Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.743/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_743/2013

Urteil vom 21. November 2013

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Ursprung, Maillard,
Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte
M.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Wirtschaft und Arbeit,
Rathausgasse 16, 4509 Solothurn,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Arbeitslosenversicherung (Erlass [Rückerstattung]),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn
vom 20. September 2013.

Sachverhalt:
Mit Entscheid vom 20. September 2012 wies das Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn eine Beschwerde von M.________ gegen den Einspracheentscheid des
Amtes für Wirtschaft und Arbeit (AWA) des Kantons Solothurn vom 30. Januar 2013
(betreffend Ablehnung des Gesuchs um Erlass der Rückerstattung von im Juni 2011
zu viel bezogenen Arbeitslosentaggeldern im Betrag von Fr. 2'051.40) ab.
Gegen diesen Entscheid führt M.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten und beantragt, in Aufhebung des Einsprache- und des
vorinstanzlichen Entscheides sei die Rückforderung zu erlassen.

Erwägungen:

1. 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann
wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden, wobei das
Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz
festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht kann die
Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie
offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art.
95 BGG beruht (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG).

2. 
Die für den Erlass der Rückerstattungsforderung massgebenden Voraussetzungen
(Art. 25 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 95 Abs. 1 AVIG), namentlich die bei
der Beurteilung der Erlassvoraussetzung des guten Glaubens zu beachtenden
Kriterien (Urteil 8C_819/2012 vom 2. Mai 2013 E. 2.2 mit Verweis auf BGE 122 V
221 E. 3 S. 223 mit weiteren Hinweisen), hat die Vorinstanz zutreffend
dargelegt. Darauf ist zu verweisen.

3. 
In tatsächlicher Hinsicht ging das kantonale Gericht davon aus, der
Beschwerdeführer habe im Juni 2011 einen Zwischenverdienst in der Höhe von Fr.
2'694.60 erzielt; dies im Unterschied zu den Vormonaten, als er (noch) keiner
Tätigkeit nachgegangen war; die Kasse habe ihm mit Fr. 2'041.50 für den Monat
Juni 2011 eine unverändert hohe Entschädigung ausbezahlt; dies sei für den
Beschwerdeführer aus den von ihm jeweils konsultierten Bankauszügen ersichtlich
gewesen.
Ausgehend von diesen Feststellungen erwog es, der Beschwerdeführer hätte bei
der Prüfung des Bankauszugs des Monats Juni 2011 mit dem von ihm zu erwartenden
Mindestmass an Aufmerksamkeit ohne weiteres bemerken müssen, dass die von der
Höhe her den Vormonaten ohne Zwischenverdienst entsprechende Auszahlung der
Arbeitslosenkasse angesichts des in diesem Monat von ihm erzielten, bei der
Taggeldberechnung eigentlich zu berücksichtigenden namhaften
Zwischenverdienstes offenkundig falsch sein musste; indem er es unterlassen
habe, bei der Kasse deswegen unverzüglich zu intervenieren, habe er eine grobe
Pflichtverletzung begangen; dies schliesse eine Berufung auf den guten Glauben
aus.

4. 
Die Vorbringen des Beschwerdeführers sind nicht geeignet, die vorinstanzlichen
Sachverhaltsfeststellungen als mangelhaft im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG oder
den angefochtenen Entscheid als bundesrechtswidrig (Art. 95 f. BGG) erscheinen
zu lassen. Insbesondere ist nicht einsichtig, inwiefern ihm angesichts der ihm
bekannten Höhe des Zwischenverdienstes und der bisher ohne Zwischenverdienst
erhaltenen Taggelder bei einem Mindestmass an Aufmerksamkeit selbst bei
rudimentärer Konsultation des Bankauszuges die offenkundige Fehlerhaftigkeit
der Taggeldzahlung für den Monat Juni 2011 nicht hätte auffallen oder gar ins
Auge springen sollen. Gestützt auf die sich aus Art. 28 ATSG ergebende
Auskunfts- und Meldepflicht wäre er verpflichtet gewesen, dies der Kasse
unverzüglich mitzuteilen. Ob die Zwischenverdienst-Arbeitgeberin bereits im
Juni den gesamten Lohn ausbezahlt hat oder erst Fr. 757.25, ist in diesem
Zusammenhang ohne Belang. Abgesehen davon handelt es sich bei diesen Vorbringen
ohnehin um ein unzulässiges Novum im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG.

5. 
Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach
Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG erledigt. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 21. November 2013
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel

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