Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.7/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C_7/2013

Urteil vom 3. April 2013
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Ursprung, Maillard,
Gerichtsschreiberin Riedi Hunold.

Verfahrensbeteiligte
V.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Guido Brusa,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung
(Rentenrevision; aufschiebende Wirkung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich
vom 5. Dezember 2012.

Sachverhalt:

A.
V.________, geboren 1957, erhielt mit Verfügung vom 3. September 1997 bei einem
Invaliditätsgrad von 57 % ab 1. November 1995 eine halbe Invalidenrente
zugesprochen (bestätigt durch EVG-Urteil I 467/97 vom 29. Oktober 1998). Die
IV-Stelle des Kantons Zürich bestätigte dies im Rahmen von
Rentenrevisionsverfahren in den Jahren 1999, 2003, 2004 und 2007. Im Rahmen
dieser Revisionsverfahren holte die IV-Stelle Berichte beim behandelnden Arzt
ein (vgl. etwa Bericht des Dr. med. E.________, Facharzt für Innere Medizin,
vom 1. Mai 2007), liess V.________ jedoch nicht polydisziplinär abklären. 2011
leitete die IV-Stelle ein weiteres Revisionsverfahren ein, in dessen Verlauf
Dr. med. E.________ in seinem Bericht vom 29. August 2011 ausführte, V.________
habe eine Teilzeitstelle als Hauswart angenommen und sei bei einer
leidensangepassten Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig. In der Folge holte die
IV-Stelle einen Arbeitgeberbericht bei der X.________ GmbH vom 31. August 2011
ein, aus welchem sich die erzielten Einkommen für die Zeit von 2008 bis Juli
2011 ergaben. Gestützt auf diese Angaben, namentlich die geleistete Arbeitszeit
von Januar bis Juli 2011, hob die IV-Stelle die laufende Invalidenrente mit
Verfügung vom 20. Januar 2012 auf und entzog einer allfälligen Beschwerde die
aufschiebende Wirkung.

B.
Mit Entscheid vom 5. Dezember 2012 hiess das Sozialversicherungsgericht des
Kantons Zürich die dagegen erhobene Beschwerde teilweise gut und wies die Sache
unter Aufhebung der Verfügung vom 20. Januar 2012 an die IV-Stelle zu
Abklärungen im Sinne der Erwägungen und erneuter Verfügung über den
Rentenanspruch zurück. Weiter lehnte sie die Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung ab und verpflichtete die IV-Stelle zur Übernahme der
Gerichtskosten von Fr. 800.- sowie zur Zahlung einer Parteientschädigung von
Fr. 2'500.-.

C.
V.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
mit dem Antrag, es seien der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und ihm eine
Dreiviertelsrente zuzusprechen. Eventualiter sei die Vorinstanz zu
verpflichten, seine Beschwerde in der Sache zu entscheiden. Subeventualiter
seien die Anordnung einer medizinischen Beurteilung aufzuheben, seiner
Beschwerde vor Vorinstanz resp. vor Bundesgericht die aufschiebende Wirkung zu
erteilen und die gekürzte Parteientschädigung angemessen zu erhöhen. Zudem
ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege.

Erwägungen:

1.
Gemäss Art. 112 Abs. 1 BGG müssen die Entscheide, welche der Beschwerde ans
Bundesgericht unterliegen, bestimmten Anforderungen genügen. Zu diesen
Anforderungen gehört gemäss lit. b der Bestimmung, dass die Entscheide die
massgebenden Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art, insbesondere die Angabe
der angewendeten Gesetzesbestimmungen enthalten. Nach Art. 112 Abs. 3 BGG kann
das Bundesgericht einen Entscheid, der den Anforderungen von Absatz 1 nicht
genügt, an die kantonale Behörde zur Verbesserung zurückweisen oder aufheben.
Der vorinstanzliche Entscheid ist in der sog. "Dass-Form" gehalten. Das
erschwert seine Les- und Nachvollziehbarkeit erheblich, zumal er verschiedene
formell- und materiellrechtliche Streitpunkte beschlägt und mit neun Seiten
nicht kurz gehalten ist. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
wurde in jüngerer Zeit schon verschiedentlich auf die erschwerte Lesbarkeit
längerer "Dass-Entscheide" hingewiesen (die Entscheide wiesen jeweils 5-10
Seiten auf). Dabei wurden die gesetzlichen Voraussetzungen im Sinne von Art.
112 BGG jeweils als noch erfüllt betrachtet (vgl. zum Ganzen Urteil 8C_301/2011
vom 30. Juni 2011 E. 2 mit Hinweisen; vgl. auch ZR 111 [2012] Nr. 74 S. 216 E.
4). Es ist aber von der Vorinstanz mit Nachdruck zu erwarten, dass sie die
"Dass-Form" künftig nicht mehr bei längeren Entscheiden verwendet.

2.
2.1 Die Beschwerde an das Bundesgericht ist zulässig gegen Endentscheide, das
heisst gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen (Art. 90 BGG), und
gegen Teilentscheide, die nur einen Teil der gestellten Begehren behandeln,
wenn diese unabhängig von den anderen beurteilt werden können, oder die das
Verfahren nur für einen Teil der Streitgenossen und Streitgenossinnen
abschliessen (Art. 91 BGG). Gegen selbständig eröffnete Vor- und
Zwischenentscheide ist hingegen die Beschwerde nur zulässig, wenn sie die
Zuständigkeit oder den Ausstand betreffen (Art. 92 BGG), einen nicht wieder
gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn
die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit
einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges
Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG).
Rückweisungsentscheide, mit denen eine Sache zur neuen Entscheidung an die
Vorinstanz zurückgewiesen wird, sind Zwischenentscheide, die nur unter den
genannten Voraussetzungen beim Bundesgericht angefochten werden können (BGE 133
V 477 E. 4.2 S. 481). Anders verhält es sich nur dann, wenn der unteren
Instanz, an welche zurückgewiesen wird, kein Entscheidungsspielraum mehr
verbleibt und die Rückweisung nur noch der Umsetzung des oberinstanzlich
Angeordneten dient (BGE 135 V 141 E. 1.1 S. 143; 134 II 124 E. 1.3 S. 127).
Ein Nachteil ist im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nicht wieder
gutzumachend, wenn er rechtlicher Natur und auch mit einem für die
beschwerdeführende Partei günstigen Endentscheid nicht oder nicht vollständig
behebbar ist. Die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur ergänzenden
Abklärung und neuen Entscheidung bewirkt in der Regel keinen nicht wieder
gutzumachenden Nachteil, es sei denn, die Verwaltung werde durch einen
kantonalen Rückweisungsentscheid gezwungen, eine ihres Erachtens rechtswidrige
Verfügung zu erlassen (BGE 133 V 645 E. 2.1 S. 647; 133 V 477 E. 5.2 S. 483).
2.2
Soweit der Versicherte die Rückweisung zu weiteren medizinischen Abklärungen,
die Kürzung der ihm zugesprochenen Parteientschädigung sowie eine angeblich
unzulässige Protokollierung und Aktenführung durch die Vorinstanz rügt, kann
darauf mangels eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils nicht eingetreten
werden.

3.
Gemäss Art. 98 BGG kann mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche
Massnahmen nur die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden.
Zwischenentscheide über die aufschiebende Wirkung fallen unter diese Regelung.
Für entsprechende Einwendungen gilt eine qualifizierte Rüge- und
Begründungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 134 II 192 E. 1.5 S. 196 mit
Hinweisen; vgl. auch Urteil 8C_11/2011 vom 9. Februar 2011 E. 2).
Soweit der Versicherte die verweigerte Wiederherstellung der aufschiebenden
Wirkung durch die Vorinstanz rügt, kann offenbleiben, ob seine Beschwerde den
Anforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG genügt. Denn das entsprechende Begehren
ist angesichts der konkreten Umstände (enge finanzielle Verhältnisse,
schwerwiegende Anhaltspunkte für eine höhere zumutbare Arbeitsfähigkeit und
damit auf veränderte berufliche Verhältnisse) sowie der konstanten
Rechtsprechung, wonach der Entzug der aufschiebenden Wirkung bei
erstinstanzlichen Beschwerden gegen eine Rentenherabsetzung/-aufhebung auch
während der Zeit der Rückweisung an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und
neuen Verfügung andauert (SVR 2011 IV Nr. 33 S. 96 mit Hinweisen, 8C_451/2010),
abzuweisen. Dieselben Gründe sind auch massgebend für die Ablehnung des Gesuchs
um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung im Sinne von Art. 103 BGG.

4.
Da die Beschwerde aussichtslos ist, wird sie im Verfahren nach Art. 109 BGG,
d.h. ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung,
erledigt.

5.
5.1 Die Beschwerde des Versicherten ist aussichtslos, weshalb sein Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG).

5.2 Das Verfahren ist kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind dem
unterliegenden Versicherten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird abgewiesen.

2.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

3.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

4.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 3. April 2013
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Die Gerichtsschreiberin: Riedi Hunold