen
Endentscheid über eine vermögensrechtliche Angelegenheit gemäss Art. 83 lit. g
BGG in einem öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis. Die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach den Art. 82 ff. BGG kann dagegen
nicht ergriffen werden, weil mit der vor Vorinstanz streitig gewesenen
Lohnforderung von rund Fr. 12'600.- der laut Art. 85 Abs. 1 lit. b BGG
erforderliche Mindeststreitwert von Fr. 15'000.- nicht erreicht wird und auch
die für diesen Fall in Art. 85 Abs. 2 BGG alternativ vorgesehene
Eintretensvoraussetzung, dass eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung
zur Diskussion steht, nicht gegeben ist. Dass die Vorinstanz der Streitsache
noch grundsätzliche Bedeutung beigemessen und sie deshalb nicht
einzelrichterlich entschieden hat, obschon auch die nach kantonalem Recht für
die Übertragung an eine Kammer erforderliche Streitwertgrenze von Fr. 20'000.-
(§ 38b Abs. 1 lit. c des Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Zürich
[VRG; LS 175.6]) nicht überstiegen wird (vgl. § 38b Abs. 2 VRG), ändert daran
nichts, geht es doch um eine lediglich einen zahlenmässig beschränkten
Personenkreis betreffende Frage des kantonalen Personalrechts, sodass daraus
nicht auch für das Bundesgericht zwingend die Annahme eines Falles von
grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von Art. 85 Abs. 2 BGG abzuleiten ist (vgl.
Urteil 8C_218/2012 vom 18. März 2013 E. 4.2). Schliesslich ist vor
Bundesgericht ohnehin nur noch der Nebenpunkt der Parteientschädigung streitig.

1.2. Als zulässiges Rechtsmittel gegen den angefochtenen kantonalen Entscheid
fällt unter diesen Umständen einzig die subsidiäre Verfassungsbeschwerde in
Betracht (Art. 113 BGG). Mit dieser kann laut Art. 116 BGG ausschliesslich die
Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden. Wie bei der Prüfung von
Beschwerden in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff.) legt das
Bundesgericht seinem Urteil auch bei Verfassungsbeschwerden den Sachverhalt
zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 118 Abs. 1 BGG). Eine
vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann es berichtigen oder ergänzen,
wenn sie auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 116 BGG beruht (Art. 118
Abs. 2 BGG). Nach Art. 117 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 BGG gilt eine
qualifizierte Rügepflicht, was bedeutet, dass die Beschwerdeschrift die
wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung unter anderem darüber
enthalten muss, welche verfassungsmässigen Rechte oder Rechtssätze inwiefern
durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Geprüft werden nur klar
und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen, wohingegen das
Bundesgericht auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik
am angefochtenen Entscheid nicht eintritt (vgl. Urteil 8C_704/2013 vom 31.
Oktober 2013 mit Hinweisen). Wird eine Verletzung des Willkürverbots geltend
gemacht, muss anhand der angefochtenen Subsumtion im Einzelnen dargelegt
werden, inwiefern der Entscheid an einem qualifizierten Mangel leidet (BGE 134
II 244 E. 2.2 S. 246 und 130 I 258 E. 1.3 S. 261 mit Hinweisen).

1.3. Anzumerken bleibt, dass die in der Hauptsache gegebene Beschwerde auch
bezüglich aller Nebenpunkte eines Entscheids zulässig ist, namentlich
hinsichtlich Kostenentscheiden, soweit dafür - wie hier - keine besonderen
Verfahrenswege vorgesehen sind (BGE 134 I 159 E. 1.1 S. 160 mit Hinweisen).

2.

2.1. Gestützt auf § 17 Abs. 2 lit. a VRG und § 8 Abs. 1 der Gebührenverordnung
des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich (GebV VGr; LS 175.252) hat das
kantonale Gericht dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zugesprochen.
Laut erstgenannter Norm kann die unterliegende Partei oder Amtsstelle zu einer
angemessenen Entschädigung für die Umtriebe ihres Gegners verpflichtet werden,
namentlich wenn die rechtsgenügende Darlegung komplizierter Sachverhalte und
schwieriger Rechtsfragen besonderen Aufwand erforderte oder den Beizug eines
Rechtsbeistandes rechtfertigte. § 8 GebV VGr bestimmt, dass die
Parteientschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des
Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen bemessen wird (Abs. 1);
unnötiger oder geringfügiger Aufwand wird nicht ersetzt (Abs. 2).

2.2. Die Höhe der Parteientschädigung hat die Vorinstanz für das
Verwaltungsgerichtsverfahren und das vorangegangene Rekursverfahren zusammen
"angesichts des Aufwandes" auf insgesamt Fr. 1'200.- (einschliesslich
Mehrwertsteuer) festgesetzt. Zur Begründung hat sie weiter festgehalten, dass
noch im Rekursverfahren nebst der unbefristeten und hauptberuflichen Anstellung
als Berufsschullehrperson eine Einreihung in Lohnklasse 20 beantragt, jedoch -
bei bisheriger Einreihung in Lohnklasse 18 - erst im verwaltungsgerichtlichen
Beschwerdeverfahren eine Einreihung in Lohnklasse 19 erstritten worden sei. Sie
war - ohne dies näher zu begründen - der Ansicht, hinsichtlich der
Lohneinreihung auf die Zusprechung einer Parteientschädigung verzichten zu
können. Eine reduzierte Parteientschädigung erachtete sie hingegen als
angezeigt, weil das aufgrund ihres abschliessenden Entscheids neu geltende
Arbeitspensum nicht mehr - wie vorprozessual - auf zwölf Lektionen pro Woche
beschränkt blieb.

2.3. Gegen die vorinstanzlich festgesetzte Höhe der ihm zugesprochenen
Parteientschädigung wendet der Beschwerdeführer ein, nebst Art. 18 Abs. 1
(Anspruch auf rasche und wohlfeile Erledigung vor Gerichts- und
Verwaltungsinstanzen) und Art. 2 Abs. 3 (behördliches Handeln nach Treu und
Glauben) der Verfassung des Kantons Zürich (LS 101) sei Art. 9 BV verletzt
worden, wonach jede Person Anspruch darauf hat, von den staatlichen Organen
ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden; bei der
beanstandeten Festlegung der Parteientschädigung hätten weder das Gebot des
Handelns nach Treu und Glauben noch das Willkürverbot Beachtung gefunden.

3.

3.1. Das Verfahren vor dem kantonalen Verwaltungsgericht - einschliesslich der
Frage nach der Parteientschädigung - richtet sich nach kantonalem Recht, mit
welchem sich das Bundesgericht grundsätzlich nicht zu befassen hat. Die
Verletzung kantonalen Rechts kann mit Verfassungsbeschwerde vor Bundesgericht
nicht als solche gerügt werden, sondern nur insoweit, als geltend gemacht wird,
die Anwendung kantonalen Rechts habe zu einer Verletzung verfassungsmässiger
Rechte geführt (Art. 116 BGG).
Auch die nach Massgabe kantonalen Rechts zu bemessende Höhe einer
Parteientschädigung darf das Bundesgericht auf Verfassungsbeschwerde hin nur
daraufhin überprüfen, ob die Anwendung der für die Bemessung einschlägigen
kantonalen Normen, sei es aufgrund ihrer Ausgestaltung oder aber aufgrund des
Ergebnisses im konkreten Fall (vgl. RKUV 1993 Nr. U 172 S. 144 E. 4b), zu einer
Verletzung verfassungsmässiger Rechte geführt hat. Dabei fällt praktisch nur
das in Art. 9 BV verankerte Willkürverbot in Betracht (vgl. BGE 125 V 408 E. 3a
S. 409 mit Hinweisen). Nach der Praxis des Bundesgerichts liegt Willkür in der
Rechtsanwendung vor, wenn das Resultat (die zugesprochene Entschädigung)
offensichtlich unhaltbar ist, eine Norm oder einen klaren und unumstrittenen
Rechtsgrundsatz krass verletzt, sich mit sachlichen Gründen schlechthin nicht
vertreten lässt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken
zuwiderläuft. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid jedoch nur auf, wenn nicht
bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist. Dass eine andere
Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar als zutreffender erscheint, genügt
nicht (BGE 137 I 1 E. 2.4 S. 5 mit Hinweisen).

3.2. Unter Beachtung der einschlägigen gesetzlichen Regelung in den §§ 17 Abs.
2 lit. a VRG und 8 Abs. 1 GebV VGr (E. 2.1 hievor) musste die Vorinstanz die
Höhe der Parteientschädigung - soweit diese Bestimmungen keine eindeutige
Antwort geben - auch in Ausübung des ihr zustehenden Ermessens einzig gestützt
auf die Aktenlage festsetzen. Sie konnte sich namentlich nicht auf die
Überprüfung einer anwaltlichen Honorarnote beschränken, war eine solche im
kantonalen Verfahren doch gar nicht eingereicht worden. Erst die vor
Bundesgericht vom Beschwerdeführer beigebrachte Rechnung seines
Rechtsvertreters vom 25. Mai 2013 mit der dazugehörenden Zusammenstellung des
betriebenen Aufwandes von 33 Stunden (Time-Sheet), muss aufgrund von Art. 99
Abs. 1 BGG, wonach neue Tatsachen und Beweismittel im bundesgerichtlichen
Verfahren nur so weit vorgebracht werden dürfen, als erst der Entscheid der
Vorinstanz dazu Anlass gibt, letztinstanzlich unbeachtet bleiben (Urteil 8C_789
/2010 vom 22. Februar 2011, in: SVR 2011 UV Nr. 8 S. 29 E. 6.3.2). Die
Ermessensausübung schliesslich kann wie schon bei Beschwerden in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten auch bei Verfassungsbeschwerden
lediglich auf Ermessensmissbrauch hin überprüft werden, wobei für eine
erfolgreiche Berufung auf eine allfällige Rechtsfehlerhaftigkeit diese hier
offensichtlich - und damit willkürlich - zu sein hat.

4.

4.1. Als zumindest fragwürdig erscheint die vorinstanzliche Festsetzung der
Parteientschädigung insoweit, als nach Auffassung des kantonalen Gerichts
bezüglich der Lohneinreihung trotz teilweisen Obsiegens überhaupt kein
Entschädigungsanspruch besteht. Indem der - generell eine höhere Lohneinreihung
anstrebende - Beschwerdeführer letztlich einen Anstieg seines Verdienstes von
der bisherigen Lohnklasse 18 in die Lohnklasse 19 erreicht hat, trug sein
Rechtsmittel auch in diesem Punkt zu einem nicht unwesentlichen Teilerfolg bei.
Auch wenn er mit seinem Begehren um Einreihung in Lohnklasse 20 nicht
durchgedrungen ist, bleibt unerklärlich, weshalb ihm der damit dennoch -
zumindest teilweise - erlangte Prozesserfolg nicht auch einen entsprechenden
Anspruch auf Parteientschädigung verschaffen sollte. Auch für dieses Ergebnis
war zweifellos ein Aufwand seitens seines Rechtsvertreters vonnöten. Dass
dieser wesentlich geringer ausgefallen wäre, wenn von Anfang an eine Einreihung
lediglich in Lohnklasse 19 und nicht in Lohnklasse 20 beantragt worden wäre,
ist kaum anzunehmen. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung jedenfalls besteht
wegen Überklagens grundsätzlich kein Anlass zu einer Reduktion der
Parteientschädigung, weil dieses den Prozessaufwand in aller Regel nicht
wesentlich beeinflusst (BGE 117 V 401 E. 2c S. 407 sowie Urteile 9C_311/2013
vom 12. November 2013 E. 7 und 9C_889/2011 vom 8. Februar 2012 E. 7, je mit
Hinweis). Das kantonale Gericht hat seine davon abweichende Ansicht denn auch
nicht weiter begründet und ist damit seiner aus dem verfassungsmässigen
Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) abgeleiteten
Begründungspflicht (BGE 134 I 83 E. 4.1 S. 88) nicht nachgekommen. Der
Beschwerdeführer erwähnt diesen Aspekt in seiner Rechtsschrift zwar, legt aber
nicht mit der erforderlichen Deutlichkeit dar, inwiefern angesichts der
festgestellten Rechtswidrigkeit im Zusammenhang mit den prozessualen Folgen des
ursprünglichen Überklagens verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein
sollen. Mangels entsprechend substanziiert begründeter Rüge liesse sich die
beantragte Aufhebung des kantonalen Entscheids allein deswegen noch nicht
rechtfertigen (vgl. E. 1.2 hievor).

4.2. Wiederholt weist der Beschwerdeführer jedoch - mit Recht - darauf hin,
dass er in den kantonalen Verfahren auch nach Ansicht der Vorinstanz insgesamt
doch weitestgehend obsiegt hat. Er macht geltend, angesichts des dafür
notwendigerweise betriebenen Aufwandes erscheine die zugesprochene
Parteientschädigung von Fr. 1'200.- als willkürlich tief bemessen. Tatsächlich
entspricht die gewährte Entschädigung nach Abzug der darin enthaltenen
Mehrwertsteuer und anzunehmender Barauslagen selbst bei einem - als sehr
bescheiden zu qualifizierenden - Stundenansatz von lediglich Fr. 200.- einem
Arbeitseinsatz von höchstens rund fünf Stunden. Damit musste sein
Rechtsvertreter immerhin in zwei Rechtsmittelverfahren tätig werden, wobei die
hohe Komplexität und Schwierigkeit der Rechtslage zweifelsohne zu bejahen sind.
Bei diesen Gegebenheiten einen zeitlichen Aufwand in der Grössenordnung von
lediglich fünf Stunden anzunehmen, lässt sich mit sachlichen Gründen nicht
vertreten und muss daher als willkürlich bezeichnet werden (E. 3.1 hievor).
Auch im Ergebnis erscheint die zugesprochene Entschädigung von Fr. 1'200.- für
die anwaltliche Vertretung in gleich zwei aufeinanderfolgenden
Rechtsmittelverfahren als offensichtlich unhaltbar und deshalb willkürlich (E.
3.1 hievor). Dahingestellt bleiben kann, ob und inwiefern auch die geltend
gemachten Verletzungen kantonalen Verfassungsrechts (E. 2.3 hievor)
gerechtfertigt sind, nachdem zumindest von einem klaren Verstoss gegen Art. 9
BV auszugehen ist. Es wird Sache der Vorinstanz sein (nachstehende E. 5.1),
darüber zu befinden, inwiefern die diesbezügliche Argumentation des
Beschwerdeführers Auswirkungen auf die Neufestsetzung des
Entschädigungsanspruches zu zeitigen vermag.

5.

5.1. Die Sache ist in teilweiser Gutheissung der Verfassungsbeschwerde und
unter Aufhebung des angefochtenen Entscheids im Parteientschädigungspunkt an
das kantonale Verwaltungsgericht zurückzuweisen, damit es über die Höhe der
Entschädigung neu befinde und diese neu festsetzt. Diese Rückweisung ermöglicht
der Vorinstanz eine sachgerechte Neubeurteilung der Entschädigungshöhe in
Nachachtung der dafür massgebenden Gesichtspunkte.

5.2. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten vom
Beschwerdegegner als unterliegender Partei zu tragen (Art. 66 Abs. 1 und 4
BGG), welcher dem Beschwerdeführer überdies für das bundesgerichtliche
Verfahren eine Parteientschädigung schuldet (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Verfassungsbeschwerde wird teilweise gutgeheissen und Dispositiv-Ziffer 4
des Entscheids des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 15. Mai 2013
aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

3. 
Der Beschwerdegegner hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 2'800.- zu entschädigen.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich
schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 18. Dezember 2013
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Krähenbühl

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