Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.879/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_879/2013

Urteil vom 19. Dezember 2013

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte
B.________,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich
vom 25. September 2013.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 4. Dezember 2013 (Poststempel) gegen den Entscheid des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 25. September 2013,

in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die
Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt;
dies setzt voraus, dass sich die Beschwerde führende Person konkret mit den
Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt (BGE 138 I 171 E. 1.4
S. 176; 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.),
dass der Beschwerdeführer sich darauf beschränkt, den Geschehens- und
Gesundheitsverlauf aus seiner Sicht darzulegen und einen neuen
Gesundheitsbericht der Hausärztin in Aussicht zu stellen,
dass dies den vorgängig dargelegten Anforderungen an eine sachbezogene
Begründung offenkundig nicht genügt, da weder konkret Bezug auf die
vorinstanzlichen Erwägungen genommen, geschweige denn aufgezeigt wird,
inwiefern diese oder der Entscheid im Ergebnis rechtsfehlerhaft sein sollen,
dass demnach innerhalb der nicht erstreckbaren Rechtsmittelfrist (Art. 100 Abs.
1 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 BGG) keine hinreichende Begründung und somit
kein gültiges Rechtsmittel eingereicht worden ist, weshalb auf die Beschwerde
in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von
Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt die Präsidentin:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 19. Dezember 2013

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel

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