Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.794/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_794/2013

Urteil vom 12. November 2013

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiber Batz.

Verfahrensbeteiligte
B.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Stadt Zürich, vertreten durch das Sozialdepartement, Zentrale Verwaltung,
Verwaltungszentrum, Werd, Werdstrasse 75, 8036 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich
vom 23. September 2013.

Nach Einsicht
in die Beschwerde des B.________ vom 1. November 2013 (Poststempel) gegen die
Verfügung (Nichteintretensentscheid) des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich
vom 23. September 2013,
in das gleichzeitig gestellte sinngemässe Gesuch unter anderem um
unentgeltliche Prozessführung und vorsorgliche Massnahmen,

in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die
Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten hat,
wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der
angefochtene Entscheid Recht verletzt, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht
eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG); die Bestimmungen der Art. 95 ff.
BGG nennen dabei die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe,
dass bei einer Beschwerde wie der vorliegenden, die sich gegen einen in
Anwendung kantonalen Rechts ergangenen Entscheid richtet -
Anfechtungsgegenstand bildet zur Hauptsache einzig die mit Verfügung vom
23.9.13 beurteilte Frage, ob die Vorinstanz auf das Rechtsmittel infolge
unterlassener Verbesserung der übermässig weitschweifigen Eingabe zu Recht
nicht eingetreten ist -, die Verletzung blossen kantonalen Rechts keinen
selbstständigen Beschwerdegrund darstellt; vielmehr hat die Beschwerde führende
Person darzulegen, inwiefern der beanstandete Akt gegen verfassungsmässige
Rechte verstossen soll (BGE 135 V 94 E. 1 S. 95),
dass hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich der
willkürlichen Anwendung von kantonalem Recht und Willkür bei der
Sachverhaltsfeststellung; BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 133 II 249 E. 1.4.3 S.
255) der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von
Amtes wegen nicht gilt, weshalb insofern eine qualifizierte Rügepflicht besteht
(Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176, 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68; 135
V 94 E. 1 S. 95; 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254; vgl. auch BGE 133 IV 286 ff.),
dass es daher der Beschwerde führenden Person obliegt, klar und detailliert
anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, welche
verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid
verletzt worden sind; eine rein appellatorische Kritik genügt nicht (vgl. BGE
134 II 244 E. 2.2 S. 246 mit weiteren Hinweisen),
dass im vorliegenden Fall die Eingabe des Beschwerdeführers den vorerwähnten
Anforderungen offensichtlich nicht genügt, indem namentlich nicht anhand der
vorinstanzlichen Erwägungen konkret und detailliert aufgezeigt wird, welche
verfassungsmässigen Rechte und inwiefern diese durch den angefochtenen
Entscheid des kantonalen Gerichts verletzt worden sein sollen, wobei die
Beschwerde insbesondere die gesetzlichen Erfordernisse der qualifizierten
Rügepflicht hinsichtlich eines zulässigen Beschwerdegrundes im Sinne von Art.
95 ff. BGG nicht erfüllt,
dass hieran auch die blossen - in unsubstanziierter Weise vorgetragenen -
Hinweise unter anderem auf verschiedene enumerierte Artikel der EMRK, der BV
und der KV nichts zu ändern vermögen,
dass im Übrigen der Beschwerdeführer vor allem Bezug auf materielle
(Sozialhilfe-) Gesichtspunkte bzw. andere Verfahren nimmt, welche nicht
Gegenstand des hier angefochtenen kantonalen Entscheides bilden, worauf
ebenfalls nicht einzutreten ist,
dass deshalb namentlich keine hinreichende Begründung und somit kein gültiges
Rechtsmittel eingereicht worden ist, obwohl das Bundesgericht den
Beschwerdeführer auf die Formerfordernisse von Beschwerden bereits in mehreren
Verfahren hingewiesen hat,
dass somit - ohne Ansetzung einer Nachfrist zur Verbesserung (BGE 134 II 244 E.
2.4 S. 247) - auf die (auch übermässig weitschweifige bzw. ungebührliche Züge
aufweisende) Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht
eingetreten werden kann,
dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, von der Erhebung von
Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren abzusehen (Art. 66 Abs. 1
Satz 2 BGG), womit das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Prozessführung
gegenstandslos ist,
dass mit dem vorliegenden Urteil das sinngemässe Gesuch um vorsorgliche
Massnahmen gegenstandslos wird,
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge
kommt und die Abteilungspräsidentin bzw. der von ihr gemäss Art. 108 Abs. 2 BGG
damit betraute Einzelrichter zuständig ist,

erkennt der Einzelrichter:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich
schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 12. November 2013

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Ursprung

Der Gerichtsschreiber: Batz

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