Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.89/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C_89/2013

Urteil vom 5. April 2013
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiberin Polla.

Verfahrensbeteiligte
L.________, vertreten durch
Rechtsanwalt Dominique Chopard,
Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung (Invalidenrente, Integritätsentschägigung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom
28. November 2012.

Sachverhalt:

A.
Der 1976 geborene L.________ war als Strassenbauer der U.________ AG bei der
Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen
versichert. Am 14. April 2009 fuhr ihm ein Lastwagen über den rechten Fuss. Er
zog sich dabei eine linksseitige Kniedistorsion und am rechten Fuss ein
Überrolltrauma zu. Mit Verfügung vom 28. Oktober 2011 sprach ihm die SUVA eine
Invalidenrente bei einer Erwerbsunfähigkeit von 20 % sowie eine
Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 10 % zu, woran sie
auf Einsprache hin festhielt (Einspracheentscheid vom 22. Februar 2012).

B.
Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau wies die dagegen erhobene
Beschwerde mit Entscheid vom 28. November 2012 ab.

C.
L.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
mit dem Antrag, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids seien
Invalidenrente und Integritätsentschädigung zu erhöhen. Zudem ersucht er um
unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung.
Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde verzichtet.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG
erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106
Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten
Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine
Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann
sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung
abweisen (vgl. BGE 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG ist
die Beschwerde hinreichend zu begründen, andernfalls wird darauf nicht
eingetreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Das Bundesgericht prüft grundsätzlich
nur die geltend gemachten Rügen; es ist nicht gehalten, wie eine
erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu prüfen,
wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen wurden. Es kann die
Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur
insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und
begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).
Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen
der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die
vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art.
97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).

2.
Streitig ist die Höhe der Invalidenrente und der Integritätsentschädigung. Die
Rechtsgrundlagen für die Beurteilung der Streitsache wurden im angefochtenen
Entscheid zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.

3.
3.1 Die Parteien sind sich darin einig, das der Versicherte als Folge des
erlittenen Unfalls mit linksseitiger, operativ versorgter Kniedistorsion sowie
Überrolltrauma am rechten Fuss und den damit verbundenen Restbeschwerden in
seiner Leistungsfähigkeit eingeschränkt und ihm die angestammte Tätigkeit als
Hilfsarbeiter im Strassenbau nicht mehr zumutbar ist. Vorinstanz und SUVA sind
der Ansicht, dass ihm aber gestützt auf die Angaben des Kreisarztes Dr. med.
univ. R.________, Arzt für Allgemeinmedizin (Bericht vom 1. April 2011), und
der Klinik Y.________ (Austrittsbericht vom 30. November 2010) sowie die
Einschätzung des med. pract. S.________, Oberarzt am Spital B.________ (Bericht
vom 17. März 2011), eine leichte, wechselbelastende, vorwiegend sitzende
Tätigkeit ohne Arbeiten in unebenem Gelände oder auf Leitern und Gerüsten,
nicht kniend, kauernd, ohne regelmässige Gewichtsbelastung über 10 Kilogramm,
mit gelegentlicher Belastung bis 15 Kilogramm, selten bis 20 Kilogramm,
vollständig zumutbar ist.

3.2 Entgegen dem Einwand des Beschwerdeführers, der eine 100%ige
Arbeitsfähigkeit in einer leichten Tätigkeit bestreitet, vermögen die (kurzen)
Ausführungen zur Restarbeitsfähigkeit im Bericht der Klinik A.________ vom 6.
November 2012 die dem vorinstanzlichen Entscheid zugrunde gelegten
Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit nicht in Zweifel zu ziehen, zumal darin
ebenfalls, worauf das kantonale Gericht zu Recht verwies, eine leichte
Tätigkeit als zumutbar erachtet wurde und insoweit mit den übrigen ärztlichen
Angaben hierzu nicht im Widerspruch stehen.

3.3 Da der Beschwerdeführer im Übrigen keine Einwände gegen die Ermittlung des
Invaliditätsgrades vorbringt und aus den Akten auch keine Anhaltspunkte
ersichtlich sind, wonach diese unzutreffend wäre, ist der Invaliditätsgrad von
20 % zu bestätigen.

4.
Zu beurteilen bleibt die Höhe des Integritätsschadens, nach welchem sich die
Integritätsentschädigung bemisst.
Die Festlegung des Integritätsschadens auf 10 % entspricht der anhand der
medizinischen Akten vorgenommenen Einschätzung des SUVA-Kreisarztes Dr. med.
G.________, Facharzt FMH für Chirurgie, vom 14. April 2011. Dieser legte der
Bemessung des Integritätsschadens Tabelle 5 (Integritätsschaden bei Arthrosen)
der von der SUVA unter dem Titel "Integritätsentschädigung gemäss UVG"
veröffentlichten Richtwerte zugrunde und berücksichtigte degenerative
Veränderungen am linken Knie im Bereich des medialen Kompartiments, was mit der
Vorinstanz nicht zu beanstanden ist. Auch vor Bundesgericht wird dagegen nichts
Stichhaltiges eingewendet, wobei dem Versicherten insoweit zuzustimmen ist, als
die Begründung des Kreisarztes äusserst knapp ausfiel. Der Beschwerdeführer
bringt gegen die Festlegung des Integritätsschadens auf 10 % einzig vor, gemäss
Bericht der orthopädischen Klinik A.________ (vom 16. Juli 2012) sei am linken
Knie eine anterior-posteriore Instabilität gefunden worden. Laut SUVA-Tabelle 5
sei bei Vorliegen einer Instabilität neben einer Arthrose der Schaden
massgebend, der die höhere Schätzung aufweise. Soweit der Bericht der
orthopädischen Klinik A.________ in zeitlicher Hinsicht für den
rechtserheblichen Sachverhalt überhaupt massgebend ist, da er nach dem die
Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildenden Einspracheentscheid vom
22. Februar 2012 datiert, ergibt sich mit Blick auf die Tabelle 6
(Integritätsschaden bei Gelenksinstabilitäten), dass Arthroseschäden
regelmässig eine höhere Schätzung aufweisen. Weil in der Regel keine Kumulation
erfolgt, würde die erwähnte Gelenksinstabilität keinen höheren
Integritätsschaden rechtfertigen, wobei das Spital B.________ in seinem Bericht
vom 17. März 2011 auf absolut stabile Knieverhältnisse links hinwies, was sich
mit den Feststellungen des Kreisarztes Dr. med. univ. R.________ anlässlich
seiner Abschlussuntersuchung vom 31. März 2011 deckt. Bei der konkreten
Bestimmung des Integritätsschadens wurde nach dem Gesagten das Ermessen in
Berücksichtigung der medizinischen Akten, die keine eine höhere Entschädigung
rechtfertigende Hinweise enthalten, rechtsfehlerfrei ausgeübt, weshalb die
Beschwerde auch in diesem Punkt abzuweisen ist.

5.
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 BGG). Die Gerichtskosten sind vom
unterliegenden Beschwerdeführer zu tragen (Art. 65 Abs. 4 lit. a in Verbindung
mit Art. 66 Abs. 1 BGG).
Gemäss Art. 64 Abs. 1 BGG wird einer Partei die unentgeltliche Rechtspflege nur
gewährt, wenn sie bedürftig ist und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos
erscheint. Die erhobenen Rügen vermochten den angefochtenen Entscheid nicht
ernsthaft in Zweifel zu ziehen. Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist
daher zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht zu entsprechen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau
und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 5. April 2013

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Die Gerichtsschreiberin: Polla