Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.712/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]          
8C_712/2013 {T 0/2}     

Urteil vom 2. Dezember 2013

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Ursprung, Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiber Krähenbühl.

Verfahrensbeteiligte
B.________, vertreten durch Rechtsanwältin Brigitte Meyer,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle Bern, Scheibenstrasse 70, 3014 Bern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente, Neuanmeldung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
vom 27. August 2013.

Sachverhalt:

A. 
Mit Verfügung vom 11. Februar 2011 hatte die IV-Stelle Bern das Rentenbegehren
von B.________ mangels anspruchsrelevanter Invalidität abgelehnt. Auf Anregung
der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) und eine Neuanmeldung von
B.________ hin klärte sie die gesundheitlichen und erwerblichen Verhältnisse
erneut ab, gelangte indessen wiederum zum Schluss, dass keine rentenbegründende
Invalidität vorliege, weshalb sie am 1. Februar 2013 nach durchgeführtem
Vorbescheidverfahren eine weitere ablehnende Verfügung erliess.

B. 
Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wies die hiegegen erhobene Beschwerde
mit Entscheid vom 27. August 2013 ab.

C. 
B.________ lässt beschwerdeweise die Aufhebung des kantonalen Entscheids und
die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz oder die Verwaltung zur
Durchführung einer polydisziplinären bzw. neurologischen Begutachtung durch
eine unabhängige externe Stelle und anschliessendem neuen Entscheid beantragen.
Zudem ersucht er für das bundesgerichtliche Verfahren um unentgeltliche
Rechtspflege.

 Ein Schriftenwechsel wird nicht durchgeführt.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG)
kann wegen Rechtsverletzungen gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das
Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz
festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann eine - für den Ausgang des
Verfahrens entscheidende (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG) - Sachverhaltsfeststellung
nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf
einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
Es wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft indessen -
unter Beachtung der Begründungspflicht in Beschwerdeverfahren (Art. 42 Abs. 1
und 2 BGG) - grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die
rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 133 II 249 E. 1.4.1
S. 254).

1.2. Laut Art. 99 Abs. 1 BGG dürfen neue Tatsachen und Beweismittel im
bundesgerichtlichen Verfahren nur so weit vorgebracht werden, als erst der
Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. Die letztinstanzlich als
zusätzliches Beweismittel eingereichte Stellungnahme des Dr. med. B.__________,
vom 29. September 2013 muss daher unbeachtet bleiben.

2.

2.1. Die für die Beurteilung des streitigen Rentenanspruches massgebenden
gesetzlichen Bestimmungen und die hiezu von der Rechtsprechung weiter
konkretisierten Grundsätze sind im angefochtenen Entscheid richtig dargelegt
worden, worauf verwiesen wird. Es betrifft dies namentlich die Begriffe der
Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG) und der Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 Abs. 1
ATSG), die Anspruchsvoraussetzungen für eine Rente und deren Ausmass (Art. 28
Abs. 2 IVG) sowie die Invaliditätsbemessung bei Erwerbstätigen nach der
Einkommensvergleichsmethode (Art. 16 ATSG). Dasselbe gilt für die Bedeutung
ärztlicher Angaben für die Invaliditätsbemessung (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99 f.
mit Hinweisen), deren Beweiswert und die bei deren Würdigung zu beachtenden
Prinzipien (125 V 351 E. 3a S. 352 mit Hinweis). Nichts beizufügen ist
schliesslich den zutreffenden Ausführungen über die Neuanmeldung nach
vorangegangener Leistungsverweigerung (Art. 87 Abs. 1 und 2 IVV) und die dabei
gegebenenfalls zu beachtenden revisionsrechtlichen Regeln (Art. 17 Abs. 1 ATSG;
BGE 130 V 343 E. 3.5.3 S. 351 f.).

2.2. Eingehend auseinandergesetzt hat sich das kantonale Gericht mit den in den
Akten liegenden ärztlichen Stellungnahmen. Dabei ist es in sorgfältiger
Würdigung der gesamten Beweislage und nach Vergleich auch mit abweichenden
ärztlichen Meinungsäusserungen zum Schluss gelangt, dass auf die Umschreibung
des Zumutbarkeitsprofils durch Frau med. pract. S.________ vom Regionalen
Ärztlichen Dienst (RAD) in deren Berichten vom 19. Juni und 13. Dezember 2012
abgestellt werden kann. Letztere erfüllen - wie im kantonalen Entscheid richtig
erkannt wird - die von der Rechtsprechung aufgestellten Beweisanforderungen,
woran nichts ändert, dass die Ärztin des RAD den Beschwerdeführer nicht
persönlich untersucht hat, sondern ihre Einschätzung lediglich auf die
vorhandenen medizinischen Unterlagen stützen konnte. Diese vermitteln indessen
ein hinreichend schlüssiges Gesamtbild des Gesundheitszustands, welches eine
zuverlässige Beurteilung der noch zumutbaren Arbeiten ermöglicht, ohne dass es
dazu der beantragten zusätzlichen Abklärungen bedürfte. Die mit der Ansicht von
Frau med. pract. S.________ nicht vollständig in Einklang stehenden ärztlichen
Stellungnahmen, mit welchen sich die Vorinstanz bereits ausgiebig und in
überzeugender Weise auseinandergesetzt hat, begründen jedenfalls keine
ernsthaften Zweifel an der Betrachtungsweise dieser Ärztin, welche
rechtsprechungsgemäss nach zusätzlichen Angaben auch versicherungsexterner
Spezialisten rufen würden (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f. mit Hinweis). Dass
sich das kantonale Gericht von dem von Frau med. pract. S.________ erstellten
Zumutbarkeitsprofil hat leiten lassen, ist im Übrigen Resultat seiner
Beweiswürdigung, welche als Feststellung sachverhaltlicher Art einer
bundesgerichtlichen Überprüfung nur in beschränktem Rahmen zugänglich ist (E.
1.1 hievor). Eine auf offensichtlich unrichtiger Sachverhaltsfeststellung oder
einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhende Erkenntnis kann darin
auch unter Berücksichtigung der Vorbringen in der Beschwerdeschrift nicht
erblickt werden, weshalb für das Bundesgericht insoweit keine Möglichkeit
besteht, antragsgemäss von der vorinstanzlichen Auffassung abzuweichen.
Namentlich lässt sich angesichts der aufschlussreich dokumentierten Aktenlage
nicht beanstanden, dass in antizipierter Beweiswürdigung (BGE 136 I 229 E. 5.3
S. 236) von weitergehenden Abklärungen abgesehen wurde.

2.3. Laut dem von Frau med. pract. S.________ beschriebenen Leistungsprofil -
auf welches abzustellen nach dem in vorstehender E. 2.2 Gesagten
bundesrechtskonform ist - kann dem Beschwerdeführer eine rein sitzend
auszuübende Tätigkeit mit der Möglichkeit zu Positionswechseln in eher grob-
bis mittelmotorischen Bereichen mit einer maximal 10%igen Leistungsverminderung
ganztags zugemutet werden. Auf dieser Grundlage hat das kantonale Gericht einen
Einkommensvergleich nach Art. 16 ATSG vorgenommen und dabei einen
rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von (gerundet) 23 % ermittelt.

2.3.1. In der Beschwerdeschrift wird bemängelt, dass das kantonale Gericht bei
der Festlegung des Verdienstes, welchen der Beschwerdeführer, wäre er gesund
geblieben, mutmasslich erzielen würde (Valideneinkommen) vom Lohn von monatlich
Fr. 4'682.- ausgegangen ist, welchen der Beschwerdeführer an seiner früheren
Stelle als Logistiker mit der X.________ für das Jahr 2008 bei 50%igem
Arbeitspensum vereinbart hatte, und diesen der bis 2012 - dem Jahr des
mutmasslichen Rentenbeginns - statistisch ausgewiesenen Lohnentwicklung
angepasst hat. Er macht geltend, dabei sei unberücksichtigt geblieben, dass er
im Jahr zuvor, als er noch - zwischenzeitlich aus gesundheitlichen Gründen
aufgegebenen - Nebenerwerbstätigkeiten als Kursleiter in der Schule Y.________
und als Prüfungsexperte nachgehen konnte, ein höheres Einkommen erreicht hatte.

Auch d ie Frage nach dem für den Einkommensvergleich massgebenden
Valideneinkommen ist - zumindest soweit deren Beantwortung auf Beweiswürdigung
beruht - tatsächlicher Natur (BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399) und wird daher von
der Vorinstanz für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich geklärt. Dazu
gehören auch Fragen nach der im Gesundheitsfall mutmasslich durchlaufenen
beruflichen Entwicklung. Nachdem der Beschwerdeführer seine früheren
Nebenerwerbstätigkeiten wegen der damit verbundenen und als beschwerlich
empfundenen Reisetätigkeiten aufgegeben hat, kann die vorinstanzliche Annahme,
wonach er auch ohne Gesundheitsschaden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
kein Einkommen in der Grössenordnung des im Jahre 2007 noch erzielten erreicht
hätte, jedenfalls nicht als offensichtlich unrichtig betrachtet werden.

2.3.2. Bezüglich des trotz gesundheitlicher Schädigung zumutbarerweise
realisierbaren Verdienstes (Invalideneinkommen) beanstandet der
Beschwerdeführer, dass lediglich von der von Frau med. pract. S.________
bescheinigten Verminderung des Leistungsvermögens um 10 % ausgegangen wurde;
zufolge seit deren Beurteilung erfolgten Zeitablaufs sei diese Beeinträchtigung
im Rahmen des den Rentenanspruch klärenden Einkommensvergleichs wesentlich
höher einzustufen. Nachdem Frau med. pract. S.________ ihre Einschätzung vom
19. Juni 2012 erst am 13. Dezember 2012 noch vollumfänglich bestätigt hat, ist
jedoch kaum eine gravierende Verminderung der Leistungsfähigkeit in den
lediglich knapp zwei Monaten bis zum Erlass der rentenablehnenden Verfügung vom
1. Februar 2013 anzunehmen. Aktenmässig erstellt sind jedenfalls keine
Anhaltspunkte, welche insoweit ergänzende Abklärungen nahelegen oder gar eine
andere Beurteilung rechtfertigen würden.

3. 
Nachdem angesichts der kognitionsrechtlichen Befugnisse des Bundesgerichts
weder bezüglich der vorinstanzlichen Beweiserhebung noch bezüglich des
beanstandeten Einkommensvergleichs erfolgversprechende Einwände vorgebracht
werden konnten, ist die fehlende Aussichtslosigkeit der Beschwerdeerhebung und
damit ein unabdingbares Merkmal für die Gewährung der beantragten
unentgeltlichen Rechtspflege im letztinstanzlichen Verfahren nicht erfüllt
(Art. 64 Abs. 1 BGG). Diesem Begehren kann daher nicht entsprochen werden.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten (Art. 65 Abs. 1 und Abs. 4 lit. a BGG)
vom Beschwerdeführer als unterliegender Partei zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für
Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 2. Dezember 2013

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Krähenbühl

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