Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.71/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_71/2013

Urteil vom 27. Juni 2013

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiber Lanz.

Verfahrensbeteiligte
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern,
Beschwerdeführerin,

gegen

Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, Wassergasse 44, 9000 St. Gallen,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Unfallversicherung (Gutachtenskosten),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen
vom 4. Dezember 2012.

Sachverhalt:

A.
T.________ erlitt im Jahr 1998 einen Unfall. Die Schweizerische
Unfallversicherungsanstalt (SUVA) als zuständiger obligatorischer
Unfallversicherer gewährte vorübergehend Heilbehandlung und richtete Taggeld
aus. Im Januar 2005 meldete T.________ der SUVA gesundheitliche Beschwerden als
Rückfall/Spätfolge zum Unfall von 1998. Der Versicherer verneinte einen
Leistungsanspruch mit der Begründung, die Beschwerden seien nicht unfallkausal
(Verfügung vom 6. November 2008 und Einspracheentscheid vom 12. März 2009). Das
wurde vom Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 3. Juni
2010 bestätigt. T.________ führte dagegen Beschwerde beim Bundesgericht. Dieses
hiess die Beschwerde teilweise gut, hob den Entscheid vom 3. Juni 2010 auf und
wies die Sache zur ergänzenden medizinischen Abklärung und zum neuen Entscheid
über die kantonale Beschwerde an die Vorinstanz zurück (Urteil 8C_577/2010 vom
25. Oktober 2010).

B.
Das Versicherungsgericht holte ein medizinisches Gutachten vom 29. März/2. Mai
2012 ein. Gestützt darauf verneinte es eine Leistungspflicht des
Unfallversicherers für die gemeldeten Beschwerden. Es wies die Beschwerde ab
und überband der SUVA die Kosten der Expertise im Betrag von Fr. 6'733.-
(Entscheid vom 4. Dezember 2012).

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt die SUVA,
der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben, soweit er sie zur Bezahlung der
Gutachterkosten verpflichte.
Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt. Ein Schriftenwechsel wurde nicht
durchgeführt.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Im
Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der
Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die
vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art.
97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).

2.
Streitig und zu prüfen ist, ob das kantonale Gericht Bundesrecht verletzt hat,
indem es die Kosten des von ihm eingeholten medizinischen Gutachtens der
Beschwerdeführerin auferlegte.

2.1. Das Bundesgericht hat sich im jüngst ergangenen Urteil 8C_984/2012 vom 6.
Juni 2013 (zur Publikation vorgesehen) mit der Frage befasst, wer die Kosten
eines gerichtlich angeordneten Gutachtens im Verfahren der Unfallversicherung
zu tragen hat. Es hat erkannt, dass in sinngemässer Anwendung der gemäss BGE
137 V 210 für Verfahren der Invalidenversicherung geltenden Grundsätze die
Kosten einer Expertise, welche das kantonale Gericht bei festgestellter
Abklärungsbedürftigkeit in einem Verfahren der Unfallversicherung anstelle
einer Rückweisung einholt, dem Unfallversicherer auferlegt werden können, wenn
die Abklärungsergebnisse aus dem Verfahren vor dem Versicherungsträger in
rechtserheblicher Weise nicht ausreichend beweiswertig sind, zur Durchführung
der vom Gericht als notwendig erachteten Beweismassnahme an sich eine
Rückweisung in Frage käme, eine solche indessen mit Blick auf die Wahrung der
Verfahrensfairness entfällt (vgl. Urteil 8C_984/2012 E. 4.3 mit Hinweis auf BGE
137 V 210 E. 4.4.1 und 4.4.2 S. 263 ff.).

2.2. Zu prüfen ist, aus welchem Grund die Vorinstanz das Gerichtsgutachten
eingeholt hat.

2.2.1. Umstritten war, ob die von der Versicherten im Januar 2005 gemeldeten
gesundheitlichen Beschwerden in einem - für einen Leistungsanspruch nach UVG
erforderlichen - kausalen Zusammenhang zum Unfall vom 1998 stehen. Der
Unfallversicherer hat dies verneint, was mit Entscheid des kantonalen Gerichts
vom 3. Juni 2010 bestätigt wurde. Verneint wurde dabei namentlich auch das
Vorliegen einer organisch objektiv ausgewiesenen natürlich kausalen Folge des
Unfalls von 1998.

2.2.2. Das Bundesgericht hat im hierauf ergangenen Urteil 8C_577/2010 erwogen,
die im Verfahren vor dem Unfallversicherer eingeholten Arztberichte seien
widersprüchlich. Mehrere liessen auf eine organisch objektiv ausgewiesene
Unfallfolge schliessen. Demgegenüber werde eine solche vom berichterstattenden
SUVA-Arzt verneint. Welche dieser widersprüchlichen Auffassungen zutreffe,
lasse sich aufgrund der vorhandenen medizinischen Akten nicht verlässlich
beurteilen. Unter diesen Umständen sei eine ergänzende Abklärung mittels eines
vom kantonalen Gericht zu veranlassenden neurologisch-orthopädischen Gutachtens
erforderlich. Dem hat die Vorinstanz in der Folge mit der Einholung der
Gerichtsexpertise vom 29. März/2. Mai 2012 entsprochen.

2.2.3. Aus dem Gesagten erhellt, dass das Gutachten angeordnet wurde, weil die
Abklärungsergebnisse aus dem Verfahren vor dem Unfallversicherer in
rechtserheblichen Punkten widersprüchlich und nicht ausreichend beweiswertig
waren. Einer Rückweisung an den Versicherer stand entgegen, dass es nicht um
die notwendige Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage und auch
nicht lediglich um eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von
gutachtlichen Ausführungen ging. Mithin war das Gutachten vom Gericht
einzuholen (vgl. BGE 137 V 210 E. 4.4.1.3 und 4.4.1.4 S. 264 f.). Die Kosten
für die Expertise wurden daher zu Recht der SUVA auferlegt. Daran ändert
nichts, dass die Gerichtsexpertise nicht bereits im ersten kantonalen
Verfahren, sondern erst auf Anordnung des Bundesgerichts hin eingeholt wurde.
Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

3.
Die Kosten des Verfahrens sind von der unterliegenden Beschwerdeführerin zu
tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, T.________ und dem Bundesamt für Gesundheit
schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 27. Juni 2013
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Lanz

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