Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.801/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_801/2013

Urteil vom 22. Januar 2014

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiberin Hofer.

Verfahrensbeteiligte
V.________,
vertreten durch Fürsprecher Daniel Buchser,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Aargau,
Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau
vom 24. September 2013.

Sachverhalt:

A. 
Die 1958 geborene V.________ bezieht seit 1. Juli 1998 eine ganze
Invalidenrente. Am 18. Juli 2005 leitete die IV-Stelle des Kantons Aargau eine
revisionsweise Überprüfung der Rente ein und stellte mit Verfügung vom 14. Juli
2009 die Rentenleistungen auf Ende August 2009 hin ein. Die dagegen erhobene
Beschwerde hiess das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom
8. Juli 2010 teilweise gut und wies die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen
und anschliessender Neuverfügung an die IV-Stelle zurück.
In der Folge führte die IV-Stelle weitere Abklärungen durch und holte unter
anderem bei der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) das polydisziplinäre
(internistisch/psychiatrisch/rheumatologische) Gutachten vom 14. Februar 2012
ein. Am 27. November 2012 eröffnete sie V.________ verfügungsweise, dass bei
derselben Gutachterstelle noch ein orthopädisch/neurologisches
Ergänzungsgutachten einzuholen sei.

B. 
Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau wies die von V.________ dagegen
eingereichte Beschwerde mit Entscheid vom 24. September 2013 ab.

C. 
V.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
mit den Rechtsbegehren, der angefochtene Entscheid und die Verfügung vom 27.
November 2012 seien aufzuheben; das Gutachten der MEDAS sei aus den Akten zu
entfernen; es sei ein Gutachten von Dr. med. H.________ einzuholen; die
Versicherte sei als berechtigt zu erklären, eine Vertrauensperson sowie ihren
Anwalt als Begleiter zur Untersuchung mitzunehmen; es sei der Versicherten zu
erlauben, die Untersuchung auf Video aufzuzeichnen; der Fragenkatalog sei durch
die Frage zu ergänzen bzw. zu ersetzen: Inwieweit haben sich die Befunde
gegenüber denjenigen gemäss Entscheid des EVG / Gutachten H.________ verändert.
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das kantonale Gericht und
das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichten auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1. 
Die Beschwerde richtet sich gegen einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 92
f. BGG. In diesem Rahmen kann ein Rechtsstreit um Fragen der Anordnung einer
Administrativbegutachtung nur vor Bundesgericht getragen werden, sofern der
angefochtene Entscheid den Ausstand einer sachverständigen Person im konkreten
Fall betrifft (vgl. Art. 92 Abs. 1 BGG; BGE 138 V 271). Hinsichtlich anderer
Aspekte prüft das Bundesgericht die Anordnung des Gutachtens gegebenenfalls
zusammen mit dem Endentscheid auf deren Bundesrechtskonformität hin (vgl. Art.
93 Abs. 3 BGG).

2. 
Spezifische Ablehnungsgründe im Sinne der Rechtsprechung liegen nicht vor.
Formelle Ablehnungsgründe können regelmässig nicht allein mit strukturellen
Umständen, wie sie in BGE 137 V 210 behandelt worden sind, und der Schilderung
negativer Erfahrungen mit einer bestimmten MEDAS dargelegt werden (BGE 138 V
271 E. 2.2.2 S. 277). Abgesehen davon werden die mit der orthopädischen und
neurologischen Begutachtung zu betrauenden Fachärzte den medizinischen
Sachverhalt unter einem anderen Gesichtspunkt als die bisher mit der
Versicherten befassten Gutachter der MEDAS zu prüfen haben, weshalb sie, soweit
sie dies für sachlich gerechtfertigt halten, auch von der bisherigen, unter dem
Blickwinkel anderer medizinischer Disziplinen erfolgten Begutachtung abweichen
können, ohne dass sie sich zu dieser zwingend in Widerspruch setzen müssen. Sie
können das Ergänzungsgutachten daher ohne Weiteres auch abweichend von der
bisherigen Beurteilung erstatten. Befangenheitsrügen können überdies nur
gegenüber natürlichen Personen und nicht gegenüber der MEDAS als Institution
erhoben werden (vgl. BGE 138 V 271 E. 2.2 S. 277).

3.

3.1. Der angefochtene Entscheid gibt den Rahmen des Streitgegenstandes im
folgenden Beschwerdeverfahren vor (vgl. BGE 125 V 413). Auf Vorbringen, welche
sich auf den materiellen Leistungsanspruch beziehen, ist daher nicht
einzutreten. Dies betrifft insbesondere auch die Einwendungen bezüglich der
Beweiswertigkeit des MEDAS-Gutachtens vom 14. Februar 2012.

3.2. Im Übrigen handelt es sich bei den Vorbringen der Beschwerdeführerin um
materielle Einwendungen gegen die Begutachtung (vgl. BGE 138 V 271 E. 1.1 S.
274). Diese führen nicht zur bundesgerichtlichen Anhandnahme der Beschwerde
gegen den Zwischenentscheid des kantonalen Gerichts. Erkennt die erste
Beschwerdeinstanz im Einzelfall möglicherweise zu Unrecht, dass die gegen die
Anordnung einer Begutachtung oder deren Modalitäten erhobenen materiellen
Einwendungen unbegründet gewesen seien, so ist die versicherte Person zwar in
ihrer beweisrechtlichen Rechtsverfolgungsposition (weiterhin) beeinträchtigt,
weil sie ein unter Verletzung der Parteirechte eingeholtes Gutachten
naturgemäss nur bedingt in Frage stellen kann. Im Gegensatz zu Konstellationen,
in denen dem Rechtsuchenden ein definitiver Rechtsverlust droht (wie
beispielsweise im Fall der Ablehnung eines Kostenerlassgesuchs, sofern bei
Nichtbezahlung des Kostenvorschusses auf die Beschwerde nicht eingetreten
wird), wird ein nach einer einmaligen Rechtskontrolle allenfalls verbliebener
Nachteil dennoch hinreichend ausgeglichen, da die betreffenden Rügen im Zuge
der Anfechtung des Endentscheids vor Bundesgericht immer noch erhoben werden
können (Art. 93 Abs. 3 BGG; BGE 138 V 271 E. 3.2 S. 279). Die von der
Vorinstanz abgewiesenen Verfahrensanträge, es seien Videoaufnahmen und eine
Begleitung bei der medizinischen Untersuchung zuzulassen, können - soweit sie
noch eine Rolle spielen - ohne Weiteres im Rahmen einer Beschwerde gegen den
Endentscheid vorgetragen werden. Überdies befasst sich das Bundesgericht nicht
schon im Rahmen der Anfechtung eines Zwischenentscheids mit dem Antrag, es sei
die geltend gemachte Ergänzungsfrage an die Gutachter zuzulassen (vgl. Urteil
9C_1035/2012 vom 25. Januar 2013 E. 1.2 in fine). Gleiches gilt bezüglich des
Antrags auf Einholung eines Gutachtens bei Dr. med. H.________.

3.3. Soweit die Beschwerdeführerin beantragt, es sei das von der MEDAS
erstellte (internistisch/psychiatrisch/rheumatologische) Gutachten aus den
Akten zu entfernen, ist auch darüber nicht bereits im jetzigen
Verfahrensstadium zu befinden. Worin der nicht wieder gutzumachende
Rechtsnachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG begründet sein soll, wenn
das streitige Beweismittel bis zur Beurteilung des Leistungsanspruchs bei den
Akten bleibt, ist weder ersichtlich (vgl. Urteil 1B_584/2011 vom 12. Dezember
2011), noch wird dies von der Beschwerdeführerin näher begründet. Auf den
Antrag ist daher nicht einzutreten.

4. 
Auf die Beschwerde ist somit insgesamt nicht einzutreten. Dem Ausgang des
Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin
aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau
und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 22. Januar 2014
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Die Gerichtsschreiberin: Hofer

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