Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.772/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_772/2013

Urteil vom 23. Januar 2014

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiberin Durizzo.

Verfahrensbeteiligte
K.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Dean Kradolfer,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Thurgau, Rechts- und Einsprachedienst,
St. Gallerstrasse 13, 8500 Frauenfeld,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau
vom 11. September 2013.

Sachverhalt:

A. 
K.________, geboren 1970, war als Buchhalter, zuletzt als Leiter Finanz/
Rechnungswesen bei der Z.________ AG tätig, als er am 23. Februar 1999 einen
Autounfall erlitt (seitlich-frontale Kollision wegen Glatteis), bei dem er sich
ein Distorsionstrauma der Halswirbelsäule zuzog. Am 5. Januar 2001 meldete er
sich bei der Invalidenversicherung an und ersuchte um berufliche Massnahmen,
zog seinen Antrag indessen am 4. November 2002 wieder zurück. Am 22. September
2006 liess er sein Gesuch erneuern. Gestützt auf das von der Schweizerischen
Unfallversicherungsanstalt (SUVA) eingeholte Gutachten des
versicherungsmedizinischen Instituts X.________ vom 20. Februar 2009 lehnte die
IV-Stelle des Kantons Thurgau den Anspruch auf eine Invalidenrente am 22.
Februar 2010 ab. Mit Entscheid vom 19. Januar 2011 wies das Verwaltungsgericht
des Kantons Thurgau die Sache zurück zur Einholung eines psychiatrischen
Gutachtens. Nachdem die Medizinische Abklärungsstelle (MEDAS)
versicherungsmedizinisches Zentrum Y.________ am 20. August 2012 eine 100%ige
Arbeitsfähigkeit in der aktuellen Tätigkeit als Finanzdienstleister attestiert
hatte, lehnte die IV-Stelle einen Leistungsanspruch mit Verfügung vom 10.
Januar 2013 erneut ab.

B. 
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau
mit Entscheid vom 11. September 2013 ab.

C. 
K.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
mit dem Antrag auf Zusprechung einer ganzen Invalidenrente; eventualiter seien
weitere Abklärungen zu tätigen.
Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt; ein Schriftenwechsel wurde nicht
durchgeführt.

Erwägungen:

1. 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzungen gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt
hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung nur
berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels
für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art.
105 Abs. 2 BGG). Es wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG)
und ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente
noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden (BGE 134 I 65 E. 1.3 S. 67 f.,
134 V 250 E. 1.2 S. 252, je mit Hinweisen). Unter Berücksichtigung der
Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) prüft es indessen nur die geltend
gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich
sind, und ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle
sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht
nicht mehr aufgegriffen werden (BGE 134 I 313 E. 2 S. 315, 65 E. 1.3 S. 67 f.,
je mit Hinweisen). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit
vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt
(Art. 99 Abs. 1 BGG; BGE 135 V 194 E. 3 S. 196 ff.). Neue Begehren sind
unzulässig (Art. 99 Abs. 2 BGG).

2. 
Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze über die
Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG) und die Invalidität (Art. 8 ATSG in Verbindung
mit Art. 4 Abs. 1 IVG), zum Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 2
IVG) sowie zum Beweiswert von Arztberichten und medizinischen Gutachten (BGE
135 V 465 E. 4.3 ff. S. 468 ff.; 125 V 351 E. 3 S. 352 ff.) zutreffend
dargelegt. Darauf wird verwiesen.

3. 
Der Beschwerdeführer reicht letztinstanzlich neue Arztberichte ein. Er führt
aus, dass die behandelnden Ärzte Dr. med. B.________ und med. pract. M.________
in ihren Stellungnahmen vom 25. und 26. Oktober 2013 ihre bereits aktenkundigen
Einschätzungen bestätigten. Als neue Beweismittel (echte Noven) bleiben die
Berichte im letztinstanzlichen Verfahren unbeachtlich (BGE 133 IV 342 E. 2.1 S.
343 f.; Urteil 5A_115/2012 vom 20. April 2012 E. 4.2.2).

4. 
Nach eingehender Würdigung der medizinischen Stellungnahmen hat die Vorinstanz
erkannt, dass auf das Gutachten des versicherungsmedizinischen Zentrums
Y.________ abzustellen und gestützt darauf von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit
in der angestammten Tätigkeit auszugehen sei. Was der Beschwerdeführer dagegen
vorbringt, vermag an dieser Beurteilung nichts zu ändern. Er beruft sich
sinngemäss im Wesentlichen darauf, dass die von den behandelnden Ärzten
übereinstimmend erhobenen Befunde bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit
durch die Gutachter des versicherungsmedizinischen Zentrums Y.________ zu
Unrecht unberücksichtigt geblieben seien.

4.1. Subjektive Schmerzangaben müssen im Rahmen der
sozialversicherungsrechtlichen Leistungsprüfung mit Blick auf die sich
stellenden Beweisschwierigkeiten rechtsprechungsgemäss durch damit
korrelierende, fachärztlich schlüssig feststellbare Befunde hinreichend
erklärbar sein (Urteil 8C_972/2012 vom 31. Oktober 2013 E. 5.4, zur Publikation
vorgesehen). Eine nach Verletzungen der Halswirbelsäule auftretende, länger
dauernde Beschwerdeproblematik (BGE 134 V 109 E. 6.2.1, 7 und 9 S. 116 ff.;
Urteil 8C_972/2012 vom 31. Oktober 2013 E. 7) ist aus den gleichen Gründen nach
den zur anhaltenden somatoformen Schmerzstörung entwickelten Grundsätzen zu
beurteilen (Urteil 8C_972/2012 vom 31. Oktober 2013 E. 2.2; BGE 136 V 279).
Dieser Gesichtspunkt ist hier entscheidwesentlich.

4.2. Das kantonale Gericht hatte in seinem Rückweisungsentscheid vom 19. Januar
2011 erwogen, dass anhand des von der SUVA eingeholten Gutachtens des
versicherungsmedizinischen Instituts X.________ nicht hinreichend geklärt sei,
ob die geklagten anhaltenden Kopf- und Nacken- sowie kognitiven Beschwerden
allein unfallbedingt seien (vorab durch das Ereignis vom 23. Februar 1999).
Gemäss den Angaben der Gutachter des versicherungsmedizinischen Instituts
X.________ liessen sich die geklagten Beschwerden nicht anhand bildgebend
objektivierter Verletzungen von Bändern, Halswirbeln oder peripheren Nerven
erklären. Die vom Versicherten geschilderten Einschränkungen im Alltag passten
zu leichten Dauerschmerzen. Die willentliche Überwindbarkeit der Schmerzen sei
nicht aufgrund psychiatrischer Diagnosen gehindert. Zur Frage der IV-Stelle
nach unfallfremden Störungen führten die Gutachter des
versicherungsmedizinischen Instituts X.________ jedoch aus, dass sie über
Persönlichkeitsfaktoren und allfällige psychische Vorerkrankungen kaum
dokumentiert und am Ende der Begutachtung nur unzureichend informiert geblieben
seien. Basierend auf der Einschätzung der beruflichen Leistungsfähigkeit durch
den Versicherten selber sei er dadurch zwischen 30 und 50 % in der
Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Mit Blick auf diese gutachtliche Einschätzung,
aber auch unter Berücksichtigung der Stellungnahmen des vom Beschwerdeführer
beauftragten Gutachters PD Dr. med. S.________, Psychiatrie und Psychotherapie
FMH, vom 25. August 2010 und des behandelnden Hausarztes Dr. med. B.________
vom 29. Juni 2009 war der psychische Gesundheitszustand des Versicherten nach
Auffassung des kantonalen Gerichts insgesamt abklärungsbedürftig, weshalb eine
Rückweisung an die IV-Stelle erfolgte.

4.3. Das daraufhin eingeholte Gutachten des versicherungsmedizinischen Zentrums
Y.________ war gemäss dem hier zu überprüfenden Entscheid voll beweiskräftig
und das kantonale Gericht stellte gestützt darauf fest, dass die vom
Versicherten geschilderten Beschwerden subjektiver Natur seien. Gemäss den
Ausführungen der Gutachter klagte er, nach vier Autounfällen in den Jahren
1997, 1999, 2002 und 2010, vorab nach dem Ereignis vom 23. Februar 1999, über
Schmerzen im Bereich der rechten Schulter und im unteren Bereich der
Halswirbelsäule, welche sich über die Halswirbelsäule zum Hinterhaupt und
Scheitel erstreckten und bis zum rechten Auge reichen könnten, verbunden mit
Konzentrationsschwierigkeiten und Kopfschmerzen. Residuen einer
Halswirbelsäulen- oder Verletzung des Neurocraniums, die das Ausmass des
vorgetragenen Leistungsdefizites und der beklagten Schmerzen erklären könnten,
vermochten die Gutachter nicht zu identifizieren. Strukturelle Läsionen hätten
zu keinem Zeitpunkt nachgewiesen werden können, auch eine
computertomographische Darstellung der Halswirbelsäule mehr als zehn Jahre nach
jenem Unfallereignis zeige kein Stigma einer früher durchgemachten Verletzung.
Es stand damit nunmehr auch gestützt auf das Gutachten des
versicherungsmedizinischen Zentrums Y.________ fest und ist im Übrigen
unbestritten, dass organische Unfallfolgen objektiv nicht ausgewiesen sind.

4.4. Entscheidwesentlich ist nach der dargelegten Rechtsprechung (oben E. 4.1)
daher, ob ein invalidisierendes psychisches Leiden vorliegt. Diese Frage war
denn im vorinstanzlichen Verfahren nach erneuter Ablehnung von Leistungen der
Invalidenversicherung auch allein streitig. Ausschlaggebend ist, ob eine
psychische Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprägung und
Dauer oder andere qualifizierte Kriterien vorliegen, welche eine adäquate
Schmerzbewältigung objektiv konstant und intensiv behindern können (Urteil
8C_972/2012 vom 31. Oktober 2013 E. 5 ff., E. 9, zur Publikation vorgesehen).
Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.

4.5. Gestützt auf das Gutachten des versicherungsmedizinischen Zentrums
Y.________ hat die Vorinstanz festgestellt, dass keine relevanten
psychiatrischen Defizite der Überwindung der subjektiven Beschwerden mit
zumutbarer Willensanstrengung entgegenstünden. Die psychiatrische Gutachterin
des versicherungsmedizinischen Zentrums Y.________ führte dazu aus, dass die
psychische Vorgeschichte unauffällig sei, pathogene Faktoren aus der Kindheit,
der Jugend oder dem späteren Erwachsenenalter nicht eruierbar seien. Es fanden
sich keine Anhaltspunkte für ein pathologisches Persönlichkeitsprofil.
Die Einschätzungen der behandelnden Ärzte sowie des vom Versicherten
beauftragten Gutachters PD Dr. med. S.________ vermögen keine Indizien gegen
die Zuverlässigkeit des Gutachtens des versicherungsmedizinischen Zentrums
Y.________ zu begründen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470). Die von med. pract.
M.________, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, am 15. Februar 2013 gestellten
Verdachtsdiagnosen einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10 F43.1)
sowie von Persönlichkeitsstörungen im Zusammenhang mit "chronischem
Schmerzsyndrom mit bio-psycho-sozialen Konsequenzen" (ICD-10 F 62.8) und die
von PD Dr. med. S.________ diagnostizierte Neurasthenie (ICD-10 F48.0)
vermöchten eine Invalidisierung nicht zu begründen. Der behandelnde Psychiater
schildert, im Wesentlichen übereinstimmend mit PD Dr. med. S.________ und dem
Hausarzt Dr. med. B.________, eine auffällige Reduktion der Belastbarkeit
beziehungsweise Leistungseinbrüche nach kurzer Belastungsdauer. Der Versicherte
sei zufolge der erlittenen Unfälle eine veränderte Person mit vorwiegend
Halsbeschwerden und dadurch bedingten Kopfschmerzen, Beeinträchtigung der
kognitiven Fähigkeiten, emotionaler Instabilität und eingeschränkter
psychischer Belastbarkeit. Damit werden die vom Versicherten geklagten
organisch objektiv nicht ausgewiesenen Beschwerden beschrieben, was indessen
für die Annahme eines invalidisierenden Leidens rechtsprechungsgemäss nicht zu
genügen vermag. Soweit der Psychiater diese Beschwerden als
Persönlichkeitsveränderung bei chronischem Schmerzsyndrom diagnostiziert,
gehört diese zu den unklaren Beschwerden, denen es an der Objektivierbarkeit
mangelt und deren Eigenschaften den direkten Nachweis einer
anspruchsbegründenden Arbeitsunfähigkeit allein nicht zulassen. Gleiches gilt
für die Neurasthenie, als welche PD Dr. med. S.________ das Leiden
diagnostiziert (Urteile 8C_972/2012 vom 31. Oktober 2013 E. 2.2, 7.2, zur
Publikation vorgesehen; 8C_167/2012 vom 15. Juni 2012 E. 6.1). Aber auch
hinsichtlich der von med. pract. M.________ gestellten Diagnose einer
posttraumatischen Belastungsstörung (Urteil 9C_618/2013 vom 4. Dezember 2013 E.
4.7) fehlt es an den erforderlichen fachärztlichen Ausführungen dazu, inwiefern
damit eine psychische Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität,
Ausprägung und Dauer gegeben wäre. So bedarf es für diese Diagnose gemäss
ICD-10 F43.1 eines belastenden Ereignisses oder einer Situation kürzerer oder
längerer Dauer mit aussergewöhnlicher Bedrohung oder katastrophenartigem
Ausmass, die bei fast jedem eine tiefe Verzweiflung hervorrufen würde.
Inwiefern solche Umstände hier bei den erlittenen Autokollisionen gegeben
gewesen wären, wird nicht erörtert. Auch äussert sich der behandelnde
Psychiater nicht zu den erforderlichen typischen Merkmalen des wiederholten
Erlebens des Traumas in sich aufdrängenden Erinnerungen (Nachhallerinnerungen,
Flashbacks), Träumen oder Alpträumen, die vor dem Hintergrund eines andauernden
Gefühls von Betäubtsein und emotionaler Stumpfheit auftreten müssen. Es fehlt
schliesslich auch an Schilderungen der weiter erforderlichen Kriterien der
Gleichgültigkeit gegenüber anderen Menschen, Teilnahmslosigkeit der Umgebung
gegenüber, Freudlosigkeit sowie Vermeidung von Aktivitäten und Situationen, die
Erinnerungen an das Trauma wachrufen könnten, den meistens auftretenden Zustand
von vegetativer Übererregtheit mit Vigilanzsteigerung, einer übermässigen
Schreckhaftigkeit und Schlafstörung.

4.6. Mit dem kantonalen Gericht ist daher auf die Einschätzung der Gutachter
des versicherungsmedizinischen Zentrums Y.________ abzustellen und von einer
100%igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit auszugehen. Es besteht
damit kein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung.

5. 
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 Abs. 1 BGG). Die Gerichtskosten
werden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und
dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 23. Januar 2014
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Die Gerichtsschreiberin: Durizzo

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