Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.832/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_832/2013

Urteil vom 28. November 2013

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Batz.

Verfahrensbeteiligte
J.________,
Beschwerdeführer,

gegen

beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung, Rechts-dienst, Lagerhausweg 10,
3018 Bern,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungs-gerichts des Kantons Bern vom
16. Oktober 2013.

Nach Einsicht
in die Beschwerde des J.________ vom 18. November 2013 (Poststempel) gegen den
Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 16. Oktober 2013,

in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die
Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs.
1 lit. b BGG); die Bestimmungen der Art. 95 ff. BGG nennen die vor
Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe,
dass die Beschwerde vom 18. November 2013 diesen Mindesterfordernissen
offensichtlich nicht gerecht wird, da sie sich mit den für das Ergebnis des
angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz betreffend
Einstellung in der Anspruchsberechtigung gemäss Art. 17 sowie Art. 30 Abs. 1
lit. c AVIG nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen an die
Begründungspflicht genügenden Weise auseinandersetzt und namentlich weder rügt
noch aufzeigt, inwiefern das kantonale Gericht im Sinne von Art. 95 f. BGG
Recht verletzt bzw. den Sachverhalt gemäss Art. 97 Abs. 1 BGG qualifiziert
unrichtig oder als auf einer Rechtsverletzung beruhend festgestellt haben
sollte,
dass dieser Begründungsmangel offensichtlich ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
woran auch die in bloss appellatorischer Weise erhobenen Einwendungen
insbesondere bezüglich der gesundheitlichen Verhältnisse nichts ändern, weil
auch insoweit gegenüber den entscheidwesentlichen vorinstanzlichen Erwägungen
keine hinreichend substanziierten zulässigen Beschwerdegründe im Sinne von Art.
95 ff. BGG vorgebracht werden,
dass demnach, bei allem Verständnis für die Lage des Beschwerdeführers, kein
gültiges Rechtsmittel eingereicht worden ist, weshalb auf die Beschwerde in
Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann,

dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, von der Erhebung von
Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren umständehalber abzusehen
(Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge
kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Staatssekretariat für
Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 28. November 2013

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Batz

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