Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.735/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_735/2013

Urteil vom 11. Dezember 2013

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Gerichtsschreiberin Hofer.

Verfahrensbeteiligte
H.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Gemeinde X.________,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungs-gerichts des Kantons Zürich vom
3. Oktober 2013.

Nach Einsicht
in die Beschwerde des H.________ vom 16. November 2013 (Poststempel) gegen den
Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 3. Oktober 2013,

in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die
Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten hat,
wobei im Rahmen der Begründung in gedrängter Form dazustellen ist, inwiefern
der angefochtene Akt Recht verletzt; Art. 95 ff. BGG nennen dabei die vor
Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe,
dass bei Beschwerden, die sich - wie vorliegend - gegen einen in Anwendung
kantonalen Rechts ergangenen Entscheid richten, die Verletzung blossen
kantonalen Rechts keinen selbstständigen Beschwerdegrund bildet; vielmehr hat
die Beschwerde führende Person darzulegen, inwiefern der beanstandete Akt gegen
verfassungsmässige Rechte verstossen soll (BGE 135 V 94 E. 1 S. 95),
dass hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich der
willkürlichen Anwendung von kantonalem Recht und Willkür bei der
Sachverhaltsfeststellung; BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 133 II 249 E. 1.4.3 S.
255) der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von
Amtes wegen nicht gilt, weshalb insofern eine qualifizierte Rügepflicht besteht
(Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68; 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254;
vgl. auch BGE 133 IV 286 ff.),
dass es daher der Beschwerde führenden Person obliegt, klar und detailliert
anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, welche
verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid
verletzt worden sind (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246 mit weiteren
Hinweisen),
dass im vorliegenden Fall die Eingabe des Beschwerdeführers vom 16. November
2013 den vorerwähnten Anforderungen offensichtlich nicht genügt, indem
namentlich nicht anhand der vorinstanzlichen Erwägungen konkret und detailliert
aufgezeigt wird, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern diese durch
den angefochtenen Entscheid des kantonalen Gerichts verletzt worden sein
sollten, wobei die Beschwerde insbesondere die gesetzlichen Erfordernisse der
qualifizierten Rügepflicht hinsichtlich eines zulässigen Beschwerdegrundes im
Sinne von Art. 95 ff. BGG nicht erfüllt,
dass hieran namentlich die Anrufung der vorinstanzlich bestätigten
Rückforderung von Fürsorgeleistungen als offensichtlich willkürlich nichts
ändert, weil der Beschwerdeführer nicht konkret darlegt, inwiefern der
vorinstanzliche Entscheid gegen das Willkürverbot verstösst, sondern sich
darauf beschränkt, die ihm zur Last gelegten Verhaltensweisen zu bestreiten,
was die Anforderungen an eine Willkürrüge nicht erfüllt,
dass auch der Hinweis auf einen Verstoss gegen § 3c SHG/ZH keinen zulässigen
Beschwerdegrund bildet und den qualifizierten Anforderungen nicht zu genügen
vermag, welche Art. 106 Abs. 2 BGG für die Geltendmachung von
Grundrechtsverletzungen stellt, zumal der Beschwerdeführer sich im Wesentlichen
darauf beschränkt, den kantonalen Gerichtsentscheid zu kritisieren und zu
behaupten, es seien von ihm beantragte Zeugen nicht angehört worden und sich
dem angefochtenen Entscheid nicht entnehmen lässt, dass er dies bereits vor der
letzten kantonalen Instanz vorgetragen hat (vgl. Art. 99 Abs. 1 BGG bezüglich
unzulässiger Noven),
dass deshalb keine hinreichende Begründung und daher kein gültiges Rechtsmittel
eingereicht worden ist,
dass somit auf die - offensichtlich unzulässige - Beschwerde im vereinfachten
Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist, wobei
umständehalber auf die Erhebung von Kosten verzichtet wird (Art. 66 Abs. 1 Satz
2 BGG),

erkennt die Präsidentin:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich
schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 11. Dezember 2013
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Die Gerichtsschreiberin: Hofer

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