Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.91/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
8C_91/2013         
{T 0/2}

Urteil vom 22. August 2013

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiber Hochuli.

Verfahrensbeteiligte
IV-Stelle Basel-Stadt,
Lange Gasse 7, 4052 Basel,
Beschwerdeführerin,

gegen

C.________,
vertreten durch Advokat Nicolai Fullin,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Basel-Stadt vom 27. August 2012.

Sachverhalt:

A.
C.________, geboren 1972, ist türkische Staatsangehörige, wohnt seit 1990 in
der Schweiz und ist Mutter von zwei Kindern (geboren 1992 und 1998). Seit 24.
September 1999 lebte sie mit ihren Kindern gerichtlich getrennt von ihrem
ersten Ehegatten (Kindsvater). Von Dezember 1995 bis Januar 1998 arbeitete sie
mit einem Vollpensum in der Rüstküche des Personalrestaurants X.________. Wegen
einer seit 1997 eingetretenen "depressiven Entwicklung mit nicht epileptischen
Anfällen (Synkopen bei psychosozialer Belastung) " meldete sich C.________ am
10. Dezember 1999 bei der IV-Stelle Basel-Stadt zum Rentenbezug an. Mit
Verfügung vom 16. Januar 2002 sprach ihr die IV-Stelle rückwirkend ab 1.
September 1999 bei einem Invaliditätsgrad von 100% eine ganze Invalidenrente
nebst Kinderrenten zu.

A.a. Nach mehrfacher erfolgloser Abmahnung der Mitwirkungspflicht hinsichtlich
der Abklärung einer offenbar zwischenzeitlich vorübergehend aufgenommenen
Erwerbstätigkeit verfügte die IV-Stelle am 21. September 2007 die sofortige
Einstellung der Rentenzahlungen wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht.
Hiegegen liess die Versicherte innert Beschwerdefrist bei der IV-Stelle
Einwände erheben. Mit Verfügung vom 15. Januar 2008 bestätigte die IV-Stelle
der Versicherten die ununterbrochen fortgesetzte Weiterausrichtung der ganzen
Invalidenrente ab 1. Oktober 2007. Zudem kündigte die IV-Stelle gemäss
Verfügung vom 18. Januar 2008 an, aufgrund einer zwischenzeitlich eingetretenen
wesentlichen Verbesserung des Gesundheitszustandes mit Wirkung ab 1. März 2008
nur noch eine halbe Invalidenrente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 50%
auszurichten. Auf Beschwerde hin hob der Präsident des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt die angefochtene Verfügung
vom 18. Januar 2008 in einzelrichterlicher Kompetenz auf (Entscheid vom 8. Mai
2008).

A.b. Nach weiteren Abklärungen - insbesondere gestützt auf das
psychiatrisch-neurologische Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle
Y.________ vom 3. August 2009, wonach die Versicherte seit Oktober 2008 sowohl
in der angestammten wie auch in einer angepassten, körperlich leichten bis
maximal mittelschweren Verweisungstätigkeit ohne Selbst- und Fremdgefährdung
durch Maschinen oder Absturzgefahr zu 75% arbeitsfähig sei - hob die IV-Stelle
die bis dahin ausgerichtete ganze Invalidenrente rückwirkend per 1. August 2009
bei einem neu ermittelten Invaliditätsgrad von 28% auf und verneinte mangels
Bedürftigkeit einen Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung (Verfügung vom
19. Januar 2012).

B.
Dagegen beantragte C.________ beschwerdeweise die Aufhebung der Verfügung der
IV-Stelle vom 19. Januar 2012 und die fortgesetzte Ausrichtung einer ganzen
Invalidenrente. Zudem sei festzustellen, dass die Versicherte der IV-Stelle
keine Rückzahlung schuldet. Letztere sei zur Gewährung der unentgeltlichen
Verbeiständung für das Vorbescheidverfahren zu verpflichten. Zudem sei der
Versicherten für das kantonale Gerichtsverfahren die unentgeltliche
Prozessführung und Verbeiständung zu gewähren. Demgegenüber beantragte die
IV-Stelle mit Vernehmlassung vom 4. April 2012, die Beschwerde der Versicherten
sei teilweise gutzuheissen, auf eine Rückforderung sei mangels
Meldepflichtverletzung zu verzichten und die Einstellung der Rentenleistungen
habe anschliessend an die am 19. Januar 2012 verfügte Rentenaufhebung erst per
29. Februar 2012 zu erfolgen.

Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt hiess die Beschwerde mit
Entscheid vom 27. August 2012 teilweise gut, sprach der Versicherten mit
Wirkung ab 1. Februar 2012 eine Viertelsrente zu und stellte fest, dass die
Beschwerdeführerin bis Ende Januar 2012 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente
habe. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab.

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt die
IV-Stelle, der angefochtene kantonale Gerichtsentscheid sei teilweise
aufzuheben, soweit der Versicherten damit ab Februar 2012 eine Viertelsrente
zugesprochen worden sei, und es sei festzustellen, dass ab diesem Zeitpunkt
kein Rentenanspruch mehr bestehe. Zudem ersucht die IV-Stelle darum, es sei
ihrer Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

Während C.________ - ohne sich zum Gesuch um Erteilung der aufschiebenden
Wirkung zu äussern - auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das
Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) auf eine Vernehmlassung.

D.
Mit Verfügung vom 24. April 2013 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung
zuerkannt.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt
seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat
(Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von
Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist
oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs.
2 BGG) und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens
entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. Botschaft zur Totalrevision
der Bundesrechtspflege, BBl 2001 4338). Wie die Sachverhaltsfeststellung ist
auch die vorinstanzliche Ermessensbetätigung im Verfahren vor Bundesgericht nur
beschränkt überprüfbar. Eine Angemessenheitskontrolle (vgl. BGE 126 V 75 E. 6
S. 81 zu Art. 132 lit. a OG [in der bis 30. Juni 2006 gültig gewesenen
Fassung]) ist dem Gericht verwehrt; es hat nur zu prüfen, ob die Vorinstanz ihr
Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt, mithin überschritten, unterschritten oder
missbraucht hat (vgl. BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399; Urteil 8C_606/2010 vom 20.
August 2010 E. 1).

2.
Gemäss vorinstanzlicher, für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlicher
Sachverhaltsfeststellung hat sich der Gesundheitszustand der Versicherten nach
Massgabe des voll beweiskräftigen Gutachtens der Medizinischen Abklärungsstelle
Y.________ seit der ursprünglichen Rentenzusprache in anspruchsrelevanter Weise
deutlich verbessert. Rezidivierende psychogene Krampfanfälle fänden nur noch
alle ein bis zwei Monate statt, eine Depression könne nach einer Beruhigung der
sozialen Umstände nicht mehr diagnostiziert werden, es sei eher nur noch von
einer grundlegenden Bedrücktheit im Sinne einer Dysthymie auszugehen. Aufgrund
des Anfallrisikos und der Sturzgefahr seien Arbeiten an gefährlichen Maschinen
und auch das Führen eines Motorfahrzeuges jedoch absolut auszuschliessen. In
einer leidensangepassten Tätigkeit (vgl. auch Sachverhalt lit. A.b) sei die
Beschwerdegegnerin zu 75% arbeitsfähig. Insoweit wird der angefochtene
Entscheid von der Beschwerde führenden IV-Stelle nicht beanstandet.

3.
Strittig ist das Einkommen, das die Versicherte 2009 trotz der ihr
verbleibenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen zumutbarerweise hätte
verdienen können (Invalideneinkommen). Dabei ist einzig zu prüfen, ob das
kantonale Gericht bei Ermittlung des Invalideneinkommens anhand der
Durchschnittslöhne gemäss Tabelle TA1 (monatlicher Bruttolohn [Zentralwert]
nach Wirtschaftsabteilungen, Anforderungsniveau des Arbeitsplatzes und
Geschlecht - Privater Sektor) der vom Bundesamt für Statistik (BFS) alle zwei
Jahre erstellten Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) durch Erhöhung des
leidensbedingten Abzugs (BGE 126 V 75) von 10% auf 25% Bundesrecht verletzt
hat. Während bei dem von der IV-Stelle anerkannten Leidensabzug von 10% ein
klar rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 28% resultierte, führt der vom
kantonalen Gericht auf den Maximalwert von 25% erhöhte Abzug zu einem
Invaliditätsgrad von 40,4%, welcher der Versicherten einen Anspruch auf eine
Viertelsrente der Invalidenversicherung vermitteln würde. Unbestritten ist
demgegenüber, dass die Beschwerdegegnerin ohne Gesundheitsschaden 2009 als
Vollerwerbstätige einen Jahreslohn von Fr. 49'507.- (Valideneinkommen) verdient
hätte.

3.1. Wird das Invalideneinkommen - wie hier - auf der Grundlage der LSE
ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Ohne für
jedes zur Anwendung gelangende Merkmal separat quantifizierte Abzüge
vorzunehmen, ist der Einfluss aller Merkmale auf das Invalideneinkommen
(leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/
Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) unter Würdigung der Umstände im
Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Der Abzug darf
25% nicht übersteigen (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327 f.; Urteile 8C_546/2011 vom
14. November 2011 E. 4.1 und 8C_831/2010 vom 31. März 2011 E. 8.1).

3.2. Die Frage, ob eine Herabsetzung des statistischen Lohnes wegen besonderer
Umstände (aufgrund der Behinderung der versicherten Person oder aus anderen
Gründen) angezeigt ist, ist eine vom Bundesgericht frei überprüfbare
Rechtsfrage. Demgegenüber ist die Frage nach der Höhe des (im konkreten Fall
grundsätzlich angezeigten) Leidensabzuges eine typische Ermessensfrage, deren
Beantwortung letztinstanzlicher Korrektur nur mehr dort zugänglich ist, wo das
kantonale Gericht das Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat, also
Ermessensüberschreitung, -missbrauch oder -unterschreitung vorliegt (BGE 137 V
71 E. 5.1 S. 72). Ermessensmissbrauch ist gegeben, wenn die Behörde zwar im
Rahmen des ihr eingeräumten Ermessens bleibt, sich aber von unsachlichen, dem
Zweck der massgebenden Vorschriften fremden Erwägungen leiten lässt oder
allgemeine Rechtsprinzipien, wie das Verbot von Willkür und von
rechtsungleicher Behandlung, das Gebot von Treu und Glauben sowie den Grundsatz
der Verhältnismässigkeit verletzt (BGE 137 V 71 E. 5.1 S. 73).

3.3. Die Beschwerdeführerin hat mit Verfügung vom 19. Januar 2012 aufgrund der
leidensbedingten Einschränkungen (vgl. E. 2 hievor) einen Abzug von 10%
berücksichtigt und verneint, dass weitere einkommensbeeinflussende Merkmale im
Rahmen einer gesamthaften Schätzung (vgl. E. 3.1 hievor) einen
behinderungsbedingten Abzug von mehr als 10% sachlich zu rechtfertigen
vermögen. Demgegenüber hält die Vorinstanz den von der IV-Stelle gewährten
leidensbedingten Abzug von 10% für zu gering mit der Begründung, die
Beschwerdegegnerin sei aufgrund ihrer wiederkehrenden Ohnmachtsanfälle auf ein
erhebliches Entgegenkommen eines Arbeitgebers angewiesen. Die vom Regionalen
Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) vermittelte vorübergehende Beschäftigung in
der Küche eines Restaurants habe vom Betriebsleiter nach Kenntnisnahme des
Sturzrisikos angesichts der im Betrieb vorhandenen Treppen aus
Sicherheitsgründen abgebrochen werden müssen. Aufgrund dieser leidensbedingten
Einschränkungen sei die Versicherte auf dem Arbeitsmarkt gegenüber gesunden
Arbeitnehmerinnen erheblich benachteiligt [...], was sich lohnsenkend auswirke.
Diesem Umstand sei mit einem Maximalabzug von 25% Rechnung zu tragen.

3.3.1. Das kantonale Sozialversicherungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne
triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen, sondern muss
sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende
Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 126 V 75 E. 6 i.f.
mit Hinweis). Ist die Angemessenheitsprüfung der Verwaltungsverfügung durch das
kantonale Sozialversicherungsgericht bundesrechtlicher Natur (BGE 137 V 71 E.
5.2 S. 74), hat es von Bundesrechts wegen bei der Prüfung der administrativen
Ermessensbetätigung die verschiedenen, den Vollzugsorganen der
Invalidenversicherung im Rahmen der Bestimmung des Umfanges des
Tabellenlohnabzuges offenstehenden Lösungen in Betracht zu ziehen und zu
beurteilen, ob ein höherer oder tieferer Abzug aus stichhaltigen Gründen
angemessener erscheint, ohne jedoch sein eigenes Ermessen an die Stelle
desjenigen der Verwaltung zu setzen (BGE 137 V 71 E. 5.2 i.f. S. 74 f.).

3.3.2. Dem angefochtenen Entscheid ist keine nachvollziehbar differenzierende
Begründung dafür zu entnehmen, weshalb die IV-Stelle dem Einfluss aller
Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der konkreten Umstände im
Einzelfall nicht nach pflichtgemässem Ermessen (BGE 126 V 75 E. 5b/bb i.f. mit
Hinweisen) Rechnung getragen habe. Es fehlt somit auch an dem von der
Rechtsprechung geforderten triftigen Grund (vgl. soeben E. 3.3.1) für eine von
der IV-Stelle abweichende Ermessensbetätigung. Ob das kantonale Gericht dadurch
- insbesondere auch mit Blick auf die erhebliche Abweichung der Abzugsbemessung
- nicht in bundesrechtswidriger Weise sein eigenes Ermessen an die Stelle
desjenigen der Verwaltung gesetzt hat, kann unter Verweis auf die nachfolgenden
Ausführungen offenbleiben.

3.3.3. Die Beschwerdeführerin rügt, das kantonale Gericht habe Bundesrecht
verletzt, indem es - ungeachtet der bundesgerichtlichen Rechtsprechung - einen
Umstand als lohnmindernden Einflussfaktor berücksichtigt habe (frei
überprüfbare Rechtsfrage im Sinne von E. 3.2 hievor), welcher im Rahmen der
Tabellenlohnabzugspraxis von BGE 126 V 75 unter den hier gegebenen Bedingungen
keinen zusätzlichen Abzug von plus 15% über die von der IV-Stelle bereits
berücksichtigen 10% hinaus zu begründen vermöge. Zu Recht verweist die
Beschwerdeführerin auf das von der Vorinstanz als voll beweiskräftig
qualifizierte Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle Y.________, wonach
die Fachärzte aus psychiatrisch-neurologischer Sicht von einer quantitativen
Minderung der Leistungsfähigkeit um etwa einen Viertel und von einer
qualitativen Einschränkung der zumutbaren Arbeiten aufgrund von Sturzgefahr
ohne weitere Minderung der zeitlichen Komponente ausgingen. Die Sturzgefahr
berücksichtigten die Gutachter demzufolge - wie von der IV-Stelle dargelegt -
schon durch Reduktion der Arbeitsfähigkeit um 25%. Zusätzlich gewährte die
Beschwerdeführerin einen Tabellenlohnabzug von 10% für diese leidensbedingten
Einschränkungen der Versicherten.

3.3.4. Angesichts dieser Ausgangslage vermag ein Angewiesensein auf das
Entgegenkommen eines verständnisvollen Arbeitgebers - abweichend von der
Auffassung des kantonalen Gerichts - praxisgemäss keinen zusätzlichen
Tabellenlohnabzug (vgl. Urteile 8C_176/2012 vom 3. September 2012 E. 8 und
9C_362/2008 vom 14. November 2008 E. 3.2.4) von weiteren 15% zu begründen,
zumal die leidensbedingte Beeinträchtigung durch die latente Sturzgefahr gemäss
Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle Y.________ nicht nur im Rahmen der
psychiatrisch-neurologisch begründeten Einschränkung der Leistungsfähigkeit von
25%, sondern zusätzlich von der IV-Stelle auch noch durch Berücksichtigung
eines leidensbedingten Tabellenlohnabzuges von weiteren 10% veranschlagt wurde.
Soweit das kantonale Gericht für die Angewiesenheit auf ein erhebliches
Entgegenkommen des Arbeitgebers einen weiteren Tabellenlohnabzug von 15% in
Betracht zog, hat es demnach Bundesrecht verletzt.

3.4. Ist nach dem Gesagten aus den von der Vorinstanz angeführten Gründen kein
zusätzlicher Tabellenlohnabzug von weiteren 15% gerechtfertigt, bleibt es bei
dem von der Beschwerdeführerin berücksichtigten Abzug von 10% und somit bei dem
von ihr - im Übrigen unbestritten zutreffend - ermittelten Invaliditätsgrad von
28%.

3.5. Der angefochtene Entscheid ist folglich antragsgemäss teilweise
aufzuheben, soweit damit ab Februar 2012 eine Viertelsrente zugesprochen wurde.

4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten grundsätzlich der
Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Ihrem Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege kann jedoch entsprochen werden (Art. 64 BGG). Es
wird indessen ausdrücklich auf Art. 64 Abs. 4 BGG hingewiesen, wonach sie der
Gerichtskasse Ersatz zu leisten hat, wenn sie später dazu in der Lage ist.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts
des Kantons Basel-Stadt vom 27. August 2012 wird aufgehoben, soweit damit der
Beschwerdegegnerin ab Februar 2012 eine Viertelsrente zugesprochen wurde.

2.
Der Beschwerdegegnerin wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und Advokat
Nicolai Fullin wird als unentgeltlicher Anwalt bestellt.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt, indes
vorläufig auf die Gerichtskasse genommen.

4.
Dem Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin wird aus der Gerichtskasse eine
Entschädigung von Fr. 2000.- ausgerichtet.

5.
Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten des vorangegangenen Verfahrens an
das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt zurückgewiesen.

6.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Basel-Stadt und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 22. August 2013

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Hochuli

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