Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.829/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_829/2013

Urteil vom 28. November 2013

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Batz.

Verfahrensbeteiligte
L.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozial-versicherungsgerichts des Kantons
Zürich vom 27. September 2013.

Nach Einsicht
in die Beschwerde der L.________ vom 18. November 2013 (Poststempel) gegen den
E ntscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 27. September
2013,

in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die
Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt; dies setzt voraus, dass sich die Beschwerde führende Person konkret
mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt (BGE 138 I 171
E. 1.4 S. 176, 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.),
dass die Beschwerde vom 18. November 2013 diesen Mindestanforderungen
offensichtlich nicht gerecht wird, da sich die Versicherte nicht in konkreter
Weise mit den Erwägungen der Vorinstanz betreffend Verneinung einer relevanten
Veränderung des Gesundheitszustandes bzw. deren Auswirkungen auf die Arbeits-
und Erwerbsfähigkeit im massgeblichen Vergleichszeitraum (November 2002-Oktober
2011) auseinandersetzt und insbesondere nicht darlegt, inwiefern der kantonale
Entscheid Recht verletzen sollte, wobei in diesem Zusammenhang weiter zu
berücksichtigen ist,
dass die Beschwerdeführerin zwar gegenüber dem im vorinstanzlichen Entscheid
als massgebend erachteten Gutachten vom 9. Mai 2011 sinngemäss Einwendungen
erhebt, welche nach ihrer Meinung auf eine Befangenheit einzelner Gutachter
bzw. auf das Ungenügen der Expertise und einen daraus abgeleiteten
Abklärungsbedarf schliessen lassen, wobei indessen diese Vorbringen als
unzulässige Nova im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG hier zum Vornherein nicht mehr
berücksichtigt werden können (vgl. BGE 135 V 194 und 133 III 393 E. 3 S. 395;
je mit weiteren Hinweisen),
dass demzufolge hier - neben der erwähnten fehlenden Rüge einer
Rechtsverletzung (Art. 95 f. BGG) - auch keine gültig erhobene Rüge einer
qualifiziert unrichtigen oder unvollständigen bzw. als auf einer
Rechtsverletzung beruhenden Sachverhaltsfeststellung (Art. 97 Abs. 1 BGG)
vorliegt,
dass deshalb, bei allem Verständnis für die Lage der Beschwerdeführerin, keine
hinreichende Begründung und somit kein gültiges Rechtsmittel eingereicht worden
ist,
dass demnach auf die - offensichtlich unzulässige - Beschwerde in Anwendung von
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann,
dass es sich vorliegend rechtfertigt, von der Erhebung von Gerichtskosten für
das bundesgerichtliche Verfahren umständehalber abzusehen (Art. 66 Abs. 1 Satz
2 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge
kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 28. November 2013

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Batz

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