Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.705/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
8C_705/2013
{T                 
0/2
}

Urteil vom 23. Dezember 2013

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Ursprung, Maillard,
Gerichtsschreiberin Riedi Hunold.

Verfahrensbeteiligte
IV-Stelle des Kantons St. Gallen,
Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,
Beschwerdeführerin,

gegen

M.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Josef Jacober,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen
vom 16. September 2013.

Sachverhalt:

A. 
Im Dezember 2007 ersuchte M.________, geboren 1957, um Leistungen der
Invalidenversicherung. Nach umfangreichen beruflichen und medizinischen
Abklärungen, darunter die Einholung eines polydisziplinären Gutachtens des
Instituts X.________ vom 12. August 2010 und dessen Ergänzung im Mai 2011,
verneinte die IV-Stelle des Kantons St. Gallen am 8. Juli 2011 den Anspruch auf
eine Invalidenrente.

B. 
Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht des Kantons St.
Gallen mit Entscheid vom 16. September 2013 teilweise gut, stellte den Anspruch
auf eine Viertelsrente ab 1. Dezember 2008 fest und wies die Sache zur
Rentenberechnung und -ausrichtung an die IV-Stelle zurück.

C. 
Die IV-Stelle führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit
dem Antrag, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und die Verfügung vom
8. Juli 2011 zu bestätigen. Zudem sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung
zu erteilen.
M.________ lässt auf Abweisung der Beschwerde schliessen undeventualiter die
Rückweisung an die Vorinstanz zur Einholung eines Obergutachtens beantragen.
Weiter sei der Beschwerde der IV-Stelle keine aufschiebende Wirkung
zuzuerkennen. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine
Stellungnahme.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG
erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106
Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten
Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine
Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann
sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung
abweisen (vgl. BGE 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG ist
die Beschwerde hinreichend zu begründen, andernfalls wird darauf nicht
eingetreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Das Bundesgericht prüft grundsätzlich
nur die geltend gemachten Rügen; es ist nicht gehalten, wie eine
erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu prüfen,
wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen wurden. Es kann die
Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur
insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und
begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).

1.2. Nach Art. 105 BGG legt das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt
zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Abs. 1). Es kann diese
Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie
offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art.
95 BGG beruht (Abs. 2). Die Voraussetzungen für eine Sachverhaltsrüge nach Art.
97 Abs. 1 BGG und für eine Berichtigung des Sachverhalts von Amtes wegen nach
Art. 105 Abs. 2 BGG stimmen im Wesentlichen überein. Soweit es um die Frage
geht, ob der Sachverhalt willkürlich oder unter verfassungswidriger Verletzung
einer kantonalen Verfahrensregel ermittelt worden ist, sind strenge
Anforderungen an die Begründungspflicht der Beschwerde gerechtfertigt.
Entsprechende Beanstandungen sind vergleichbar mit den in Art. 106 Abs. 2 BGG
genannten Rügen. Demzufolge genügt es nicht, einen von den tatsächlichen
Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten. Vielmehr
ist in der Beschwerdeschrift nach den erwähnten gesetzlichen Erfordernissen
darzulegen, inwiefern diese Feststellungen willkürlich bzw. unter Verletzung
einer verfahrensrechtlichen Verfassungsvorschrift zustande gekommen sind.
Andernfalls können Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der von den
Feststellungen im angefochtenen Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt
werden. Vorbehalten bleiben offensichtliche Sachverhaltsmängel im Sinne von
Art. 105 Abs. 2 BGG, die dem Richter geradezu in die Augen springen (BGE 133 IV
286 E. 6.2 S. 288; 133 II 249 E. 1.4.3 S. 255).

1.3. Im Rahmen der Invaliditätsbemessung - namentlich bei der Ermittlung von
Gesundheitsschaden, Arbeitsfähigkeit und Zumutbarkeitsprofil sowie bei der
Festsetzung von Validen- und Invalideneinkommen - sind zwecks Abgrenzung der
(für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlichen) Tatsachenfeststellungen von
den (letztinstanzlich frei überprüfbaren) Rechtsanwendungsakten der Vorinstanz
weiterhin die kognitionsrechtlichen Grundsätze heranzuziehen, wie sie in BGE
132 V 393 E. 3 S. 397 ff. für die bis 31. Dezember 2006 gültig gewesene Fassung
von Art. 132 des seither aufgehobenen OG entwickelt wurden. Soweit die
Beurteilung der Zumutbarkeit von Arbeitsleistungen auf die allgemeine
Lebenserfahrung gestützt wird, geht es um eine  Rechtsfrage; dazu gehören auch
Folgerungen, die sich auf medizinische Empirie stützen, zum Beispiel die
Vermutung, dass eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung oder ein
vergleichbarer ätiologisch unklarer syndromaler Zustand mit zumutbarer
Willensanstrengung überwindbar sei (BGE 131 V 49 mit Hinweisen; SVR 2008 IV Nr.
8 S. 24 E. 3.2 am Ende, I 649/06). Im Übrigen gilt in diesem Zusammenhang
Folgendes: Zu den vom Bundesgericht nur eingeschränkt überprüfbaren
Tatsachenfeststellungen zählt zunächst, ob eine anhaltende somatoforme
Schmerzstörung (oder ein damit vergleichbarer syndromaler Zustand) vorliegt,
und bejahendenfalls sodann, ob eine psychische Komorbidität oder weitere
Umstände gegeben sind, welche die Schmerzbewältigung behindern. Als Rechtsfrage
frei überprüfbar ist, ob eine festgestellte psychische Komorbidität hinreichend
erheblich ist und ob einzelne oder mehrere der festgestellten weiteren
Kriterien in genügender Intensität und Konstanz vorliegen, um gesamthaft den
Schluss auf eine nicht mit zumutbarer Willensanstrengung überwindbare
Schmerzstörung und somit auf eine invalidisierende Gesundheitsschädigung zu
gestatten (Urteil 9C_917/2012 vom 14. August 2013 E. 1.2 mit Hinweis auf SVR
2008 IV Nr. 23 S. 72 E. 2.2, I 683/06).

2. 
Streitig ist der Anspruch auf eine Invalidenrente, namentlich ob die
psychischen Beschwerden des Versicherten einen invalidisierenden
Gesundheitsschaden zu begründen vermögen. Die Vorinstanz hat dabei für die
Beurteilung der gesundheitlichen Einschränkungen auf das Gutachten des
Instituts X.________ vom 12. August 2010 und dessen Ergänzung vom Mai 2011
abgestellt (vgl. E. 2 des vorinstanzlichen Entscheids).

3.

3.1. Im Gutachten des Instituts X.________ vom 12. August 2010 wurden als die
Arbeitsfähigkeit beeinflussende Diagnosen eine mittelgradige depressive Episode
(ICD-10: F 32.1), eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F 45.4),
ein subakromiales und allenfalls auch subkorakoidales Rest-Impingement Schulter
rechts (ICD-10: M 75.4) und ein chronisches lumbovertebrales und möglicherweise
intermittierend lumboischialgiformes Schmerzsyndrom (ICD-10: M 54.5/M 54.4)
sowie ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ein anamnestisch chronisches
zervikovertebrales Schmerzsyndrom ohne radikuläre Symptomatik (ICD-10: M 54.2)
und eine anamnestische Hypercholesterinämie behandelt (ICD-10: E 78.2)
festgehalten. Für die angestammte Tätigkeit als Gipser bestehe volle
Arbeitsunfähigkeit. In einer körperlich leichten bis mittelschweren
wechselbelastenden Tätigkeit ohne Überkopfarbeiten und Zwangshaltungen des
Rumpfes bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 70 %. Dabei gingen die Gutachter aus
somatischer Sicht von einer vollen Arbeitsfähigkeit bei adaptierter Tätigkeit
aus, erachteten jedoch die Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht um 30 %
eingeschränkt.

3.2. Die Vorinstanz hat bei ihrer Beurteilung des Gesundheitsschadens
vollumfänglich auf das Gutachten des Instituts X.________ vom 12. August 2010
abgestellt. Der Versicherte lässt hingegen geltend machen, das Gutachten des
Instituts X.________ erweise sich als unvollständig und teilweise falsch: Die
Diagnosen seien um eine posttraumatische Belastungsstörung und eine
Angststörung (ICD-10: F 41) zu ergänzen und anstelle der attestierten
Arbeitsunfähigkeit von 30 % sei von einer solchen von 50 % auszugehen.
Die Vorinstanz hat sich einlässlich mit dieser bereits im kantonalen Verfahren
geäusserten Kritik auseinandergesetzt und dargelegt, dass das Gutachten des
Instituts X.________ die Anforderungen der Rechtsprechung erfülle und keine
relevanten medizinischen Tatsachen ausser Acht gelassen habe, weshalb
grundsätzlich darauf abgestellt werden könne. Was der Versicherte dagegen
vorbringt, vermag weder eine willkürliche Sachverhaltswürdigung (oben E. 1.2)
noch eine das Bundesrecht verletzende Beweiswürdigung (BGE 134 V 231 E. 5.1 S.
232; 125 V 351 E. 3a S. 352) des kantonalen Gerichts zu belegen.

4.

4.1. Aufgabe des begutachtenden Arztes im Rahmen der Invaliditätsbemessung bei
Vorliegen einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung ist, sich dazu zu
äussern, ob eine psychische Komorbidität oder weitere Umstände gegeben sind,
welche die Schmerzbewältigung im Hinblick auf eine erwerbliche Tätigkeit
behindern. Gestützt darauf haben die rechtsanwendenden Behörden zu entscheiden,
ob der Gesundheitsschaden invalidisierend ist, d.h. zu prüfen, ob eine
festgestellte psychische Komorbidität hinreichend erheblich ist und ob einzelne
oder mehrere der festgestellten weiteren Kriterien in genügender Intensität und
Konstanz vorliegen, um gesamthaft den Schluss auf eine im Hinblick auf eine
erwerbliche Tätigkeit nicht mit zumutbarer Willensanstrengung überwindbare
Schmerzstörung zu erlauben. Die Prüfung schliesst die Beurteilung der Frage
ein, inwiefern die ärztliche Einschätzung der psychisch bedingten
Arbeitsunfähigkeit invaliditätsfremde Gesichtspunkte (insbesondere
psychosoziale und soziokulturelle Belastungsfaktoren) mitberücksichtigt (SVR
2012 IV Nr. 1 S. 1 E. 3.4.1, 9C_1040/2010).

4.2. Der psychiatrische Gutachter des Instituts X.________ hält fest, ein
ausgeprägter sozialer Rückzug lasse sich nicht feststellen, das Scheitern der
therapeutischen Bemühungen hänge wesentlich mit der ausgeprägten subjektiven
Krankheitsüberzeugung zusammen und es fänden sich keine Hinweise auf einen
primären Krankheitsgewinn. Auch sei die unregelmässige Einnahme der Medikamente
ein Hinweis darauf, dass der Versicherte sich subjektiv nicht schwer depressiv
fühle. Weiter bejahte er eine Komorbidität der somatoformen Schmerzstörung mit
der mittelgradigen depressiven Episode. Insgesamt konnten die Gutachter des
Instituts X.________ die geklagten Schmerzen nicht vollständig objektivieren.

4.3. Es ist unbestritten, dass der Beschwerdegegner an einer psychischen
Komorbidität in Form der diagnostizierten mittelgradigen depressiven Episode
und der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung leidet. Zu beantworten bleibt
die frei überprüfbare Rechtsfrage, ob diese Komorbidität von erheblicher
Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer ist, was ausnahmsweise einen
Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess und die Ausübung einer angepassten
Erwerbsarbeit als unzumutbar erscheinen lässt (oben E. 1.3; Urteil 9C_917/2012
vom 14. August 2013 E. 3). Für die Frage der Überwindbarkeit der Schmerzstörung
ist praxisgemäss nicht entscheidend, ob die depressive Episode als leicht oder
als mittelgradig eingestuft wird, weil beide Diagnosen in der Regel nicht als
psychische Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer gelten,
welche die ausnahmsweise Unüberwindbarkeit einer Schmerzstörung bewirken kann
(vgl. Urteil 9C_649/2013 vom 5. November 2013 E. 4.3).

4.4. Auf Grund der fachärztlichen Aussagen ist keines der nach BGE 130 V 352
massgebenden Kriterien, welche gegen die Erbringung einer vollen Leistung in
den körperlichen Beeinträchtigungen angepassten Tätigkeiten sprechen können,
als gegeben zu betrachten. Namentlich fehlt es an Umständen, welche die
Komorbidität von erheblicher Schwere begründen würden; die hier diagnostizierte
mittelgradige depressive Episode und die geschilderten Auswirkungen reichen
dazu nicht aus. Daran ändert nichts, dass der psychiatrische Gutachter des
Instituts X.________ aus psychischen Gründen eine Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit attestierte, da es Sache der rechtsanwendenden Behörden ist,
das Vorliegen der Kriterien nach BGE 130 V 352 zu prüfen (E. 4.1; vgl. auch SVR
2012 IV Nr. 1 S. 1 E. 3.4.2.1, 9C_1040/2010). Zudem ist mit der IV-Stelle
darauf hinzuweisen, dass die diagnostizierte mittelgradige depressive Episode
auf die Kündigung des Arbeitsplatzes und damit auf einen psychosozialen Faktor
zurückzuführen ist. Nicht klar vom psychischen Leiden abgrenzbare psychosoziale
und soziokulturelle Faktoren sprechen jedoch gegen den invalidisierenden
Charakter der Störung (SVR 2012 IV Nr. 1 S. 1 E. 3.4.2.2, 9C_1040/2010 und IV
Nr. 22 S. 95 E. 2.5, 8C_302/2011).
Nach dem Gesagten ist im Rahmen der Rechtsprechung von BGE 130 V 352 von einer
zeitlich und leistungsmässig grundsätzlich vollen Arbeitsfähigkeit in einer den
somatischen Einschränkungen angepassten Tätigkeit auszugehen.

5. 
Zu prüfen bleibt, ob der Versicherte im Vergleich zum unbestrittenen
Valideneinkommen von Fr. 68'250.- (E. 3.1 des kantonalen Entscheids) unter
Berücksichtigung seiner zumutbaren vollen Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten
Tätigkeit (oben E. 4.4) in Anwendung der allgemeinen Methode des
Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG) Anspruch auf eine Invalidenrente hat.
Ausgehend vom (ebenfalls unbestrittenen) hypothetischen Invalideneinkommen
gemäss LSE von Fr. 60'167.- bei einer vollen Arbeitsfähigkeit ist mit der
Vorinstanz in Schätzung sämtlicher massgebenden Umstände ein leidensbedingter
Abzug von höchstens 10 % angemessen (E. 3.2 und 3.3 des kantonalen Entscheids),
womit ein massgebendes Invalideneinkommen von Fr. 54'150.- resultiert. Ein
leidensbedingter Abzug im maximal zulässigen Ausmass von 25 % ist hingegen
nicht angebracht. Denn einerseits ist dem Versicherten eine volle
Arbeitstätigkeit zumutbar und andererseits wird den somatischen Beschwerden
bereits mit der adaptierten, leichten bis mittelschweren Tätigkeit sowie dem
Abzug von 10 % Rechnung getragen; bei den übrigen geltend gemachten Faktoren
handelt es sich um nicht invaliditätsbedingte Umstände, die auf Seiten des
Valideneinkommens keine Rolle spielten, weshalb sie auch beim
Invalideneinkommen nicht zu berücksichtigen sind. Bei einem Vergleich des
Validen- mit dem Invalideneinkommen resultiert ein rentenausschliessender
Invaliditätsgrad von 21 % (Art. 28 Abs. 2 IVG).

6. 
Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung der
Beschwerde gegenstandslos.

7. 
Das Verfahren ist kostenpflichtig. Der unterliegende Versicherte hat die
Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Versicherungsgerichts des
Kantons St. Gallen vom 16. September 2013 wird aufgehoben und die Verfügung der
IV-Stelle des Kantons St. Gallen vom 8. Juli 2011 bestätigt.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

3. 
Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten des vorangegangenen Verfahrens an
das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen zurückgewiesen.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St.
Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 23. Dezember 2013

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Die Gerichtsschreiberin: Riedi Hunold

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