Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.779/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_779/2013

Urteil vom 30. Dezember 2013

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Ursprung, Maillard,
Gerichtsschreiber Lanz.

Verfahrensbeteiligte
E.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Massimo Aliotta,
substituiert durch lic. iur. G.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich
vom 16. September 2013.

Sachverhalt:

A. 
Der 1977 geborene E.________ war ab Februar 2009 als Projektleiter bei der
H._________ AG tätig und dadurch bei der Schweizerischen
Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen Unfallfolgen versichert.
Als er am 27. September 2010 auf einer Baustelle ein Fenster kontrollierte,
prallte ein Fensterflügel gegen seinen Kopf. Der gleichentags aufgesuchte
Hausarzt stellte die Diagnosen "vegetative Dystonie und Commotio" und
attestierte eine volle Arbeitsunfähigkeit. Nach einigen Tagen nahm der
Versicherte die Arbeit wieder auf. Er wurde aber in der Folge phasenweise und
in unterschiedlichem Ausmass erneut arbeitsunfähig geschrieben. Die SUVA
gewährte Heilbehandlung und richtete Taggeld aus. Es fanden verschiedene
medizinische Abklärungen statt. Vom 6. Juli bis 21. September 2011 hielt sich
E.________ sodann zur stationären Rehabilitation in der Klinik X.________ auf.
In deren Austrittsbericht vom 26. September 2011 wurde auf nurmehr psychisch
bedingte Beschwerden geschlossen. Mit Verfügung vom 23. November 2011 stellte
die SUVA die Heilbehandlung und das Taggeld per 1. Dezember 2011 ein und
verneinte einen Anspruch auf eine Invalidenrente sowie auf eine
Integritätsentschädigung. Sie begründete dies damit, die noch geklagten
Beschwerden stünden nicht in einem adäquaten Kausalzusammenhang zum Unfall vom
27. September 2010. Die vom Krankenpflegeversicherer des E.________ hiegegen
vorsorglich eingereichte Einsprache wurde wieder zurückgezogen. Die Einsprache
des Versicherten wies die SUVA mit Entscheid vom 27. Januar 2012 ab.

B. 
Beschwerdeweise beantragte E.________, die SUVA sei zu verpflichten, ab 1.
Dezember 2011 weiter Heilbehandlung zu gewähren und Taggeld auszurichten;
eventuell sei ein polydisziplinäres Gerichtsgutachten einzuholen. Das
Sozialversicherungsgericht wies die Beschwerde mit Entscheid vom 16. September
2013 ab.

C. 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt E.________ sein
vorinstanzliches Leistungsbegehren erneuern; eventuell sei die Sache zur
Einholung eines polydisziplinären Gutachtens an die Vorinstanz resp. an die
SUVA zurückzuweisen oder sei vom Bundesgericht ein solches Gutachten
einzuholen.

Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt. Ein Schriftenwechsel wurde nicht
durchgeführt.

Erwägungen:

1. 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es, unter
Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1
und 2 BGG), nur die geltend gemachten Vorbringen, falls allfällige weitere
rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 138 I 274 E. 1.6 S.
280 mit Hinweisen).
Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen
der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die
vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art.
97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).

2. 
Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer aus dem Unfall vom 27.
September 2010 ab 1. Dezember 2011 weiterhin Anspruch auf Leistungen der
Unfallversicherung hat. Er beantragt konkret Heilbehandlung und Taggeld.
Die Rechtsgrundlagen für die Beurteilung der Streitsache sind im angefochtenen
Entscheid, auf den verwiesen wird, zutreffend dargelegt. Das betrifft nebst den
massgeblichen Beweisgrundsätzen namentlich die zu beachtenden kausalen
Zusammenhänge. Danach setzt die Leistungspflicht eines Unfallversicherers
gemäss UVG voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen
Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher und ein adäquater
Kausalzusammenhang besteht. Dabei spielt die Adäquanz als rechtliche
Eingrenzung der sich aus dem natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung
des Unfallversicherers im Bereich organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen
praktisch keine Rolle, da sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen
Kausalität deckt. Sind die geklagten Beschwerden natürlich unfallkausal, aber
nicht organisch objektiv ausgewiesen, so ist die Adäquanz hingegen besonders zu
prüfen. Hiefür ist vom augenfälligen Geschehensablauf auszugehen, und es sind
gegebenenfalls weitere unfallbezogene Kriterien einzubeziehen. Hat die
versicherte Person beim Unfall eine Verletzung erlitten, welche die Anwendung
der sog. Schleudertrauma-Rechtsprechung rechtfertigt, so sind hiebei die mit
BGE 117 V 359 eingeführten und durch BGE 134 V 109 präzisierten Kriterien
massgebend. Ist diese Rechtsprechung nicht anwendbar, so sind grundsätzlich die
Adäquanzkriterien, welche für psychische Fehlentwicklungen nach einem Unfall
entwickelt wurden (sog. Psycho-Praxis; BGE 115 V 133), anzuwenden (vgl. BGE 138
V 248 E. 4 S. 250 f. mit Hinweisen).

3. 
Im vorinstanzlichen Verfahren war noch der Zeitpunkt von Fallabschluss und
Adäquanzprüfung streitig.
Nach Gesetz und Rechtsprechung ist der Fall unter Einstellung der
vorübergehenden Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente
und eine Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der
ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der
versicherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige
Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (Art. 19
Abs. 1 UVG; BGE 134 V 109E. 3 und 4 S. 112 ff.). Dabei bestimmt sich der
Gesichtspunkt der namhaften Besserung des Gesundheitszustandes namentlich nach
Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der
Arbeitsfähigkeit (BGE 134 V 109 E. 4.3 S. 115). Im Zeitpunkt des
Fallabschlusses ist der Unfallversicherer zweifellos auch befugt, die
Adäquanzfrage zu prüfen (BGE 134 V 109; Urteil 8C_377/2013 vom 2. Oktober 2013
E. 7.2).
Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung stehen nicht zur Diskussion.
Sodann kann nach Lage der medizinischen Akten mit dem kantonalen Gericht
verlässlich ausgeschlossen werden, dass eine Fortsetzung der ärztlichen
Behandlung noch eine namhafte Besserung erwarten liess. Das wird in der
Beschwerde auch nicht substanziiert in Frage gestellt.

4. 
Der angefochtene Entscheid befasst sich im Weiteren mit der Frage, ob die noch
geklagten Beschwerden mit einer organisch objektiv ausgewiesenen Folge des
Unfalls vom 27. September 2010 zu erklären sind.

4.1. Die Vorinstanz hat dies als erstes hinsichtlich der angegebenen
Beschwerden im Bereich der Halswirbelsäule (HWS) und des geklagten Tinnitus
verneint.
Bezüglich der erstgenannten Beschwerden wird dies, nach Lage der medizinischen
Akten zu Recht, nicht in Frage gestellt. Der Versicherte macht aber geltend,
der Tinnitus sei organisch objektiv ausgewiesen.
Die Rechtsprechung umschreibt den Begriff der organisch objektiv ausgewiesenen
Unfallfolge - als Differenzierungsmerkmal für das Erfordernis einer
Adäquanzprüfung - wie folgt: Objektivierbar sind Untersuchungsergebnisse, die
reproduzierbar und von der Person des Untersuchenden und den Angaben des
Patienten unabhängig sind. Von organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen
kann somit erst dann gesprochen werden, wenn die erhobenen Befunde mit
apparativen/bildgebenden Abklärungen bestätigt wurden und die hiebei
angewendeten Untersuchungsmethoden wissenschaftlich anerkannt sind (BGE 138 V
248 E. 5.1 S. 251). Dies gilt auch bei einem Tinnitus (BGE 138 V 248).
Der Versicherte beruft sich zur Stützung seines Standpunktes namentlich auf den
Untersuchungsbericht des Otorhinolaryngologen Dr. med. M.________ vom 16.
Januar 2013. Dieser schliesst zwar auf einen cochleo-synaptischen Tinnitus
mittleren Schweregrades. Aus dem Untersuchungsbericht geht aber hervor, dass
Dr. med. M.________ diese Diagnose gestützt auf die mittels Reintonaudiogramm,
Fragebogen und der VAS-Skala der subjektiven Lautheit erhobenen
Tinnitus-Charakteristika sowie das erhobene audiometrische Muster gestellt hat.
Ein bildgebend/apparativer Nachweis, welcher ein Absehen von der besonderen
Adäquanzprüfung gestatten würde, ist damit nicht erbracht (vgl. zum Ganzen BGE
138 V 248 E. 5.9 S. 256 ff.).
Aus der Beschwerde wird nicht klar, ob sich der Versicherte auch auf den
otoneurologischen Untersuchungsbericht des Dr. med. P.________ von der
Abteilung Arbeitsmedizin der SUVA vom 27. Juli 2011 berufen will. Dr. med.
P.________ hielt indessen lediglich fest, der Versicherte habe einen inzwischen
fast verschwundenen Tinnitus erwähnt. Der Arzt sah sich nicht veranlasst,
diesbezüglich Befunde zu erheben oder eine Diagnose zu stellen. Erst recht
äusserte er sich nicht zu Organizität und Kausalität eines solchen Leidens.
Sein Bericht lässt mithin keine Schlüsse auf eine organisch objektiv
ausgewiesene Unfallfolge als Erklärung für den Tinnitus zu. Anhaltspunkte für
eine solche Unfallfolge ergeben sich im Übrigen auch nicht aus den restlichen
medizinischen Akten.

4.2. Zur Diskussion steht weiter die von Dr. med. P.________ im Bericht vom 27.
Juli 2011 diagnostizierte und als unfallkausal beurteilte commotio labyrinthi.
Die Vorinstanz hat erwogen, diese führe nicht zu relevanten Beschwerden und
stelle keine invalidisierende Unfallfolge dar. In der Tat bestätigt und
begründet Dr. med. P.________ in seinem Bericht überzeugend, dass diesem Befund
im privaten und beruflichen Alltag praktisch keine Bedeutung zukommt, weil die
Gleichgewichtsfunktion als Ganzes ausgezeichnet ist. Die aus der commotio
labyrinthi resultierenden Störungen des Gleichgewichtsfunktionssystems sind
nicht erheblich und bewirken weder einen Integritätsschaden noch eine
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Auch eine besondere Behandlung erachtet der
Arzt als nicht notwendig. Festzuhalten bleibt, dass Dr. med. P.________ zwar
versicherungsinterner Arzt ist. Aus den übrigen medizinischen Akten ergeben
sich aber keine Anhaltspunkte, welche - im Sinne von BGE 135 V 465 E. 4.4 S.
469 f. - auch nur geringe Zweifel an seiner fachärztlichen Beurteilung zu
begründen vermöchten. Das gilt entgegen der in der Beschwerde vertretenen
Auffassung auch für den Bericht des Dr. med. M.________ vom 16. Januar 2013,
zumal sich dieser weder zur Arbeitsfähigkeit noch zu einer allfälligen
Integritätseinbusse äussert.
Nach dem Gesagten bewirkt die commotio labyrinthi keine für einen weiteren
Leistungsanspruch aus der Unfallversicherung relevanten Beschwerden. Daher kann
die Frage, ob sie organisch objektiv nachgewiesen ist, offen bleiben.

4.3. Der Versicherte macht weiter geltend, an neuropsychologischen
Einschränkungen zu leiden. Zudem sei ein psychoorganisches Syndrom
diagnostiziert worden. Auch hiefür ist aber nach Lage der Akten kein organisch
objektivierbarer Gesundheitsschaden ausgewiesen. Dass Dr. med. M.________ im
Bericht vom 16. Januar 2013 Mikroläsionen erwähnt, rechtfertigt keine andere
Betrachtungsweise, zumal sich der Facharzt hiebei offensichtlich nicht auf
bildgebend/apparativ erhobene Befunde stützen kann.

4.4. Mit dem kantonalen Gericht ist sodann in antizipierter Beweiswürdigung von
weiteren medizinischen Abklärungen abzusehen, da diese keinen
entscheidrelevanten neuen Aufschluss erwarten lassen. Anzufügen bleibt, dass
die Vorinstanz entgegen der Auffassung des Versicherten die medizinischen
Akten, einschliesslich des Berichtes des Dr. med. M.________ vom 16. Januar
2013, in nicht zu beanstandender Weise in ihre Beweiswürdigung einbezogen und
dies in ihrem Entscheid auch dargelegt hat.

5. 
Demnach lassen sich die allenfalls für weitere Leistungen aus dem Unfall vom
27. September 2010 relevanten Beschwerden nicht mit einer organisch objektiv
ausgewiesenen Unfallfolge erklären. Der adäquate Kausalzusammenhang zum Unfall
vom 27. September 2010 lässt sich daher nicht ohne besondere Prüfung bejahen.
Dabei muss die Frage nach der natürlichen Unfallkausalität nicht beantwortet
werden, wenn diese Prüfung ergibt, dass es an der Adäquanz fehlt (BGE 135 V 465
E. 5.1 S. 472). Das kantonale Gericht hat dies zutreffend erkannt. Richtig ist
auch, dass die Frage, ob bei der Adäquanzprüfung allenfalls nach der
Psycho-Praxis vorzugehen wäre, offen gelassen werden kann, wenn selbst die
Anwendung der für die versicherte Person in der Regel und sicher auch hier
günstigeren Schleudertrauma-Praxis zur Verneinung des adäquaten
Kausalzusammenhangs führt (SVR 2010 UV Nr. 3 S. 11, 8C_283/2009 E. 9 Ingress).
Die Vorinstanz hat eine solche Adäquanzprüfung vorgenommen. Sie ist zum
Ergebnis gelangt, dass ein mittlerer Unfall im engeren Sinn vorliege und von
den praxisgemäss zusätzlich zu berücksichtigenden Kriterien nur eines, und zwar
in nicht besonders ausgeprägter Weise, erfüllt sei, was zur Verneinung des
adäquaten Kausalzusammenhangs führe. Diese Beurteilung beruht auf einer
sorgfältigen Würdigung von Sach- und Rechtslage. Sie entspricht in allen Teilen
Gesetz und Praxis (vgl. BGE 134 V 109; SVR 2010 UV Nr. 25 S. 100, 8C_897/2009
E. 4.5). Das stellt der Beschwerdeführer denn auch nicht in Frage. Fehlt es
demnach am adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 27. September
2010 und den noch geklagten relevanten Beschwerden, wurde ein weiterer
Leistungsanspruch zu Recht verneint. Die Beschwerde ist abzuweisen.

6. 
Die Kosten des Verfahrens sind vom unterliegenden Beschwerdeführer zu tragen
(Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 30. Dezember 2013
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Lanz

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