Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.74/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C_74/2013

Urteil vom 23. Mai 2013
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiberin Berger Götz.

Verfahrensbeteiligte
Sympany Versicherungen AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Adelrich Friedli,
Beschwerdeführerin,

gegen

E.________,
vertreten durch Advokat Stefan Hofer,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung (Kausalzusammenhang),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Basel-Stadt vom 18. Dezember 2012.

Sachverhalt:

A.
Die 1951 geborene E.________ war seit 3. März 1980 als Speditionskauffrau für
die L.________ AG tätig und in dieser Eigenschaft bei der Sympany
Versicherungen AG (nachfolgend: Sympany) gegen die Folgen von Unfällen und
Berufskrankheiten versichert. Am 16. September 2008 hielt sie als Lenkerin
eines Personenwagens vor einem Fussgängerstreifen an, um Personen die Strasse
überqueren zu lassen. Der Lenker des nachfolgenden Fahrzeugs konnte nicht mehr
rechtzeitig bremsen und kollidierte mit ihrem Auto. Nachdem am 19. September
2008 eine Asthenie, Apathie, Bewusstseinsstörung und eine einseitige
Pupillenerweiterung eingetreten waren, wurde E.________ ins Spital X.________
gebracht. Dort wurde eine Hirnblutung festgestellt, weshalb gleichentags eine
Verlegung ins Spital Y.________, Service de Neuro-Chirurgie, erfolgte. Am 19.
und 20. September 2008 sowie am 11. September 2009 fanden operative Eingriffe
am Kopf statt. Der Hausarzt, Dr. G.________, attestierte ab 16. September 2008
bis auf weiteres eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Rapport Medical vom 18.
Dezember 2009). Mit Verfügung vom 20. Juli 2011 - nach Einholung einer
interdisziplinären Expertise des Zentrums B.________ vom 9. Juni 2011 -
verneinte die Sympany einen Anspruch auf Versicherungsleistungen mit der
Begründung, es sei nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die am 19. September
2008 diagnostizierte intracerebrale Blutung in einem natürlichen
Kausalzusammenhang mit dem Unfall vom 16. September 2008 stehe; auf die
Rückforderung der bereits erbrachten Leistungen werde verzichtet. Daran hielt
sie auf Einsprache hin fest (Einspracheentscheid vom 29. März 2012).

B.
In Gutheissung der dagegen erhobenen Beschwerde, mit welcher eine Rente und
eine Integritätsentschädigung beantragt wurden, hob das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt den Einspracheentscheid auf
und wies die Sache zum Erlass einer neuen Verfügung im Sinne der Erwägungen an
die Sympany zurück (Entscheid vom 18. Dezember 2012).

C.
Die Sympany lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
und das Rechtsbegehren stellen, der Entscheid des kantonalen Gerichts sei
aufzuheben und es sei in Bestätigung des Einspracheentscheides festzustellen,
dass sie nicht leistungspflichtig sei.
Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt. Ein Schriftenwechsel wurde nicht
durchgeführt.

Erwägungen:

1.
1.1 Beim angefochtenen Rückweisungsentscheid handelt es sich, da das Verfahren
noch nicht abgeschlossen wird und die Rückweisung auch nicht einzig der
Umsetzung des oberinstanzlich Angeordneten dient, um einen selbstständig
eröffneten Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Die Zulässigkeit der
Beschwerde setzt somit - alternativ - voraus, dass der Entscheid einen nicht
wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Abs. 1 lit. a) oder dass die
Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit
einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges
Beweisverfahren ersparen würde (Abs. 1 lit. b).

1.2 Die Vorinstanz begründet die Aufhebung des Einspracheentscheids mit der
Feststellung, der Unfall vom 16. September 2008 sei mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit ursächlich für die von der Beschwerdegegnerin erlittene
Hirnblutung. Sie weist die Angelegenheit an den Unfallversicherer zurück, damit
er die Versicherungsleistungen bestimme. Demgegenüber ist die
Beschwerdeführerin der Auffassung, die Auffahrkollision sei keine
wahrscheinlichere Ursache der Hirnblutung als andere, krankheitsbedingte
Faktoren, weshalb von Beweislosigkeit auszugehen sei, die sich zu Ungunsten der
Versicherten auswirke.

1.3 Hätte der kantonale Gerichtsentscheid Bestand, so wäre die
Beschwerdeführerin unter Umständen gezwungen, eine ihres Erachtens
rechtswidrige, leistungszusprechende Verfügung zu erlassen. Diese könnte sie in
der Folge nicht selber anfechten; da die Gegenpartei in der Regel kein
Interesse haben wird, den allenfalls zu ihren Gunsten rechtswidrigen
Endentscheid anzufechten, könnte das Ergebnis nicht mehr korrigiert werden.
Darin ist ein nicht wieder gutzumachender Nachteil für die Unfallversicherung
im Sinne des Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zu erblicken (vgl. BGE 133 V 477 E. 5.2
S. 483 ff.; Urteil 8C_682/2007 vom 30. Juli 2008 E. 1.2.2, nicht publ. in: BGE
134 V 392). Auf die Beschwerde ist demnach - trotz darin diesbezüglich
fehlender Begründung - einzutreten.

2.
2.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist somit weder
an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der
Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem
angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation
der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (BGE 134 V 250 E. 1.2 S. 252
mit Hinweisen). Das Bundesgericht prüft indessen grundsätzlich nur die geltend
gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich
sind (BGE 135 II 384 E. 2.2.1 S. 389 mit Hinweisen; Urteil 8C_934/2008 vom 17.
März 2009 E. 1, nicht publ. in: BGE 135 V 194, aber in: SVR 2009 UV Nr. 35 S.
120).

2.2 Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von
Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht
an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden
(Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).

3.
Im angefochtenen Gerichtsentscheid werden die Bestimmungen und Grundsätze zu
dem für einen Leistungsanspruch nebst anderem vorausgesetzten natürlichen
Kausalzusammenhang zwischen Unfall und eingetretenem Schaden (Krankheit,
Invalidität, Tod; BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 111 f.), zur im Weiteren
erforderlichen Adäquanz des Kausalzusammenhangs (BGE 129 V 177 E. 3.2 S. 181)
sowie zum Beweiswert und zur Würdigung ärztlicher Berichte und Gutachten (BGE
134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352) zutreffend dargelegt. Darauf -
wie auch auf die Erwägungen zu dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden
Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 134 V 109 E. 9.5 S. 125) -
wird verwiesen.

4.
4.1 In Würdigung der medizinischen Unterlagen, namentlich der von der
Unfallversicherung veranlassten polydisziplinären (Dr. med. R.________, Innere
Medizin, Dr. med. V.________, Psychiatrie, und Dr. med. O.________, Neurologie)
Expertise des Zentrums B.________ vom 9. Juni 2011 samt nachträglicher
Stellungnahme des Dr. med. O.________ vom 14. September 2012 und des von der
Beschwerdegegnerin eingeholten Gutachtens des Dr. med. Z.________, Spezialarzt
Neurologie, Physikalische Medizin und Rehabilitation FMH, vom 17. Juli 2012,
gelangt die Vorinstanz zum Schluss, das Parteigutachten erfülle die
Anforderungen an beweiskräftige medizinische Erhebungen. Für die Richtigkeit
der Einschätzung des Dr. med. Z.________ spreche, dass er seine Beurteilung auf
sämtliche relevanten Vorakten, insbesondere auch die Operationsberichte vom 19.
und 20. September 2008 stützen könne. Er lege in nachvollziehbarer Weise dar,
weshalb der Unfall vom 16. September 2008 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
als Ursache für die erlittene Hirnblutung angesehen werden könne.

4.2 Die Beschwerdeführerin geht von einer Beweislosigkeit bezüglich des
natürlichen Kausalzusammenhangs - die Adäquanz spielt als rechtliche
Eingrenzung der sich aus dem natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung
des Unfallversicherers im Bereich organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen
praktisch keine Rolle, da sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen
Kausalität deckt (BGE 134 V 109 E. 2 S. 111 f.; 127 V 102 E. 5b/bb S. 103) -
zwischen Auffahrkollision und Hirnblutung aus, weshalb sie ihre Leistungen für
die Zukunft einstellte.

5.
5.1 Der Unfallversicherer hat die Möglichkeit, die durch Ausrichtung von
Heilbehandlung und Taggeld anerkannte Leistungspflicht mit Wirkung ex nunc et
pro futuro ohne Berufung auf den Rückkommenstitel der Wiedererwägung oder der
prozessualen Revision einzustellen, d.h. den Fall abzuschliessen, dies mit der
Begründung, ein versichertes Ereignis liege - bei richtiger Betrachtungsweise -
gar nicht vor (BGE 130 V 380). Die Bedingungen, um einen Leistungsanspruch
abzulehnen, sind allerdings vorliegend nicht erfüllt:
5.1.1 Dr. med. Z.________ gibt in seiner Expertise vom 17. Juli 2012 an, dass
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die Auffahrkollision vom 16. September
2008 Ursache der Hirnblutung war. Die Gründe, welche ihn zu diesem Schluss
führen, legt er umfassend dar. Der Umstand allein, dass es sich dabei um ein
Parteigutachten handelt, rechtfertigt noch keine Zweifel an der Zuverlässigkeit
und Schlüssigkeit seiner Feststellungen (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/dd S. 353;
Urteil 8C_439/2009 vom 25. November 2009 E. 4.4).
5.1.2 Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin kann nicht davon ausgegangen
werden, dass das Gutachten des Dr. med. Z.________ auf unvollständiger Kenntnis
des medizinischen Sachverhalts beruht, nur weil die unmittelbar vor und nach
den Operationen vom 19. und 20. September 2008 hergestellten
Computertomographien (im Übrigen auch für die gemäss Auffassung der
Beschwerdeführerin massgebenden Experten des Zentrums B.________) nicht
verfügbar waren. Dr. M.________, Assistant Spécialiste, Service de
Neuro-Chirurgie, Spital Y.________, welcher die Operationen vom 19. und 20.
September 2008 durchgeführt hatte, legte im Spitalaustrittsbericht vom 4.
November 2008 dar, welche Erkenntnisse sich aus diesen bildgebenden
Untersuchungen ergaben. Wäre Dr. med. Z.________ für eine zuverlässige
Begutachtung auf eine persönliche Sichtung der Bilder angewiesen gewesen, so
hätte er eine solche in die Wege geleitet, wie er im Übrigen auch die erst von
ihm erhältlich gemachten Operationsberichte vom 19. und 20. September 2008
sowie 11. September 2009 beigezogen hatte.
5.1.3 Aus dem Umstand, dass das kantonale Gericht die Stellungnahmen des Dr.
med. J.________, Facharzt für Chirurgie FMH, Leiter medizinischer Dienst, AXA
Winterthur, vom 10. Juli 2009 (speziell die darin erwähnte, im Jahr 2005
durchgemachte Lungenembolie) und des Dr. A.________, Neurologue, vom 1.
September 2009 (welcher das Hämatom temporo-parietal als untypisch einstufte
und die Frage stellte, ob eine eventuelle krankhafte Missbildung mit der
chirurgischen Intervention evakuiert worden sei, nachdem bildgebend keine
vaskuläre Missbildung habe entdeckt werden können) nicht gewürdigt hat, kann
die Unfallversicherung nichts zu ihren Gunsten ableiten. Dr. med. Z.________
geht nämlich auf diese Äusserungen ein und legt dar, weshalb diese nicht zu
einer anderen Beurteilung der Kausalität führen. So weist er insbesondere
darauf hin, dass damals eine Lungenembolie lediglich aufgrund von
Laborresultaten vermutet worden und in diesem Zusammenhang kein
Spitalaufenthalt erfolgt sei, und er erinnert daran, dass bei der Operation
zweieinhalb Tage nach dem Unfall Kontusionsherde im Gehirn gefunden worden
sind. Die Lektüre des Operationsberichts des Dr. M.________ mache die Hypothese
des unerkannten Wegoperierens einer Malformation oder eines Aneurysmas wenig
wahrscheinlich. Selbst wenn eine kleine Missbildung in der grossen Blutung
untergegangen wäre, müsse man mit Blick auf den Ablauf von einem überwiegend
wahrscheinlichen Kausalzusammenhang (mit der Auffahrkollision) ausgehen. Mit
mehrstündiger Latenz hätten Kopfschmerzen eingesetzt, welche progredient
zugenommen hätten. Bereits im Zeitpunkt der ersten Kopfschmerzen, somit wenige
Stunden nach dem Unfall, sei die Blutung im Gange gewesen. Neben den vom
Neurochirurgen während der Operation (vom 19. September 2008) festgestellten
Kontusionen habe die Versicherte ein Subduralhämatom aufgewiesen.
Subduralhämatome würden, wie Kontusionen (Quetschungen) auch, meistens durch
ein Trauma entstehen. Alternative Ursachen - eine Antikoagulation oder ein
chronischer Alkoholismus - seien vorliegend ausgeschlossen.
5.1.4 Die Beschwerdeführerin übersieht, dass Dr. med. Z.________ den
natürlichen Kausalzusammenhang keineswegs nur bejaht, weil die Hirnblutung
zeitlich nach der Auffahrkollision aufgetreten ist oder andere, theoretisch in
Frage kommende Faktoren wie arterio-venöse Missbildung, aneurysmatische
Missbildung, Bluthochdruck, erhebliche metabolische Veränderungen und
Antikoagulation ausgeschlossen werden konnten. Vielmehr basiert seine
Erkenntnis auf dem Gesamtbild, welches sich aus verschiedenen Fakten
zusammensetzt. Dazu gehört nach Auffassung des Gutachters namentlich der
Umstand, dass der Verlauf mit zwölf Stunden nach der Auffahrkollision
einsetzenden und sich kontinuierlich verstärkenden Kopfschmerzen klassisch sei,
da sich die Kopfschmerzen bei einer Hirnblutung als Ausdruck des zunehmenden
intracerebralen Drucks progredient entwickelten. Somit könne nicht davon
ausgegangen werden, dass die heftigen, zwölf Stunden nach dem Unfall
einsetzenden Kopfschmerzen zufällig direkt nach der Auffahrkollision
aufgetreten seien (Stellungnahme des Dr. med. Z.________ vom 9. Oktober 2012 zu
den ergänzenden Bemerkungen des Dr. med. O.________ vom 14. September 2012).
Bei einer Blutung wegen Bluthochdrucks, arteriovenöser oder aneurysmatischer
Missbildung oder infolge anderer denkbarer krankhafter Blutungsursachen komme
es mit Sicherheit nicht zu (vorliegend vom operierenden Dr. M.________
festgestellten) Kontusionen im Gehirn.

Auch für Dr. med. O.________ spricht das Vorliegen von intraparenchymatösen
Kontusionsherden "prinzipiell" für eine traumatische Genese. Deshalb geht er
nach nachträglicher Durchsicht des Operationsberichts in seiner Stellungnahme
vom 14. September 2012 davon aus, dass die Wahrscheinlichkeit einer
traumatischen Genese der intracerebralen Blutung "in grössere Nähe gerückt"
sei. Gegen einen natürlichen Kausalzusammenhang spricht nach Auffassung der
Experten des Zentrums B.________ vorwiegend die im unfallanalytischen
Kurzgutachten der AXA Winterthur vom 23. Juni 2009 festgestellte, innerhalb der
Harmlosigkeitsgrenze liegende kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung
(Delta-v) von 2,7 bis 7,2 km/h. Die Einschätzung der kollisionsbedingten
Geschwindigkeitsänderung, welche sich vorliegend allein auf den Umstand stützen
kann, dass am Wagen des auffahrenden Lenkers kein Schaden und am angestossenen
Fahrzeug nur eine geringe Beschädigung sichtbar waren, ist mit gewissen
Unsicherheiten behaftet. Selbst wenn allerdings ein geringes Delta-v angenommen
wird, ändert dies nichts daran, dass der Unfall zur Hirnblutung geführt hat.
Die Argumentation des Dr. med. O.________, wonach sich täglich tausende solcher
Heckkollisionen ereigneten, ohne dass eine derartige Komplikation (Hirnblutung)
eintrete, ist nicht stichhaltig, werden doch im Gutachten des Dr. med.
Z.________ die Gründe, welche trotz eines geringen Delta-v für einen
überwiegend wahrscheinlichen Kausalzusammenhang sprechen, einlässlich
dargelegt. Für die Hypothese der Experten des Zentrums B.________, dass
allenfalls nach der Auffahrkollision noch ein anderer Unfall, "z.B." ein Sturz
mit Kopfverletzung, aufgetreten sei, finden sich keinerlei Anhaltspunkte. Im
Übrigen wäre die Beschwerdeführerin für die Folgen eines anderen Unfalls
ebenfalls leistungspflichtig.
5.1.5 Schliesslich lässt sich auch aus dem Einwand der Beschwerdeführerin,
wonach die ereignisbedingte Relativbewegung des Kopfes zum Rumpf nicht einmal
ausgereicht habe, um Nackenbeschwerden zu bewirken, weshalb umso weniger davon
auszugehen sei, dass sie zu einem Schädel-Hirntrauma mit kontusionellen
Blutungen hätte führen können, nichts zu ihren Gunsten ableiten. Die
Versicherte musste sich nota bene am dritten und vierten Tag nach dem Unfall je
einer Operation am Kopf unterziehen, nachdem spätestens zwölf Stunden nach dem
Unfall Kopfschmerzen eingesetzt hatten, welche sich kontinuierlich bis zur
notfallmässigen Hospitalisation zweieinhalb Tage nach der Auffahrkollision
steigerten. Ob innert einer Latenzzeit von 24 bis 72 Stunden nach dem Unfall
schliesslich auch Nackenschmerzen aufgetreten sind, kann weder bejaht noch
ausgeschlossen werden. Es liegt aber auf der Hand, dass für die Versicherte,
welche nach den ersten zwei Operationen zeitlich und örtlich desorientiert war
sowie an einer gemischten Aphasie und an einer Hemiparese rechts litt, eine
zeitnahe Aufzählung allfälliger neben den Kopfschmerzen aufgetretener
Beschwerden damals nicht im Vordergrund gestanden hätte, selbst wenn ihr diese
noch erinnerlich gewesen wären. Bei dieser Ausgangslage ist der unter Hinweis
auf nicht dokumentierte Nackenschmerzen erfolgte Schluss des Unfallversicherers
auf eine fehlende traumatische Ursache für die Hirnblutung von vornherein ohne
Aussagekraft.

5.2 Zusammenfassend vermögen die Ausführungen in der Beschwerdeschrift die
überwiegend wahrscheinliche Kausalität zwischen Auffahrkollision und
Hirnblutung nicht in Zweifel zu ziehen. Das kantonale Gericht weist die
Angelegenheit daher zu Recht an die Beschwerdeführerin zurück, damit sie die
Versicherungsleistungen festlege.

6.
Die unterliegende, in Verfolgung von Vermögensinteressen handelnde und damit
nicht unter den Ausnahmetatbestand von Art. 66 Abs. 4 BGG fallende
Beschwerdeführerin hat die Gerichtskosten zu tragen (Art. 65 Abs. 4 lit. a in
Verbindung mit Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG; BGE 133 V 642 E. 5 S. 642 ff.).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Basel-Stadt und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 23. Mai 2013

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Die Gerichtsschreiberin: Berger Götz

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