Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.821/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_821/2013

Urteil vom 31. Januar 2014

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiberin Weber Peter.

Verfahrensbeteiligte
S.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Eric Stern,
Beschwerdeführer,

gegen

Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich,
Brunngasse 6, 8400 Winterthur,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosenentschädigung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich
vom 19. September 2013.

Sachverhalt:

A. 
Der 1957 geborene S.________ war vom 1. Januar 2003 bis 1. Juli 2012 als
Geschäftsführer bei der C.________ GmbH (heute: C.________ GmbH in Liquidation)
angestellt. Er ist bei dieser Gesellschaft seit der Gründung als
Geschäftsführer mit Einzelunterschrift sowie Gesellschafter mit 50 %-Anteil an
den Stammanteilen und ab dem 14. September 2012 zusätzlich als Liquidator im
Handelsregister eingetragen. Am 22. August 2012 meldete er sich zur
Arbeitsvermittlung an und beantragte Arbeitslosenentschädigung ab diesem Datum.
Mit Verfügung vom 5. März 2013 verneinte die Arbeitslosenkasse des Kantons
Zürich einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung unter Hinweis auf seine als
Gesellschafter, Geschäftsführer und Liquidator bestehende arbeitgeberähnliche
Stellung im Betrieb. Daran hielt sie auf Einsprache hin fest
(Einspracheentscheid vom 14. Mai 2013).

B. 
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die dagegen erhobene
Beschwerde mit Entscheid vom 19. September 2013 ab.

C. 
S.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
mit dem Antrag, in Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheides sei der
Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab 22. August 2012 gutzuheissen;
eventualiter sei die Sache zur Neuentscheidung an das kantonale Gericht
zurückzuweisen. Zudem wird um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
ersucht.
Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt. Ein Schriftenwechsel wurde nicht
durchgeführt.

Erwägungen:

1. 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann
wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt
hat (Art. 105 Abs. 1 BGG) und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes
wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder
auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2
BGG).

2. 
Im angefochtenen Gerichtsentscheid werden - unter Verweis auf den
Einspracheentscheid - die Bestimmung zum Ausschluss arbeitgeberähnlicher
Personen und deren im Betrieb mitarbeitender Ehegatten vom Anspruch auf
Kurzarbeitsentschädigung (Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG) sowie die Rechtsprechung
zur analogen Anwendung dieser Bestimmung auf arbeitgeberähnliche Personen, die
Arbeitslosenentschädigung beanspruchen (BGE 123 V 234 E. 7 S. 236 ff.),
zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
Hervorzuheben ist, dass die Frage, ob Arbeitnehmende einem obersten
betrieblichen Entscheidungsgremium angehören und ob sie in dieser Eigenschaft
massgeblich Einfluss auf die Unternehmensentscheidungen nehmen können, aufgrund
der internen betrieblichen Struktur zu beantworten ist (BGE 122 V 270 E. 3 S.
272; ARV 2004 S. 196 E. 3.2, C 113/03). Keine Prüfung des Einzelfalles ist
erforderlich, wenn sich die massgebliche Entscheidungsbefugnis bereits aus dem
Gesetz selbst (zwingend) ergibt. Dies gilt insbesondere für die Gesellschafter
einer GmbH (Art. 810 ff. OR) sowie die mitarbeitenden Verwaltungsräte einer AG,
für welche das Gesetz in Art. 716-716b OR verschiedene, nicht übertrag- und
entziehbare, die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmende oder massgeblich
beeinflussende Aufgaben vorschreibt (BGE 123 V 234 E. 7a S. 237; 122 V 270 E. 3
S. 273; vgl. auch THOMAS NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in: Soziale
Sicherheit, SBVR Bd. XIV, 2. Aufl. 2007, S. 2316 Rz. 463).

3. 
Streitig und zu prüfen ist vorerst, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte,
indem sie einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung
verneinte.

3.1. Nachdem sich der für die richterliche Überprüfungsbefugnis massgebende
Beurteilungszeitraum (BGE 130 V 138 E. 2.1 S. 140) bis zum Erlass des
Verwaltungsentscheides (Einspracheentscheid vom 14. Mai 2013) erstreckt, ist
die vom Versicherten angeführte Löschung der Firma im Handelsregister vom xxx
2013 im vorliegenden Verfahren nicht zu berücksichtigen.

3.2. Das kantonale Gericht bestätigte im angefochtenen Entscheid die Auffassung
der Arbeitslosenkasse, wonach dem Beschwerdeführer, der als geschäftsführender
Gesellschafter mit Einzelzeichnungsberechtigung und Gesellschafter mit 50%iger
Beteiligung (die restlichen 50 % hatte seine Ehefrau inne) sowie seit 14.
September 2012 (Tagebucheintrag des Auflösungsbeschlusses) zusätzlich als
Liquidator im Handelregister eingetragen ist, auch nach der Auflösung des
Arbeitsverhältnisses per Ende Juni 2012 und selbst nach Auflösung der
Gesellschaft im September 2012, von Gesetzes wegen eine arbeitgeberähnliche
Stellung zukommt. Es begründete dies unter Hinweis auf die bundesgerichtliche
Rechtsprechung damit, dass die Inaktivität einer Firma, ihre allfällige
Überschuldung und insbesondere eine beschlossene beziehungsweise angeordnete
Liquidation kein taugliches Kriterium dafür sei, das Ausscheiden einer Person
in arbeitgeberähnliche Stellung zu belegen, da diese Umstände nichts daran
änderten, dass der Geschäftsführer oder Liquidator mangels definitiven
Ausscheidens aus dem Betrieb weiterhin die Geschicke der Unternehmung bestimmen
könne. Ob er dies tatsächliche beabsichtige oder nicht, sei irrelevant, denn
die Rechtsprechung gemäss BGE 123 V 234 wolle nicht nur dem ausgewiesenen
Missbrauch an sich begegnen, sondern bereits das abstrakte Risiko eines
Rechtsmissbrauchs, welches der Auszahlung von Arbeitslosentaggeldern an
arbeitgeberähnliche Personen inhärent sei, verhindern (Urteile 8C_647/2010 vom
6. September 2010 E. 4.2 und 8C_732/2010 vom 19. Januar 2011 E. 3.2). Das
Ausscheiden einer arbeitgeberähnlichen Person aus der Firma müsse endgültig
sein, was erst mit der Löschung des Eintrags im Handelsregister erkennbar sei.

3.3. Den vorinstanzlichen Erwägungen ist vollumfänglich beizupflichten. Die
Einwendungen des Beschwerdeführers vermögen daran nichts zu ändern. Sie sind
nicht geeignet, die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen als
offensichtlich unrichtig, als Ergebnis willkürlicher Beweiswürdigung oder als
rechtsfehlerhaft nach Art. 95 BGG erscheinen zu lassen, oder sonst wie eine
Bundesrechtsverletzung zu begründen. Insbesondere kann entgegen dem
Beschwerdeführer trotz Abriss des von der C.________ GmbH betriebenen Standes,
den erfolglosen Bemühungen für einen Ersatz und der erfolgten Anmeldung der
Liquidation der Gesellschaft, mit Blick auf die zutreffend angeführte
bundesgerichtliche Rechtsprechung nicht von einer endgültigen Aufgabe der
arbeitgeberähnlichen Stellung ausgegangen werden. Gründe die eine
Rechtsprechungsänderung rechtfertigenden würden, sind nicht ersichtlich (vgl.
zu den Voraussetzungen einer Rechtsprechungsänderung BGE 137 V 282 E. 4.2 S.
292 f. mit weiteren Hinweisen).

4. 
Soweit der Beschwerdeführer sodann um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im vorinstanzlichen Verfahren ersucht, ist die Beschwerde,
insofern überhaupt darauf einzutreten ist, ebenfalls abzuweisen. Indem die
Vorinstanz mit Blick auf die konstante bundesgerichtliche Rechtsprechung die
Beschwerde als aussichtslos beurteilte, kann ihr keine Bundesrechtswidrigkeit
vorgeworfen werden.

5. 
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im
vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG - ohne Durchführung eines
Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung - erledigt wird.

6.

6.1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird infolge
Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen (Art. 64 Abs. 1 BGG).

6.2. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer die
Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 31. Januar 2014
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Die Gerichtsschreiberin: Weber Peter

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