Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.782/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_782/2013

Urteil vom 18. November 2013

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte
K.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203
Genf,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid
des Bundesverwaltungsgerichts
vom 10. Oktober 2013.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 26. Oktober 2013 (Poststempel) gegen den Entscheid des
Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Oktober 2013,

in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die
Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass dies ein konkretes Auseinandersetzen mit den für das Ergebnis des
angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen voraussetzt,
dass Anfechtungsobjekt vor Vorinstanz die Verfügung der IV-Stelle für
Versicherte im Ausland vom 12. April 2013 war,
dass die Vorinstanz davon ausging, die Beschwerdeführerin habe gegen diese
Verfügung lediglich insoweit Beschwerde erhoben, als darin die anbegehrte
Zusatzrente für Ehegatten verweigert worden war,
dass es bezogen auf die in der Verfügung (ebenfalls) abgehandelten
Auszahlungsmodalitäten der an die Invalidität des Ehegatten der
Beschwerdeführerin geknüpften Kinderrenten erwog, dieser Punkt sei, da nicht
zum Streitgegenstand erhoben worden, nicht näher zu erörtern,
dass die Beschwerdeführerin letztinstanzlich die Modalitäten der
Kinderrentenauszahlung zur Diskussion stellen will,
dass sie es indessen unterlässt aufzuzeigen, inwiefern die Annahme der
Vorinstanz, betreffend die Auszahlung der Kinderrente an den Ehegatten liege
kein Streitgegenstand vor, auf einer mangelhaften Sachverhaltsfeststellung im
Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG beruhen oder sonstwie rechtsfehlerhaft sein soll,
dass damit die Beschwerde den Mindestanforderungen gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG
offenkundig nicht genügt, weshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs.
1 lit. b BGG darauf nicht einzutreten ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von
Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt die Präsidentin:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt
für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 18. November 2013

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel

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