Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.873/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_873/2013

Urteil vom 17. Januar 2014

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Ursprung, Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiberin Polla.

Verfahrensbeteiligte
R.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Philip Stolkin,
Beschwerdeführerin,

gegen

Unia Arbeitslosenkasse, St. Karlistrasse 21, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Arbeitslosenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern, 3. Abteilung, vom
28. Oktober 2013.

Sachverhalt:

A. 
R.________ war seit 1. Juni 2010 bis zu ihrer fristlosen Entlassung am 21.
Januar 2012 als Buffet-Angestellte im Hotel X.________ tätig. Die Arbeitgeberin
sah sich zur fristlosen Auflösung des Arbeitsverhältnisses veranlasst, weil
R.________ dabei ertappt worden sei, grössere Mengen von Nahrungsmitteln vom
Frühstücksbuffet eingepackt und in ihrem Garderobenschrank versteckt zu haben.
Sie habe zugegeben, dies bereits mehrere Male getan zu haben.
Am 25. Januar 2012 meldete sich R.________ bei der Arbeitslosenversicherung zum
Leistungsbezug an. Mit Verfügung vom 17. April 2012 stellte sie die Unia
Arbeitslosenkasse, Luzern, wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit ab 22.
Januar 2012 für 46 Tage in der Anspruchsberechtigung ein, woran sie mit
Einspracheentscheid vom 24. Mai 2012 festhielt.

B. 
Das Kantonsgericht des Kantons Luzern wies die dagegen erhobene Beschwerde mit
Entscheid vom 28. Oktober 2013 ab.

C. 
R.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei von
einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung abzusehen. Eventualiter sei die
Sache zu weiteren Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner ersucht
sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
Die kantonalen Akten wurden eingeholt. Auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels wurde verzichtet.

Erwägungen:

1. 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt
seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat
(Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von
Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist
oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs.
2 BGG) und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens
entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. Botschaft zur Totalrevision
der Bundesrechtspflege, BBl 2001 4338). Wie die Sachverhaltsfeststellung ist
auch die vorinstanzliche Ermessensbetätigung im Verfahren vor Bundesgericht nur
beschränkt überprüfbar. Eine Angemessenheitskontrolle (vgl. BGE 126 V 75 E. 6
S. 81 [zu Art. 132 lit. a OG]) ist dem Gericht verwehrt; es hat nur zu prüfen,
ob die Vorinstanz ihr Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt, mithin überschritten,
unterschritten oder missbraucht hat (vgl. BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399).

2. 
Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze über die Einstellung
in der Anspruchsberechtigung zufolge selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit (Art.
30 Abs. 1 lit. a AVIG; Urteil 8C_958/2008 vom 30. April 2009 E. 2.2, in: ARV
2009 S. 264), namentlich wegen einer Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten,
die dem Arbeitgeber Anlass zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegeben hat
(Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV; BGE 112 V 242 E. 1 S. 245; Urteil [des Eidg.
Versicherungsgerichts] C 223/05 vom 16. November 2005 E. 1 mit Hinweisen, in:
SVR 2006 AlV Nr. 15 S. 51), sowie die verschuldensabhängige Dauer der
Einstellung (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG in Verbindung mit Art. 45 Abs. 3 AVIV;
BGE 123 V 150 E. 3c S. 153; Urteile 8C_382/2007 vom 7. Februar 2008 E. 6 und
[des Eidg. Versicherungsgerichts] C 254/03 vom 14. Juli 2004 E. 2 in fine sowie
C 371/01 vom 4. Juni 2002 E. 4) zutreffend wiedergegeben. Richtig sind ferner
auch die Ausführungen zur Rechtsprechung bezüglich der Beweiskraft von
Behauptungen des Arbeitgebers im Fall von Differenzen zwischen ihm und dem
Arbeitnehmer (BGE 112 V 242 E. 1 S. 244 f.; Urteil [des Eidg.
Versicherungsgerichts] C 290/97 vom 5. Februar 1998 E. 7b, in: ARV 1999 Nr. 8
S. 30; vgl. auch Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in:
Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Bd. Soziale Sicherheit, 2. Aufl. 2007,
S. 2427 Rz. 831). Darauf wird verwiesen.
Die gekündigte Person muss zudem zumindest eventualvorsätzlich zu ihrer
Kündigung beigetragen haben (Art. 20 lit. b des Übereinkommens Nr. 168 der
Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über die Beschäftigungsförderung und
den Schutz gegen Arbeitslosigkeit vom 21. Juni 1988 (SR 0.822.726.8; Urteile
8C_466/2007 vom 19. November 2007 E. 3.1, C 277/06 vom 3. April 2007 E. 2 und
[des Eidg. Versicherungsgerichts] C 282/00 vom 11. Januar 2001 E. 1 mit
Hinweisen).

3. 
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin zu Recht wegen
selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit für die Dauer von 46 Tagen in der
Anspruchsberechtigung eingestellt wurde.

3.1. Im angefochtenen Entscheid wurde in pflichtgemässer Würdigung der gesamten
Aktenlage mit nachvollziehbarer Begründung erkannt, dass die Sachentwendung
klar erstellt sei, indem die Versicherte eingeräumt habe, drei kleine
Käsestücke, die hätten weggeworfen werden sollen, zusammen mit zwei
Salamischeiben genommen und eingepackt in ihren Schrank gelegt zu haben. Unklar
bleibe einzig, ob die Entwendung mehrmals geschehen sei, wie die
stellvertretende Direktorin des Unternehmens angegeben habe, oder ein
einmaliges Vorkommnis gewesen sei, was die Versicherte behaupte. Ungeachtet
dessen sei dadurch das für ein Arbeitsverhältnis notwendige gegenseitige
Vertrauen verloren gegangen. Eine Angestellte, die ohne Absprache mit der
Arbeitgeberin Lebensmittel des Betriebs mitnehme, müsse sich ihres
unrechtmässigen Verhaltens bewusst sein und eine Kündigung des
Arbeitsverhältnisses in Kauf nehmen. Die Einstellung in der
Anspruchsberechtigung wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit sei vor diesem
Hintergrund nicht zu beanstanden. Ferner liege die auf 46 Tage bemessene, im
mittleren Bereich des schweren Verschuldens angesiedelte Einstellungsdauer im
Rahmen des Verwaltungsermessens.

3.2. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin vermögen zu keinem anderen Ergebnis
zu führen. Es steht fest, dass ihr Verhalten Anlass zur Kündigung gab, indem
sie Esswaren ohne Wissen der Arbeitgeberin mitnahm und in ihren Schrank legte.
Durch dieses Fehlverhalten hat sie das Vertrauensverhältnis missbraucht, wobei
hierbei weder die Menge der entwendeten Esswaren, die Häufigkeit des Vorfalls
oder die strafrechtliche Qualifikation ihrer Handlung eine Rolle spielen. Die
in der Beschwerde beantragten weiteren diesbezüglichen Abklärungen erübrigen
sich daher, weshalb in antizipierter Beweiswürdigung davon abzusehen ist. Die
Beschwerdeführerin musste sich bewusst sein, dass ein solches Verhalten eine
Kündigung nach sich ziehen könnte, was sie zumindest eventualvorsätzlich in
Kauf nahm. Es ist sodann nochmals zu betonen, dass für die Frage der
arbeitslosenversicherungsrechtlichen Einstellung in der Anspruchsberechtigung
nicht entscheidend ist, ob sich eine fristlose Auflösung des
Arbeitsverhältnisses nach Art. 337 OR aus arbeitsrechtlicher Sicht
rechtfertigte oder nicht bzw. ob der Arbeitgeber eine ordentliche Kündigung mit
Kündigungsfrist hätte vornehmen müssen; es genügt, dass das allgemeine
dienstliche oder ausserdienstliche Verhalten der versicherten Person - mithin
auch deren charakterliche Eigenschaften im weiteren Sinne - Anlass zur
Kündigung oder Entlassung gegeben hat; Beanstandungen in beruflicher Hinsicht
müssen nicht vorgelegen haben (BGE 112 V 242 E. 1 S. 245; Urteil [des Eidg.
Versicherungsgerichts] C 223/05 vom 16. November 2005 E. 1, in: SVR 2006 AlV
Nr. 15 S. 51; Nussbaumer, a.a.O., S. 2427 Rz. 831 und FN 1717). Anzumerken
bleibt in diesem Zusammenhang, dass die Versicherte bis zum Zeitpunkt der
vorliegenden Beschwerdeeinreichung auf eine arbeitsgerichtliche Intervention
verzichtet hat.

3.3. Wenn das kantonale Gericht auf dieser Grundlage ein fehlerhaftes Verhalten
der Beschwerdeführerin sieht, welches geeignet ist, zur Kündigung der
Anstellung durch die Arbeitgeberin zu führen, so lässt sich seine
Beweiswürdigung nicht als geradezu willkürlich qualifizieren (BGE 132 V 393 E.
4.1 S. 400). Es verletzte mithin weder den Untersuchungsgrundsatz noch die
Regeln über die Beweislastverteilung. Auch eine offensichtlich unrichtige oder
unvollständige Sachverhaltsfeststellung liegt nicht vor. Die im Rahmen schweren
Verschuldens im mittleren Bereich auf 46 Tage festgelegte Einstellungsdauer ist
nicht zu beanstanden, da nicht gesagt werden kann, die Vorinstanz habe ihr
Ermessen missbraucht, unter- oder überschritten (vgl E. 1 hiervor). Es liegt
ein schweres Verschulden vor, da die Versicherte aufgrund ihres Verhaltens mit
einer Kündigung rechnen musste.

4. 
Die Beschwerde hatte keine Aussicht auf Erfolg. Sie wird im vereinfachten
Verfahren nach Art. 109 BGG als offensichtlich unbegründet (Abs. 2 lit. a)
erledigt. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist aus demselben Grund
abzuweisen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66. Abs. 1 Satz 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern, 3. Abteilung, und
dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 17. Januar 2014
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Die Gerichtsschreiberin: Polla

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