Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.851/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_851/2013

Urteil vom 15. Januar 2014

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Ursprung, Frésard,
Gerichtsschreiberin Hofer.

Verfahrensbeteiligte
C.________,
vertreten durch Advokat Christoph Rudin,
Beschwerdeführer,

gegen

Sozialhilfe Basel-Stadt, Klybeckstrasse 15, 4057 Basel,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Sozialhilfe (Rückerstattung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt
vom 16. Oktober 2013.

Sachverhalt:

A. 
Die Sozialhilfe der Stadt Basel forderte von C.________ (geb. 1966) mit
Verfügung vom 14. September 2011 bezogene Sozialhilfeleistungen in der Höhe von
Fr. 19'081.- zurück, zuzüglich 5 Prozent Zins vom 1. Dezember 2004 bis 13.
September 2011 im Betrag von Fr. 2'682.05 sowie Zinsen auf dem
Rückforderungsbetrag ab Verfügungsdatum, sofern nicht mindestens Fr. 100.- pro
Monat zurückbezahlt werden, wobei während der Dauer der Unterstützung durch die
Sozialhilfe ein angemessener Betrag der Leistungen mit der Rückforderung
verrechnet werde. Zur Begründung gibt die Sozialbehörde an, es seien
Zuwendungen von H.________ in Höhe von insgesamt Fr. 18'000.- verschwiegen und
eine am 23. Dezember 2008 erfolgte Rückzahlung zu viel bezahlter Nebenkosten
aus der Heiz- und Betriebskostenabrechnung 2007/2008 von Fr. 1'081.- nicht
deklariert worden. Den von C.________ eingereichten Rekurs wies das Departement
für Wirtschaft, Soziales und Umwelt (WSU) Basel-Stadt mit Entscheid vom 29.
November 2012 ab.

B. 
Das von C.________ dagegen erhobene Rechtsmittel wies das Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht mit Entscheid vom 16. Oktober
2013 ab.

C. 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt C.________
beantragen, der vorinstanzliche Entscheid und die Verfügung der Sozialhilfe
seien aufzuheben. Eventualiter sei die Sache zu neuem Entscheid an das
kantonale Gericht zurückzuweisen. Zudem wird um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege und Verbeiständung ersucht.
Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt. Ein Schriftenwechsel wurde nicht
durchgeführt.
Erwägungen:

1.

1.1. 
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann die
Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Soweit sich der
angefochtene Entscheid auf Quellen des kantonalen Rechts stützt, welche nicht
in Art. 95 lit. c-e BGG genannt werden, beschränkt sich die Überprüfung durch
das Bundesgericht thematisch auf die erhobenen und begründeten Rügen (Art. 106
Abs. 2 BGG) und inhaltlich auf die Frage, ob die Anwendung des kantonalen
Rechts zu einer Bundesrechtswidrigkeit führt. Im Vordergrund steht dabei eine
Verletzung verfassungsmässiger Rechte, insbesondere des Willkürverbots nach
Art. 9 BV. Was die Feststellung des Sachverhalts anbelangt, kann gemäss Art. 97
Abs. 1 BGG nur gerügt werden, diese sei offensichtlich unrichtig oder beruhe
auf einer Rechtsverletzung gemäss Art. 95 (BGE 135 V 94 E. 1 S. 95 mit
Hinweisen).

1.2. Die Beschwerde ist hinreichend zu begründen, andernfalls wird darauf nicht
eingetreten. In der Beschwerdeschrift ist in gedrängter Form darzulegen,
inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG).
Unerlässlich ist im Hinblick auf Art. 42 Abs. 2 BGG, dass die Beschwerde auf
die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt,
worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt. Die beschwerdeführende Partei soll
in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im
kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer
Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz
ansetzen (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.).

2. 
Gemäss § 14 Abs. 1 und Abs. 2 des Sozialhilfegesetzes des Kantons Basel-Stadt
vom 29. Juni 2000 (SHG; SG 890.100) ist die unterstützte Person verpflichtet,
vollständige und wahrheitsgetreue Auskunft zu erteilen über ihre finanziellen
Verhältnisse sowie allfällige Ansprüche gegenüber Dritten und alle Änderungen
in diesen Verhältnissen der Sozialhilfestelle unverzüglich zu melden. Laut § 19
Abs. 1 SHG hat, wer durch unwahre oder unvollständige Angaben, durch Verletzung
der Meldepflicht oder in anderer Weise unrechtmässig die Ausrichtung von
wirtschaftlicher Hilfe erwirkt, den zu Unrecht bezogenen Betrag
zurückzuerstatten.
Die Rückerstattungsforderung ist ab Geltendmachung der Rückforderung
verzinslich, sofern die wirtschaftliche Hilfe rechtmässig bezogen wurde.
Andernfalls ist sie ab Bezug zu verzinsen. Der Zinssatz wird vom zuständigen
Departement festgelegt (§ 20 SHG). Gemäss Ziff. 16 der
Unterstützungsrichtlinien des WSU des Kantons Basel-Stadt beträgt der Zinssatz
für Rückforderungen 5 Prozent. Während der Rückzahlung in Monatsraten von
mindestens Fr. 100.- ruht die Verzinsung. Die fälligen Zinsen sind erst bei
vollständiger Tilgung der Schuld mit der letzten Rate in Rechnung zu stellen.
Der Rückforderungsanspruch verjährt, wenn er nicht innert einem Jahr ab dem
Zeitpunkt geltend gemacht wird, in dem die Sozialhilfe vom Eintritt des
Umstandes Kenntnis erhalten hat, welcher die Rückerstattungspflicht begründet,
jedoch spätestens zehn Jahre nach dem letzten Bezug der wirtschaftlichen Hilfe
(§ 21 Abs. 1 Satz 1 SHG).

3. 
Das Verwaltungsgericht ging in tatsächlicher Hinsicht davon aus, es sei
unbestritten, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau in der Zeit von
November 2004 bis Juli 2010 regelmässig Gelder von der Grossmutter des
Beschwerdeführers, H.________, in der Höhe von insgesamt Fr. 18'000.- sowie am
23. Dezember 2008 eine Rückvergütung zu viel bezahlter Nebenkosten aus der
Heiz- und Betriebskostenabrechnung 2007/2008 im Betrag von Fr. 1'081.- erhalten
haben. Weiter hielt das kantonale Gericht unter Hinweis auf den Entscheid des
WSU fest, der Beschwerdeführer habe mit der Unterzeichnung der
Unterstützungsgesuche und der dazugehörigen Merkblätter für Sozialhilfebezüger
vom 22. April 2004 und 18. Juli 2009 bescheinigt, vollständige und
wahrheitsgemässe Angaben gemacht zu haben und sich zur unverzüglichen Meldung
von zukünftigen Änderungen verpflichtet. Dennoch habe er es unterlassen, die
Behörde umgehend über die Zuflüsse zu unterrichten und ihr auch nicht umgehend
entsprechende Kontoauszüge vorgelegt. Die Konti habe er erst im Dezember 2010
vollständig offen gelegt. Weiter hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen
ausgeführt, die Darstellungen über den Grund und die Verwendung der erfolgten
Zahlungen von H.________ seien widersprüchlich. Zunächst habe der
Beschwerdeführer angegeben, es handle sich um neue Schulden, die er in Form von
Krediten in finanziellen Notsituationen erhalten und stets sofort zurückbezahlt
habe. Später habe dieser geltend gemacht, er habe für seine Grossmutter
Einkäufe besorgt, Einzahlungen getätigt und Reisen in ihre alte Heimat
organisiert, die Bezüge jedoch vereinzelt auch zur Überbrückung eigener
finanzieller Engpässe verwendet. Die behauptete und durch Familienmitglieder
bestätigte Rückzahlung der Bezüge blieb laut Vorinstanz jedoch unbewiesen, was
sich zu Lasten des Beschwerdeführers auswirke. Bezüglich der Rückerstattung zu
viel bezahlter Mietnebenkosten der Abrechnungsperiode 2007/2008 hat das
kantonale Gericht erwogen, es sei durch nichts belegt, dass der
Beschwerdeführer diesbezüglich seiner Meldepflicht gegenüber der Sozialbehörde
nachgekommen sei. Ausgehend von diesen Sachverhaltsfeststellungen schloss das
Verwaltungsgericht, der Beschwerdeführer habe wirtschaftliche Hilfe unter
unvollständigen Angaben erwirkt und sei somit zur Rückerstattung verpflichtet.

4.

4.1. Der Beschwerdeführer rügt eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts
und eine Verletzung der Regeln über die Beweislastverteilung, Beweisabnahme und
Beweiswürdigung durch die Vorinstanz. Er macht geltend, keine Zuwendungen
erhalten und kein Konto verheimlicht zu haben. Auch wenn sich die von ihm vor
dem Jahr 2009 der Sozialbehörde eingereichten Kontoauszüge nicht bei den Akten
befänden und diese in den Protokollauszügen nicht erwähnt würden, stellten
jedenfalls die vorhandenen Krankenkassenabrechnungen mit dem Hinweis auf das
Konto bei der PostFinance ein Indiz dafür dar, dass dieses der Behörde bereits
seit 2004 bekannt gewesen sei. Auch aufgrund der Aufforderung der Sozialbehörde
vom Oktober 2007, Kontoauszüge beizubringen, könne geschlossen werden, dass die
Konti bereits damals offen gelegt worden seien. Weitere Indizien würden sodann
darauf hinweisen, dass die Zahlungen der Grossmutter die für sie getätigten
Auslagen ersetzt hätten. Keines der Indizien habe die Vorinstanz in ihre
Beweiswürdigung miteinbezogen. Aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes müsse die
urteilende Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen abklären, bevor sie die
Folgen der Beweislosigkeit eintreten lasse. Die Vorinstanz hätte daher seinen
Beweisanträgen folgen und eine Parteibefragung durchführen sowie die mit ihm
befassten Betreuer der Sozialbehörde über die eingereichten Kontoauszüge
befragen müssen. Zudem hätte sie Widersprüche bezüglich der Zuwendungen der
Grossmutter abklären und insbesondere seine Mutter als Zeugin befragen müssen.

4.2. Im Verwaltungsverfahren und damit auch im Sozialhilferecht gilt
grundsätzlich das Untersuchungsprinzip, das durch die Mitwirkungspflicht der
Parteien relativiert wird ( CORNELIA BREITSCHMID, Verfahren und Rechtsschutz,
in: Das Schweizerische Sozialhilferecht, 2008, S. 343 f.). § 18 des Gesetzes
des Kantons Basel-Stadt vom 14. Juni 1928 über die Verfassungs- und
Verwaltungsrechtspflege (VRPG; SG 270.100) besagt, dass die Abklärung des
Sachverhalts von Amtes wegen erhoben wird, soweit nicht nach besonderen
Vorschriften den Parteien der Beweis für ihre Ansprüche begründenden Tatsachen
obliegt. Den Beweisanträgen der Parteien ist Folge zu geben, wenn sie zur
Feststellung des Sachverhalts dienlich erscheinen. Für den Bereich der
Sozialhilfe wird die Mitwirkungspflicht durch § 14 SHG konkretisiert, wonach
die unterstützte Person über ihre finanziellen Verhältnisse sowie allfällige
Ansprüche gegenüber Dritten vollständig und wahrheitsgetreu Auskunft zu
erteilen hat. Nach einem allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsatz obliegt
es derjenigen Partei, welche aus einem bestehenden Sachverhalt Rechte ableiten
will, den Beweis dafür zu erbringen und die Folgen der Beweislosigkeit zu
tragen (Urteile 8C_580/2009 vom 15. Dezember 2009 E. 3.2; 2P.16/2006 vom 1.
Juni 2006 E. 4.1).

4.3. Was der Beschwerdeführer einwendet, ist nicht geeignet, die
vorinstanzliche Sachverhaltsermittlung als offensichtlich unrichtig zu
beurteilen. Besonders wenn eine Person von der Verwaltung Leistungen verlangt,
trifft sie eine weitgehende Mitwirkungspflicht und trägt sie die Beweislast
dafür, dass die Voraussetzungen ihres Anspruchs erfüllt sind. Nachdem
feststeht, dass dem Beschwerdeführer zusätzliche Geldmittel zuflossen, oblag es
ihm als Leistungsansprecher, die Rechtmässigkeit seiner Sozialhilfebezüge
vollumfänglich zu beweisen. Er hätte daher mittels Quittungen oder durch
Vorlage anderer objektiver Beweismittel darlegen müssen, dass es sich bei den
Überweisungen der Grossmutter um Ersatz effektiv getätigter Auslagen handelte,
und er darüber hinaus gehende Zuwendungen dieser umgehend zurückzahlte. Trotz
Untersuchungsgrundsatz wäre er aufgrund der umfassenden gesetzlichen Auskunfts-
und Informationspflicht gehalten gewesen, entsprechende Belege einzureichen.
Dies hat er nicht getan. Indem das kantonale Gericht die einfachen
Bestätigungen nicht als Nachweis für die Verwendung der Geldmittel zur Deckung
tatsächlich im Zusammenhang mit Hilfestellungen gegenüber der Grossmutter
entstandene Auslagen hat genügen lassen, hat es weder eine willkürliche
Beweiswürdigung vorgenommen noch in unzulässiger Weise die
Beweisführungspflicht dem Beschwerdeführer auferlegt. Mit einer Bestätigung
durch die Mutter als Zeugin, wonach er keine Verwandtenunterstützung bezog,
wären die aufgezeigten Widersprüche nicht beseitigt. Die Zeugin könnte zu den
streitigen Punkten keine Angaben machen, die über die Darstellungen des
Beschwerdeführers und ihre Bestätigung vom 24. Januar 2013 hinausgehen. Das
kantonale Gericht konnte daher willkürfrei in antizpierter Beweiswürdigung auf
weitere Abklärungen verzichten. Entgegen dem Beschwerdeführer vermögen sodann
die von ihm angeführten Indizien wie Mietvertrag, Kaution der Wohnung der
Grossmutter, einzelne auf deren Namen lautende Zahlungsabschnitte und
Flugbuchungen als Beweis für die effektive Verwendung der Mittel nicht zu
überzeugen, da sich daraus nicht ergibt, wer letztlich die Leistungen erbracht
hat. In der vorinstanzlichen Feststellung der als nicht ausgewiesen erachteten
Rückzahlung oder Verwendung zu Gunsten der Grossmutter der beanstandeten
Geldbezüge ist daher kein Verstoss gegen Art. 9 BV zu erblicken. Eine
offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung ist insoweit nicht
erkennbar.

4.4. Nicht näher einzugehen ist auf die Vorbringen des Beschwerdeführers
bezüglich der Angabe im Unterstützungsgesuch vom April 2004, wonach die
Grossmutter verstorben sei. Die Vorinstanz hat die Frage offen gelassen, wie es
zu diesem Hinweis gekommen ist. Für den Ausgang des Verfahrens ist dieser Punkt
nicht im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG entscheidrelevant.

4.5.

4.5.1. Auch die Vorbringen bezüglich der Offenlegung der Konti sind nicht
geeignet, eine rechtsfehlerhafte Sachverhaltsfeststellung zu belegen. Infolge
seiner Unterstützungsgesuche vom 22. April 2004 und 18. Juli 2009 musste der
Beschwerdeführer wissen, dass der Anspruch auf Sozialhilfe vom Vorhandensein
bzw. Nichtvorhandensein von finanziellen Mitteln abhängig ist und er die
beanstandeten Überweisungen als Veränderung der finanziellen Verhältnisse im
Sinne von § 14 Abs. 2 SHG der Sozialbehörde sofort und unaufgefordert zu melden
hatte. Eine ausdrückliche Meldung der Mittelzuflüsse wird selbst vom
Beschwerdeführer nicht behauptet. Dieser beruft sich vielmehr darauf, der
Sozialbehörde wiederholt Kontoauszüge eingereicht zu haben. Gemäss den
vorinstanzlichen Erwägungen war der Behörde die Existenz des PostFinance-Kontos
der Ehefrau des Beschwerdeführers, auf welches die vor dem Jahr 2008
eingegangenen Zahlungen der Grossmutter und am 23. Dezember 2008 die
Rückerstattung der Mietnebenkosten flossen, jedoch bis im Jahr 2010 nicht
bekannt. Auszüge dieses Kontos habe die Verwaltung erst am 21. und 30. Dezember
2010 erhalten. Kontoauszüge der Migros-Bank habe der Beschwerdeführer vorher
letztmals im Oktober 2007 und Januar 2008 eingereicht. Da die Leistungen der
Grossmutter jedoch erst ab Februar 2008 auf dieses Konto überwiesen worden
seien, habe sie vor Dezember 2010 auch von diesem Vermögensanfall keine
Kenntnis gehabt. Daraus schloss das kantonale Gericht, der Fürsorgebehörde
seien die Mittelzuflüsse nicht von Anfang an bekannt gewesen.

4.5.2. Inwiefern diese Begründung willkürlich sein könnte, ist nicht zu sehen.
Zwar wurde der Beschwerdeführer von der Sozialbehörde am 5. Oktober 2007
aufgefordert, Kontoauszüge vorzulegen. Welche Kontoauszüge er damals
offenlegte, ist nicht ersichtlich. Gemäss den Ausführungen der Vorinstanz
füllte der Beschwerdeführer laut Protokoll der Sozialhilfe im Rahmen einer
Vorsprache bei der Sozalbehörde vom 14. Januar 2008 eine Deklaration aus und
legte Belege eines Sparkontos bei der UBS und eines Kontos bei der Migros-Bank
vor. Im Unterstützungsgesuch vom 18. Juli 2009, in welchem ausdrücklich nach
der Vermögenssituation des Gesuchstellers und seiner Ehefrau gefragt wurde, gab
er nur das Konto bei der Migros-Bank an. Auf schriftliche Aufforderung der
Sozialbehörde vom 23. November 2010 hin, vollständige detaillierte Auszüge
aller aktiven Bank- und Postkonti für die Zeit ab 1. Januar 2010 aller im
gleichen Haushalt lebenden Personen einzureichen, legte der Beschwerdeführer
einzig einen Auszug des Kontos der Migros-Bank vor. Unter diesen Umständen
durfte das Verwaltungsgericht mangels konkreter Anhaltspunkte in den Akten,
ohne in Willkür zu verfallen, davon ausgehen, der Gesuchsteller habe die
relevanten Kontoblätter der PostFinance bisher nicht eingereicht. Mittels
Befragung der Mitarbeitenden der Sozialbehörde hätte der Beweis einer früheren
Offenlegung oder Gutgläubigkeit des Beschwerdeführers nicht erbracht werden
können, da diese sich allenfalls auf ihre Protokolleinträge stützen und kaum
mehr darüber hinaus gehende Aussagen machen könnten. Der Verzicht des
kantonalen Gerichts auf weitere Massnahmen zur Sachverhaltsabklärung erscheint
daher nicht als willkürlich. Der Beschwerdeführer kann im Übrigen aus der auf
den Leistungsabrechnungen der Krankenkasse aufgeführten Kontonummer der
PostFinance nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die Behörde ist nicht
verpflichtet, von Amtes wegen systematisch nach allenfalls nicht deklarierten
Konten der um Sozialhilfe ersuchenden Personen zu forschen und deren
Vermögensverhältnisse weiter abzuklären, nachdem sich diese im
Unterstützungsgesuch zur regelmässigen Offenlegung ihrer finanziellen
Verhältnisse verpflichtet haben. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, es
seien keine Gelder seiner Grossmutter auf das Konto der PostFinance überwiesen
worden, entspricht dies nicht der Aktenlage. Vielmehr war ausweislich der Akten
auch dieses Konto betroffen. Die Beschwerde ist daher auch in diesem Punkt
unbegründet.

5. 
Soweit der Beschwerdeführer die Anwendung von § 19 Abs. 1 SHG beanstandet und
einen fehlenden Kausalzusammenhang zwischen den Überweisungen und der
Kontenoffenlegung geltend macht, geht aus der Beschwerde nicht hervor und ist
nicht zu sehen, inwiefern das kantonale Gericht die Gesetzesbestimmung
willkürlich umgesetzt haben soll. Wenn dieses davon ausging, eine Meldepflicht
bestehe für sämtliche nicht von der Sozialbehörde selbst ausgerichteten
Einkünfte, ungeachtet deren Zweckbestimmung und Verwendung, erscheint dies
nicht als willkürlich. Denn damit wird dem in § 5 SHG vorgegebenen
Subsidiariätsprinzip zum Durchbruch verholfen, ohne vom Leistungsansprecher
Unzumutbares zu verlangen.

6. 
Schliesslich ging das kantonale Gericht aufgrund seiner Feststellungen davon
aus, die Verjährung gemäss § 21 SHG sei nicht eingetreten. Was der
Beschwerdeführer unter dem Titel Verjährung dagegen vorbringt, erschöpft sich
in appellatorischer Kritik am angefochtenen Entscheid, auf die nicht weiter
einzugehen ist (E. 1.2 hievor). Der Beschwerdeführer bestreitet in allgemeiner
Weise die Ausführungen der Vorinstanz, ohne sich mit der Begründung im
angefochtenen Entscheid im Einzelnen auseinanderzusetzen und darzulegen, worin
die Bundesrechtswidrigkeit liegen soll.

7. 
Da der Beschwerdeführer und seine Familie somit in der Höhe der nicht
deklarierten Zahlungen nicht bedürftig war und die Sozialbehörde bei Kenntnis
der Überweisungen weniger Unterstützungsleistungen hätte erbringen müssen,
durfte die Vorinstanz die Rückforderung der unrechtmässigen Bezüge zuzüglich
Zins der Verwaltung gestützt auf § 19 Abs. 1 SHG bestätigen, ohne dabei in
Willkür zu verfallen.

8. 
Die Beschwerde ist somit abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang sind die
Gerichtskosten vom Beschwerdeführer als unterliegender Partei zu tragen (Art.
66 Abs. 1 BGG). Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (im Sinne der
vorläufigen Befreiung von den Gerichtskosten und der unentgeltlichen
Rechtsvertretung) kann entsprochen werden, da die entsprechenden
Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 125 V 201 E. 4a S.
202). Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 64 Abs. 4 BGG aufmerksam gemacht,
wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird,
wenn sie später dazu imstande ist.
Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und Advokat
Christoph Rudin wird als unentgeltlicher Anwalt bestellt.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, indes
vorläufig auf die Gerichtskasse genommen.

4. 
Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wird aus der Gerichtskasse eine
Entschädigung von Fr. 2'800.- ausgerichtet.

5. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons
Basel-Stadt als Verwaltungsgericht schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 15. Januar 2014

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Die Gerichtsschreiberin: Hofer

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