Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.791/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_791/2013

Urteil vom 19. Dezember 2013

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Ursprung, Frésard,
Gerichtsschreiber Krähenbühl.

Verfahrensbeteiligte
D.________, vertreten durch
Rechtsanwalt Dr. Daniel Richter,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Arbeitsunfähigkeit, Invalidenrente),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich vom 17. September 2013.

Sachverhalt:
Mit Verfügung vom 17. Februar 2012 sprach die IV-Stelle des Kantons Zürich
D.________ (Jg. 1980) aufgrund der erwerblichen Auswirkungen eines am 13. März
2010 erlittenen Snowboardunfalles für die Zeit ab 1. März bis 30. Oktober 2011
eine Dreiviertelsrente zu.
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des
Kantons Zürich mit Entscheid vom 17. September 2013 ab.
D.________ lässt Beschwerde führen mit den Begehren, ihm unter Aufhebung des
kantonalen Entscheids auch über den 30. Oktober 2011 hinaus eine mindestens
50%ige Invalidenrente zu gewähren, eventuell die Sache zur ergänzenden
chirurgischen Begutachtung an die Verwaltung zurückzuweisen.
Ein Schriftenwechsel wird nicht durchgeführt.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG)
kann wegen Rechtsverletzungen gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das
Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz
festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann eine - für den Ausgang des
Verfahrens entscheidende (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG) - Sachverhaltsfeststellung
nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf
einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).

1.2. Laut Art. 99 Abs. 1 BGG dürfen neue Tatsachen und Beweismittel im
bundesgerichtlichen Verfahren nur so weit vorgebracht werden, als erst der
Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. Die letztinstanzlich als zusätzliche
Beweismittel eingereichten Atteste des Dr. med. C.________ vom 20. Februar und
3. Mai 2013 müssen daher unbeachtet bleiben.

2. 
Die für die Beurteilung des streitigen Rentenanspruches massgebenden
gesetzlichen Bestimmungen und die hiezu von der Rechtsprechung weiter
konkretisierten Grundsätze sind im angefochtenen Entscheid, soweit hier von
Belang, richtig dargelegt worden, worauf verwiesen wird. Es betrifft dies nebst
den Begriffen der Invalidität (Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs.
1 ATSG) und der Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 Abs. 1 und 2 ATSG) namentlich die
Anspruchsvoraussetzungen für eine Rente und deren Ausmass (Art. 28 Abs. 2 IVG),
die Invaliditätsbemessung bei Erwerbstätigen nach der
Einkommensvergleichsmethode (Art. 16 ATSG) sowie die rückwirkende Zusprache
zeitlich befristeter und/oder abgestufter Renten und die dabei gegebenenfalls
zu beachtenden revisionsrechtlichen Normen (Art. 17 Abs. 1 ATSG, Art. 88a und
88bis IVV; BGE 134 V 131 E. 3 S. 132 und 130 V 343 E. 3.5 S. 349 ff., je mit
Hinweisen). Richtig sind auch die Ausführungen über die Bedeutung ärztlicher
Angaben für die Invaliditätsbemessung (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99 f. mit
Hinweisen), deren Beweiswert und die bei deren Würdigung zu beachtenden Regeln
(BGE 125 V 351 E. 3a S. 352 mit Hinweis).

3. 
In eingehender und sorgfältiger Würdigung der vorhandenen medizinischen
Unterlagen ist das kantonale Gericht zum Schluss gelangt, dass sich der
Gesundheitszustand des Beschwerdeführers so weit verbessert hat, dass er in
einer leidensangepassten Erwerbstätigkeit ab Juli 2011 zumutbarerweise wieder
ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen erzielen könnte. Seine Rente wurde
daher aufgrund des Ergebnisses eines korrekt durchgeführten
Einkommensvergleichs nach Art. 16 ATSG gestützt auf Art. 88a Abs. 1 IVV per 1.
November 2011 aufgehoben.
Entgegen der Argumentation des Beschwerdeführers besteht kein Anlass, die
Beweistauglichkeit des Austrittsberichts der Klinik X.________ vom 18. Juli
2011 ernsthaft in Frage zu stellen, genügt dieser doch den
rechtsprechungsgemäss verlangten Anforderung an medizinische
Beurteilungsgrundlagen. Er schildert den Verlauf des dortigen
Rehabilitationaufenthaltes und vermittelt zusammen mit der übrigen
medizinischen Aktenlage - darunter mehrere Berichte der Klinik für
Unfallchirurgie am Spital Y.________ - ein umfassendes Gesamtbild der
gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers. Dieses bildet eine
hinreichende Grundlage, um namentlich den Dres. med. H.________ und O.________
vom zuständigen Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) eine zuverlässige
Einschätzung des wieder erlangten Leistungsvermögens zu erlauben. Zusätzlicher
Abklärungen, namentlich des beantragten spezialärztlichen Gutachtens
chirurgischer Art bedarf es nicht. Dass sich die Verwaltung im Rahmen ihres
Einkommensvergleichs von den Stellungnahmen der RAD-Ärzte vom 8. März 2011 (Dr.
med. H.________) sowie vom 21. September 2011 und 20. Januar 2012 (Dr. med.
O.________) hat leiten lassen, lässt sich - als einer bundesgerichtlichen
Überprüfung grundsätzlich nicht zugängliche Beweiswürdigung (E. 1.1 hievor) -
nicht beanstanden, woran nichts ändert, dass Dr. med. O.________ seine
Beurteilung massgeblich auf den Bericht der Klinik X.________ vom 18. Juli 2011
stützte. Wie das kantonale Gericht mit Recht festgehalten hat, handelt es sich
dabei lediglich um einen ausführlicheren Verlaufsbericht der behandelnden
Ärzte, nicht aber um ein Gutachten im Sinne von Art. 44 ATSG, weshalb sich der
Beschwerdeführer nicht auf die in dieser Bestimmung vorgesehenen
Mitwirkungsrechte berufen kann. Im Übrigen war ihm gemäss seinen eigenen
Ausführungen in der der Vorinstanz eingereichten Beschwerdeschrift die in der
Klinik X.________ beabsichtigte Prüfung auch seiner Arbeitsfähigkeit durchaus
bekannt gewesen, ohne dass er sich seinerzeit dagegen zur Wehr gesetzt hätte.
Die Atteste des Hausarztes Dr. med. C.________ schliesslich ändern an diesem
Ergebnis nichts, zumal dessen abweichende Einschätzungen des zumutbaren
Leistungsprofils kaum begründet werden.

4. 

4.1. Die Beschwerde wird im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG als
offensichtlich unbegründet (Abs. 2 lit. a) mit summarischer Begründung und
unter Verweis auf den vorinstanzlichen Entscheid (Abs. 3) ohne Durchführung
eines Schriftenwechsels (Art. 102 Abs. 1 BGG) erledigt.

4.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten (Art. 65 Abs. 1
und Abs. 4 lit. a BGG) vom Beschwerdeführer als unterliegender Partei zu tragen
(Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 19. Dezember 2013

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Krähenbühl

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