Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.790/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_790/2013

Urteil vom 14. November 2013

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiber Batz.

Verfahrensbeteiligte
V.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich, Arbeitslosenversicherung,
Stampfenbachstrasse 32, 8001 Zürich,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich vom 30. August 2013.

Nach Einsicht
in die Beschwerde der V.________ vom 5. November 2013 (Poststempel) gegen den
Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. August
2013,

in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die
Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt; dies setzt voraus, dass sich die Beschwerde führende Person konkret
mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt (BGE 138 I 171
E. 1.4 S. 176, 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.),
dass die Beschwerde vom 5. November 2013 diesen Mindestanforderungen
offensichtlich nicht gerecht wird, da sie kein rechtsgenügliches Begehren
enthält und sich nicht in konkreter Weise mit den Erwägungen der Vorinstanz
betreffend Einstellung in der Anspruchsberechtigung gemäss Art. 17 Abs. 1 sowie
Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG auseinandersetzt und namentlich weder rügt noch
aufzeigt, inwiefern das kantonale Gericht im Sinne von Art. 95 f. BGG Recht
verletzt bzw. - soweit überhaupt beanstandet - den Sachverhalt gemäss Art. 97
Abs. 1 BGG qualifiziert unrichtig oder als auf einer Rechtsverletzung beruhend
festgestellt haben sollte,

dass hieran auch die in weiten Teilen appellatorische Kritik aufweisenden
Einwendungen der Beschwerdeführerin, die bezüglich des materiellen Gehalts der
Begründung weitgehende Wiederholungen der schon vor den Vorinstanzen
eingereichten Rechtsschriften enthalten und mit denen sich das kantonale
Gericht - soweit wesentlich - bereits zutreffend befasst hat (vgl. BGE 134 II
244 E. 2.1 ff. S. 245 ff.), nichts ändern,

dass deshalb, bei allem Verständnis für die Lage der Beschwerdeführerin, kein
gültiges Rechtsmittel eingereicht worden ist,

dass somit auf die - offensichtlich unzulässige - Beschwerde in Anwendung von
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann,
dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, von der Erhebung von
Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren umständehalber abzusehen
(Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge
kommt und die Abteilungspräsidentin bzw. der von ihr gemäss Art. 108 Abs. 2 BGG
damit betraute Einzelrichter zuständig ist,

erkennt der Einzelrichter:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 14. November 2013

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Ursprung

Der Gerichtsschreiber: Batz

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