Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.800/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_800/2013

Urteil vom 14. November 2013

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiber Batz.

Verfahrensbeteiligte
R.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG, PRD Rechtsdienst, Hohlstrasse
552, Postfach, 8048 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich vom 18. September 2013.

Nach Einsicht
in die Beschwerde der R.________ vom 7. November 2013 (Poststempel) gegen den
Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 18. September
2013,

in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die
Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt; dies setzt voraus, dass sich die Beschwerde führende Person konkret
mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen
der Vorinstanz auseinandersetzt (BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176, 136 I 65 E. 1.3.1
S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.),

dass die Beschwerde vom 7. November 2013 diesen Mindesterfordernissen
offensichtlich nicht gerecht wird, da sie kein rechtsgenügliches Begehren
enthält und sich die Versicherte mit den für das Ergebnis des angefochtenen
Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz nicht in einer den
gesetzlichen Anforderungen an die Begründungspflicht genügenden Weise
auseinandersetzt und insbesondere nicht darlegt, inwiefern der kantonale
Entscheid Recht verletzen sollte, wobei in diesem Zusammenhang auch zu
berücksichtigen ist,

dass die beim Bundesgericht eingereichte Beschwerde weitgehend appellatorische
Kritik aufweist und bezüglich des materiellen Gehalts der Begründung
sinngemässe Wiederholungen der bereits vor dem kantonalen
Sozialversicherungsgericht eingereichten Rechtsschriften enthält (vgl. BGE 134
II 244 E. 2.1 ff. S. 245 ff.),

dass die Beschwerdeführerin zwar gegenüber der im vorinstanzlichen Entscheid
als massgebend erachteten Beurteilung der Dres. med. G.________ und Z.________
Einwendungen erhebt, welche nach ihrer Auffassung eine zutreffendere
Beweiswürdigung bzw. eine daraus abgeleitete Leistungspflicht der
Beschwerdegegnerin ergeben, ohne indessen in konkreter und hinreichend
substanziierter Weise aufzuzeigen, inwiefern das vorinstanzliche Gericht in
seinen Erwägungen eine Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG resp. eine für
den Entscheid wesentliche unrichtige oder unvollständige
Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 BGG begangen haben sollte (vgl.
dazu statt vieler: Urteile 8C_520/2012 vom 27. Juli 2012 und 8C_776/2012 vom
31. Oktober 2012 mit Hinweisen),

dass demnach, bei allem Verständnis für die Lage der Beschwerdeführerin, kein
gültiges Rechtsmittel eingereicht worden ist, weshalb - ohne Ansetzung einer
Nachfrist zur Verbesserung (BGE 134 II 244 E. 2.4 S. 247) - auf die Beschwerde
in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann,
dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, von der Erhebung von
Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren umständehalber abzusehen
(Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge
kommt und die Abteilungspräsidentin bzw. der von ihr gemäss Art. 108 Abs. 2 BGG
damit betraute Einzelrichter zuständig ist,

erkennt der Einzelrichter:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 14. November 2013

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Ursprung

Der Gerichtsschreiber: Batz

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