Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.93/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C_93/2013

Urteil vom 16. April 2013
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiberin Hofer.

Verfahrensbeteiligte
N.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Fäh,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons St. Gallen,
Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen
vom 3. Dezember 2012.

Sachverhalt:

A.
Der 1959 geborene N.________ arbeitete seit Juni 1994 als gelernter Schlosser
in der X.________ AG. Am 3./10. Mai 2002 meldete er sich bei der IV-Stelle des
Kantons St. Gallen zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an. Er
gab an, seit August 2001 aufgrund eines chronischen thorakovertebralen bis
-cephalen Syndroms in seiner Tätigkeit zu 50 Prozent arbeitsunfähig zu sein.
Die IV-Stelle klärte die medizinischen und wirtschaftlichen Verhältnisse ab.
Mit Verfügungen vom 5. Mai 2004 und 23. Juni 2004 sprach sie dem Versicherten
mit Wirkung ab 1. August 2002 eine halbe Rente bei einem Invaliditätsgrad von
50 Prozent zu.
Am 22. Juni 2006 hob die IV-Stelle die Verfügungen vom 5. Mai und 23. Juni 2004
wiedererwägungsweise auf und stellte die Rentenzahlungen ein. Nachdem der
Versicherte dagegen Einsprache erhoben hatte, holte sie den Verlaufsbericht des
Dr. med. S.________ ein. Mit Verfügung vom 17. Oktober 2006 richtete sie die
bisherige halbe Invalidenrente rückwirkend ab 1. August 2006 wieder aus und hob
am 24. Januar 2007 die Verfügung vom 22. Juni 2006 auf.
Nachdem sie weitere medizinische Unterlagen eingeholt hatte (Gutachten der
Medizinischen Abklärungsstelle [MEDAS] vom 10. Dezember 2007; Bericht des
Regionalen Ärztlichen Dienstes [RAD]), stellte die IV-Stelle mit Vorbescheid
vom 22. Januar 2008 die Abweisung des Leistungsbegehrens und die
wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfügungen vom 5. Mai 2004, 23. Juni 2004
und 17. Oktober 2006 in Aussicht. Aufgrund der von N.________ dagegen erhobenen
Einwände klärte sie den medizinischen Sachverhalt weiter ab und holte unter
anderem das MEDAS-Gutachten vom 23. April 2009 ein. Gestützt darauf stellte sie
mit Vorbescheid vom 18. August 2009 in Aussicht, ab 1. März 2008 bis Ende April
2009 bei einem Invaliditätsgrad von 80 Prozent eine ganze und ab 1. Mai 2009
bei einem Invaliditätsgrad von 57 Prozent eine halbe Rente zuzusprechen. Dies
bestätigte sie mit Verfügung vom 28. Januar 2010.

B.
Die von N.________ hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht
des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 3. Dezember 2012 ab.

C.
Mit Beschwerde lässt N.________ die Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheids
und die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente beantragen; eventualiter sei
die Sache zwecks weiteren medizinischen Abklärungen und Neubeurteilung des
Rentenanspruchs an die IV-Stelle zurückzuweisen; subeventualiter sei ihm eine
Dreiviertelsrente zuzusprechen.
Es wurden die vorinstanzlichen Akten eingeholt, aber kein Schriftenwechsel
durchgeführt.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann
wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das
Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz
festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung
nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf
einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es
ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an
die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem
anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann eine Beschwerde mit
einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (
BGE 137 II 313 E. 1.4 S. 317 f. mit Hinweis). Trotzdem obliegt es der
Beschwerde führenden Partei, sich in ihrer Beschwerde sachbezogen mit den
Darlegungen im angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen (Art. 42 Abs. 1 und
2 BGG). Das Bundesgericht prüft unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge-
und Begründungspflicht - vorbehältlich offensichtlicher Fehler - nur die in
seinem Verfahren geltend gemachten Rechtswidrigkeiten. Es ist jedenfalls nicht
gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen
Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen
werden.

2.
Streitig und zu prüfen ist die Höhe der Invalidenrente.

Das kantonale Gericht hat im angefochtenen Entscheid die vorliegend
massgebenden gesetzlichen Bestimmungen und Grundsätze zu den Voraussetzungen
und zum Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und 2 IVG), zur Bemessung
des Invaliditätsgrads nach der Einkommenvergleichsmethode (Art. 28a Abs. 1 IVG,
Art. 16 ATSG) und zur Aufgabe des Arztes oder der Ärztin im Rahmen der
Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 256 E. 4 S. 261) zutreffend dargelegt. Darauf
wird verwiesen. Richtig ist auch, dass für die rückwirkende Zusprechung einer
abgestuften und/oder befristeten Invalidenrente die für die Rentenrevision
geltenden Normen (Art. 17 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 88a IVV) analog
Anwendung finden (BGE 121 V 264 E. 6b/dd S. 275 mit Hinweis). Ob eine für den
Rentenanspruch erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit
der für die Befristung oder Abstufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist,
beurteilt sich in dieser Konstellation durch Vergleich des Sachverhalts im
Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Rentenbeginns mit demjenigen zur Zeit
der Aufhebung bzw. Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 413 E. 2d S. 418).

3.
Das kantonale Gericht ging unter Hinweis auf das MEDAS-Gutachten vom 10.
Dezember 2007 davon aus, dass der Versicherte ab Juli/ August 2006 in einer
adaptierten Tätigkeit zu 50 Prozent arbeitsfähig war, wobei sich diese
Einschätzung bis zum Bandscheibenvorfall vom 30. Dezember 2007 nicht verändert
habe. In Würdigung der medizinischen Unterlagen, insbesondere der Expertise der
MEDAS vom 23. April 2009, stellte die Vorinstanz weiter fest, dass der
Versicherte aufgrund dieses Ereignisses vorübergehend vollständig und ab August
2008 zu 75 Prozent arbeitsunfähig gewesen sei. Die IV-Stelle habe daher mit der
angefochtenen Verfügung vom 28. Januar 2010 die bisherige halbe Invalidenrente
unter Berücksichtigung von Art. 88a Abs. 2 IVV zu Recht mit Wirkung ab 1. März
2008 auf eine ganze Rente erhöht. Der vom kantonalen Gericht auf den 1. März
2008 terminierte Beginn der ganzen Invalidenrente ist unbestritten und daher
für das Bundesgericht verbindlich (vgl. E. 1 hievor).

4.
Streitig ist, ob der mit Verfügung vom 28. Januar 2010 für die befristete Dauer
vom 1. März 2008 bis 30. April 2009 zugesprochene Anspruch auf eine ganze
Invalidenrente über diesen Zeitpunkt hinaus auf unbestimmte Dauer fortbesteht.

4.1 Nach den Feststellungen des kantonalen Gerichts war dem Versicherten
spätestens ab der im Februar 2009 durchgeführten medizinischen Untersuchung
durch die MEDAS aus somatischer Sicht eine leichte bis gelegentlich
mittelschwere, wechselbelastende Arbeit wieder zumutbar. Nach gutachterlicher
Beurteilung habe eine (generelle) Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 50
Prozent aus psychiatrischen Gründen bestanden. Unter Einhaltung der
Rückendisziplin sei es dem Versicherten möglich, die angestammte
Berufstätigkeit als Konstruktionsschlosser auf 50 Prozent (halbtags bzw.
ganztags mit reduzierter Leistung) zu steigern. Dem MEDAS-Gutachten vom 23.
April 2009 erkannte das kantonale Gericht volle Beweiskraft zu. Unter Hinweis
auf die Stellungnahmen des RAD ging die Vorinstanz weiter davon aus, dass die
Ausführungen des behandelnden Arztes, Dr. med. S.________, im Bericht vom 15.
Juni 2010 für den zu beurteilenden Zeitraum bis zum Erlass der Verfügung vom
28. Januar 2010 die gutachterlich attestierte 50 prozentige Arbeitsfähigkeit in
der bisherigen oder einer adaptierten Tätigkeit nicht in Frage zu stellen
vermöge. Ob aufgrund der nach Erlass der streitigen Verfügung aufgetretenen
Impingement-Symptomatik eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes
eingetreten sei, bilde nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, sondern
werde im Rahmen eines neuen Revisionsverfahrens zu prüfen sein.
Mit Blick auf die seit Februar 2009 bestehende Arbeitsfähigkeit von 50 Prozent
in der angestammten Tätigkeit bestätigte das kantonale Gericht die verfügte
rückwirkende Aufhebung der ganzen Invalidenrente unter Hinweis auf Art. 88a
Abs. 1 IVV mit Wirkung ab 1. Mai 2009.

4.2 Die vorinstanzlichen Tatsachenfeststellungen sind für das Bundesgericht
grundsätzlich verbindlich. Die vorgebrachten Einwendungen lassen sie weder als
offensichtlich unrichtig noch sonst wie rechtsfehlerhaft erscheinen. Soweit der
Beschwerdeführer eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und des Anspruchs
auf rechtliches Gehör geltend macht, weil die Vorinstanz auf ein nicht mehr
aktuelles Gutachten aus dem Jahre 2009 abgestellt habe, ohne rechtsgenüglich
darzutun, weshalb der Beurteilung des Dr. med. S.________ vom 15. Juni 2010
nicht gefolgt und von ergänzenden medizinischen Abklärungen abgesehen werden
könne, kann ihm nicht beigepflichtet werden. Das kantonale Gericht hat
einlässlich dargelegt, weshalb keine zusätzlichen medizinischen Abklärungen
erforderlich sind. Dr. med. S.________ begründet die Verschlechterung des
Gesundheitszustandes seit der letzten Begutachtung im Jahre 2009 im
Wesentlichen mit der seit dem Verfügungszeitpunkt neu aufgetretenen
Schulterproblematik, welche eine mittelschwere Arbeit nicht mehr als zumutbar
erscheinen lasse. Zu berücksichtigen sei auch, dass er die Restarbeitsfähigkeit
als Schlosser seit der Kündigung im Februar 2010 aus wirtschaftlichen Gründen
nicht mehr im angestammten Betrieb realisieren könne. Nicht zu überzeugen
vermag sodann der pauschale Hinweis auf eine Chronifizierung der Beschwerden,
zumal der behandelnde Arzt selber davon ausgeht, dass sich daraus bezüglich der
Berentung keine neuen Aspekte ergeben würden. Zu den psychischen Beschwerden
hat sich Dr. med. S.________ nicht geäussert; eine psychiatrische Evaluation
hat er lediglich in Erwägung gezogen.

4.3 Von einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung zwecks Ergänzung des
Sachverhalts gemäss dem Eventualantrag des Beschwerdeführers ist abzusehen.
Bezüglich des für die gerichtliche Beurteilung massgebenden Zeitraums (BGE 121
V 366 E. 1b mit Hinweisen) ist der Sachverhalt korrekt und vollständig
festgestellt worden. Eine Restarbeitsfähigkeit von höchstens 25 Prozent für den
zu überprüfenden Zeitraum ist nicht ausgewiesen. Seither allenfalls
eingetretene Änderungen haben Gegenstand eines neuen Verfahrens zu bilden.

5.
5.1 Für das Invalideneinkommen hat die Vorinstanz auf die Schweizerische
Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) abgestellt und unter
Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 10 Prozent bei einer
Arbeitsfähigkeit von 50 Prozent ein Invalideneinkommen von mindestens Fr.
31'982.- ermittelt.

5.2 Streitig und zu prüfen ist vorliegend, in welchem Ausmass ein
(behinderungsbedingt oder anderweitig begründeter) Leidensabzug vom statistisch
ermittelten Invalideneinkommen vorzunehmen ist. Nach Auffassung des
Beschwerdeführers müsste in korrekter Anwendung von Bundesrecht ein Abzug vom
Tabellenlohn in Höhe von 20 Prozent vorgenommen werden, da er in einer
behinderungsangepassten Tätigkeit keine volle Leistung mehr erbringen könne und
ihm nur ein maximaler Beschäftigungsgrad von 50 Prozent zumutbar sei. Zudem
würden auch das Alter (54 Jahre) und die ausländische Staatsangehörigkeit einen
höheren Abzug rechtfertigen.

5.3 Praxisgemäss kann der Tatsache, dass persönliche und berufliche Merkmale
wie etwa Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dauer der
Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie
Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes einer versicherten
Person haben, durch einen Abzug vom LSE-Tabellenlohn Rechnung getragen werden.
Ein (behinderungsbedingt oder anderweitig begründeter) Abzug kann nur
vorgenommen werden, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die
versicherte Person wegen eines oder mehreren der genannten Kriterien ihre
gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen
Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Erfolg erwerblich verwerten kann (
BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301 mit Hinweisen).
Die Festlegung der Höhe des im konkreten Fall grundsätzlich angezeigten
Leidensabzugs beschlägt eine typische Ermessensfrage, deren Beantwortung
letztinstanzlicher Korrektur nur mehr dort zugänglich ist, wo die Vorinstanz
das Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat, also Ermessensüberschreitung,
-missbrauch oder -unterschreitung vorliegt (BGE 137 V 71 E. 5.1 S. 72 f.).

5.4 Unter dem Titel Beschäftigungsgrad wird bei Männern, welche gesundheitlich
bedingt lediglich noch teilzeitlich erwerbstätig sein können, ein Abzug
anerkannt. Damit soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass bei Männern
statistisch gesehen Teilzeitarbeit vergleichsweise weniger gut entlöhnt wird
als eine Vollzeittätigkeit. Dagegen rechtfertigt der Umstand, dass eine
grundsätzlich vollzeitlich arbeitsfähige versicherte Person gesundheitlich
bedingt lediglich reduziert leistungsfähig ist, an sich keinen Abzug vom
Tabellenlohn (Urteile 8C_711/2012 vom 16. November 2012 E. 4.2.5, 9C_40/2011
vom 1. April 2010 E. 2.3.1 mit Hinweisen). Dass der Versicherte grundsätzlich
ganztags arbeitsfähig, hierbei aber nur reduziert leistungsfähig ist, begründet
daher keinen höheren Abzug. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der im
Jahre 1992 in die Schweiz eingereiste, über die Niederlassungsbewilligung C
verfügende Versicherte eine langjährige Berufserfahrung als ausgebildeter
Schlosser ausweist, was sich grundsätzlich positiv auswirkt und der bereits bei
der Arbeitsfähigkeit hinreichend berücksichtigten gesundheitlichen Limitierung,
vermögen die Vorbringen des (im Verfügungszeitpunkt gut 50 Jahre alten)
Versicherten den vorinstanzlich gewährten Abzug von 10 Prozent nicht als
ermessensmissbräuchlich erscheinen zu lassen, weshalb der vorinstanzliche
Entscheid auch in dieser Hinsicht kein Bundesrecht verletzt.

5.5 Die übrigen Faktoren der Invaliditätsbemessung, so das Valideneinkommen von
Fr. 71'073.-, werden weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht
beanstandet. Es besteht kein Anlass für eine nähere Prüfung von Amtes wegen (
BGE 125 V 413 E. 1b und 2c S. 415 ff.).
Da die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 50 Prozent somit einen
Invaliditätsgrad von höchstens 55 Prozent begründet, ist ab 1. Mai 2009
lediglich noch eine halbe Invalidenrente geschuldet (Art. 28 Abs. 2 IVG).

6.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer die
Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St.
Gallen, der Ausgleichskasse Gewerbe St. Gallen und dem Bundesamt für
Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 16. April 2013
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Die Gerichtsschreiberin: Hofer