Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.90/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C_90/2013

Urteil vom 10. April 2013
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Ursprung, Frésard, Maillard, Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiber Nabold.

Verfahrensbeteiligte
Familienausgleichskasse Arbeitgeber Basel, Viaduktstrasse 42, 4051 Basel,
Beschwerdeführerin,

gegen

T.________,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Familienzulage,

Beschwerde gegen den Entscheid
des Kantonsgerichts Basel-Landschaft
vom 19. Dezember 2012.

Sachverhalt:

A.
Die 1996 geborene L.________ schloss Ende Juni 2012 die obligatorische
Schulzeit ab und absolviert seit dem 1. August 2012 ein einjähriges Praktikum
als Kleinkinderzieherin im Kinderhort X.________ in Basel. Mit Verfügung vom 4.
Juni 2012 verneinte die Familienausgleichskasse Arbeitgeber Basel (nachfolgend:
Ausgleichskasse) einen Anspruch der Mutter, T.________, auf Ausbildungszulagen
für ihre Tochter ab 1. Juli 2012. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom
14. Juni 2012 fest.

B.
Die von T.________ hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Kantonsgericht
Basel-Landschaft mit Entscheid vom 19. Dezember 2012 gut und sprach ihr ab 1.
August 2012 Ausbildungszulagen zu.

C.
Mit Beschwerde beantragt die Ausgleichskasse, es sei unter Aufhebung des
kantonalen Gerichtsentscheids ihre Verfügung vom 4. Juni 2012 zu bestätigen.
Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt.

Erwägungen:

1.
1.1 Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG
erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106
Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten
Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine
Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann
sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung
abweisen (vgl. BGE 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG ist
die Beschwerde hinreichend zu begründen, andernfalls wird darauf nicht
eingetreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Das Bundesgericht prüft grundsätzlich
nur die geltend gemachten Rügen; es ist nicht gehalten, wie eine
erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu prüfen,
wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen wurden. Es kann die
Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur
insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und
begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).

1.2 Nach Art. 105 BGG legt das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt
zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Abs. 1). Es kann diese
Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie
offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art.
95 BGG beruht (Abs. 2).

2.
Streitig ist, ob der Tochter der Beschwerdegegnerin das Praktikum als
Kleinkinderzieherin ab 1. August 2012 als Ausbildungszeit anzuerkennen ist und
demnach ein Anspruch auf eine Ausbildungszulage besteht.

3.
3.1 Nach Art. 3 Abs. 1 lit. b FamZG werden Ausbildungszulagen ab Ende des
Monats, in welchem das Kind das 16. Altersjahr vollendet, bis zum Abschluss der
Ausbildung ausgerichtet, längstens jedoch bis zum Ende des Monats, in welchem
das Kind das 25. Altersjahr vollendet. Art. 1 Abs. 1 FamZV statuiert, dass ein
Anspruch auf eine Ausbildungszulage für jene Kinder besteht, die eine
Ausbildung im Sinne des Art. 25 Abs. 5 AVHG absolvieren.

3.2 Art. 25 Abs. 5 Satz 2 AHVG beauftragt den Bundesrat, den Begriff der
Ausbildung zu regeln, was dieser mit den auf den 1. Januar 2011 in Kraft
getretenen Art. 49bis und 49ter AHVV getan hat. Unter den Begriff der
Ausbildung fallen danach ordentliche Lehrverhältnisse sowie Tätigkeiten zum
Erwerb von Vorkenntnissen für ein Lehrverhältnis, aber auch Kurs- und
Schulbesuche, wenn sie der berufsbezogenen Vorbereitung auf eine Ausbildung
oder späteren Berufsausübung dienen. Bei Kurs- und Schulbesuchen sind Art der
Lehranstalt und Ausbildungsziel unerheblich, soweit diese im Rahmen eines
ordnungsgemässen, (faktisch oder rechtlich) anerkannten Lehrganges eine
systematische Vorbereitung auf das jeweilige Ziel bieten. Danach gilt nur als
Bestandteil der Ausbildung, wenn zwischen diesem und dem Berufsziel ein
Zusammenhang besteht. Die Wegleitungen des Bundesamtes für Sozialversicherungen
BSV über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung (RWL), Stand 1. Januar 2012, schreiben zusätzlich vor,
dass ein Praktikum als Ausbildung anerkannt wird, wenn es gesetzlich oder
reglementarisch eine Voraussetzung bildet für die Zulassung zu einem
Bildungsgang oder zu einer Prüfung, oder zum Erwerb eines Diploms oder eines
Berufsabschlusses verlangt wird (RWL Rz. 3361). Wenn diese Voraussetzungen
nicht erfüllt sind, wird ein Praktikum dennoch als Ausbildung anerkannt, wenn
vom Betrieb schriftlich zugesichert wird, dass das Kind bei Eignung nach
Abschluss des Praktikums eine Lehrstelle im betreffenden Betrieb erhält und das
Praktikum im betreffenden Betrieb höchstens ein Jahr dauert (RWL Rz. 3361.1).
Übt das Kind jedoch lediglich eine praktische Tätigkeit aus, um sich dabei
einige Branchenkenntnisse und Fertigkeiten anzueignen, um die
Anstellungschancen bei schwieriger Beschäftigungssituation zu verbessern oder
um eine Berufswahl zu treffen, liegt keine Ausbildung vor (RWL Rz. 3362, Urteil
9C_223/2008 vom 1. April 2008 E. 1.2).

3.3 Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für
das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner
Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste
und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen
zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von
Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der
rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung,
durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten,
Rechnung getragen (BGE 133 V 587 E. 6.1 S. 591; 133 V 257 E. 3.2 S. 258 mit
Hinweisen; vgl. BGE 133 II 305 E. 8.1 S. 315).

4.
4.1 Die Vorinstanz hielt fest, dass eine ordentliche Lehre als
Kleinkinderzieherin weder ein gesetzliches noch ein reglementarisches Praktikum
voraussetze, dass jedoch praktisch alle Institutionen, welche die Ausbildung
Fachperson Betreuung/Fachrichtung Kinderbetreuung anbieten würden, ein
Praktikum verlangten. Dies sei auch in Anbetracht des hohen Anforderungsprofils
bei der angestrebten Tätigkeit sinnvoll. So werden bei den persönlichen
Voraussetzungen Freude am Umgang mit Menschen, psychische Stabilität und hohe
Belastbarkeit, gute körperliche Verfassung, hohes Verantwortungsbewusstsein,
ausgeprägtes Einfühlungsvermögen und Hilfsbereitschaft, Geduld und Respekt,
gute Umgangsformen bzw. Team-, Konflikt- und Kommunikationsfähigkeit, Offenheit
und Organisationsfähigkeit, Fähigkeit sich abzugrenzen, Sinn für Sauberkeit und
Ordnung, gute Beobachtungsgabe und rasches Reaktionsvermögen, Flexibilität im
Sinne von Bereitschaft zu unregelmässiger Arbeitszeit und Fähigkeit, in
wechselnden Situationen zu reagieren, verlangt. Daraus folgerte die Vorinstanz,
dass das Praktikum nicht in erster Linie dazu diene, sich eigene
Branchenkenntnisse und Fertigkeiten anzueignen, sondern dass die Institutionen
dadurch die Möglichkeiten erhielten, Lehrstelleninteressentinnen und
-interessenten zu finden, welche in persönlicher Hinsicht tatsächlich für die
Ausbildung geeignet seien. Demnach - so die Vorinstanz - sei das von der
Tochter der Beschwerdegegnerin absolvierte Praktikum als Teil des
Ausbildungsganges im Sinne von Art. 25 Abs. 5 AHVG in Verbindung mit Art. 49bis
Abs. 1 AHVV zu verstehen.

4.2 Demgegenüber hält die Beschwerdeführerin fest, dass die Ausbildung zur
Fachperson Betreuung gesetzlich kein Praktikum als Voraussetzung zur
Grundausbildung erfordere. Gemäss Art. 15 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 13.
Dezember 2002 über die Berufsbildung (BBG; SR 412.10) werde lediglich die
abgeschlossene obligatorische Schule vorausgesetzt. Deshalb verstosse die
Randziffer 3361.1 der RWL, wonach ein Praktikum trotzdem als Ausbildung
anerkannt werden könne, wenn im Anschluss daran im selben Betrieb eine Lehre
gemacht werden könne, gegen Art. 49bis Abs. 1 und 2 AHVV.

5.
5.1 In dem zur Veröffentlichung vorgesehenem Urteil 8C_682/2012 vom 7. März
2013 wurde die Frage, ob die Anerkennung bloss faktisch notwendiger Praktika
als Ausbildung durch die RWL gegen Art. 49bis Abs. 1 AHVV verstösst, verneint.
Denn in dieser Verordnungsbestimmung werden nicht bloss rechtlich, sondern auch
faktisch anerkannte Bildungsgänge als Ausbildung qualifiziert. Akzeptiert man
notwendige Praktika als zur Ausbildung gehörend, so wirkt es als zweitrangig,
ob diese gesetzlich oder reglementarisch vorgeschrieben oder bloss faktisch
geboten sind; demnach ist auch ein bloss faktisch notwendiges Praktikum als
Ausbildung im Sinne von Art. 49bis Abs. 1 AHVV zu qualifizieren (BGE 8C_682/
2012 E. 4.3, 4.4).

5.2 Gemäss Rz. 3361.1 RWL wird ein faktisch notwendiges Praktikum bloss dann
als Ausbildung anerkannt, wenn vom Betrieb schriftlich zugesichert wird, dass
das Kind bei Eignung nach Abschluss des Praktikums eine Lehrstelle im
betreffenden Betrieb erhält. Eine entsprechende Verknüpfung lässt sich indessen
aus dem Wortlaut von Art. 49bis Abs. 1 AHVV nicht ableiten, wird doch darin
festgehalten: "In Ausbildung ist ein Kind, wenn es sich auf der Grundlage eines
ordnungsgemässen, rechtlich oder zumindest faktisch anerkannten Bildungsganges
systematisch und zeitlich überwiegend entweder auf einen Berufsabschluss
vorbereitet oder sich eine Allgemeinausbildung erwirbt, die Grundlage bildet
für den Erwerb verschiedener Berufe." In der Praxis würde die Umsetzung von Rz.
3361.1 RWL durch die Verknüpfung von Praktikum und Lehrstelle erheblich
erschwert oder gar verunmöglicht, weil Ausbildungsbetriebe nur über eine
begrenzte Anzahl von Lehrstellen verfügen, und deshalb Praktikum und Lehre
häufig nicht am selben Ort absolviert werden können. Auch bezüglich des
Zeitpunktes, eine entsprechende Bestätigung eines Lehrbetriebes zu erhalten,
können weitere Schwierigkeiten in der Erfüllung von Rz. 3361.1 RWL entstehen,
da bei einem einjährigen Praktikum eine Lehrstellenzusage eher an dessen Ende
zu erwarten ist. Eine Verknüpfung zwischen Praktikum und Lehrstelle im gleichen
Betrieb als Voraussetzung für die Qualifikation einer Ausbildung scheint
deshalb weder praktikabel, noch erfüllt sie das Ziel der Ausbildungszulagen,
welche in erster Linie der beruflichen Ausbildung von Jugendlichen dienen soll,
weshalb der Begriff der Ausbildung in diesem Zusammenhang weit verstanden
werden muss (Kieser/Reichmuth, Bundesgesetz über die Familienzulagen,
Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2010, N. 38 zu Art. 3 FamZG).

5.3 Es steht demnach fest, dass die Anerkennung eines Praktikums als Ausbildung
im Sinne von Art. 49bis Abs. 1 AHVV nicht davon abhängt, ob im Anschluss an das
Praktikum im selben Betrieb oder in einem anderen Betrieb auch eine Lehrstelle
angetreten werden kann, sondern ob das Praktikum für die Ausbildung faktisch
notwendig ist. Hingegen soll nicht jedes Praktikum automatisch im Sinne einer
Ausbildung verstanden werden, sondern nur dann, wenn mit dem Antritt eines
Praktikums tatsächlich die Absicht besteht, die angestrebte Ausbildung zu
realisieren. Diese Absicht ergibt sich bei der Tochter der Beschwerdegegnerin
aus der Bestätigung des Kinderhorts X._______ vom 18. Juni 2012. Die Tatsache,
dass ein einjähriges Praktikum eingegangen wird, zeugt bereits durch die Dauer
für die Ernsthaftigkeit, die angestrebte Ausbildung zu absolvieren.

5.4 Gestützt auf die Tatsache, dass ein Praktikum bei der Ausbildung
Kinderbetreuung eine faktische Notwendigkeit ist (vgl. E. 4.1) und diese
Ausbildung von der Tochter der Beschwerdeführerin auch bewusst angestrebt
wurde, hat die Vorinstanz zu Recht einen Anspruch auf Ausbildungszulagen ab 1.
August 2012 bejaht.

6.
Das Verfahren ist kostenpflichtig. Die unterliegende Beschwerdeführerin hat die
Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung
Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen
schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 10. April 2013
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Nabold