Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.696/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_696/2013

Urteil vom 14. November 2013

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiberin Hofer.

Verfahrensbeteiligte
G.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Leo R. Gehrer,
Beschwerdeführer,

gegen

Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG, Litigation Hauptbranchen, 8085 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung
(Unfallbegriff; unfallähnliche Körperschädigung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen
vom 29. Juli 2013.

Sachverhalt:

A. 
Der 1947 geborene G.________ war seit Februar 2001 beim Kanton St. Gallen
angestellt und damit bei der Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG (nachfolgend:
Zürich) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Mit
Bagatellunfallmeldungen vom 27. März und 4. April 2012 teilte dieser der Zürich
mit, er habe sich am 5. Februar 2012 eine Verletzung am rechten Arm/Unterarm
zugezogen, als er mit der rechten Hand die Hundedecke auf den hinteren
Autositzen habe glatt streichen wollen. Dr. med. W.________ von der
Handchirurgie der Klinik X.________ vermerkte im ärztlichen Zeugnis vom 18.
April 2012 eine Erstbehandlung vom 6. Februar 2012 und diagnostizierte eine
Partialruptur der FCR-Sehne des rechten Handgelenks bei Status nach
Trapezektomie und Epping-Plastik vom August 2011. Eine Arbeitsunfähigkeit
bestand nicht. Auf Ersuchen des Unfallversicherers schilderte G.________ im
Fragebogen vom 25. April 2012 den Unfallhergang. Mit Verfügung vom 9. Juli 2012
lehnte die Zürich den Anspruch auf Versicherungsleistungen ab, weil weder ein
Unfall nachgewiesen noch eine unfallähnliche Körperschädigung gegeben sei.
Daran hielt sie auf Einsprache hin fest (Einspracheentscheid vom 9. Januar
2013).

B. 
Die von G.________ hiegegen eingereichte Beschwerde wies das
Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 29. Juli 2013 ab.

C. 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt G.________
beantragen, es sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben, die
Leistungspflicht der Zürich für die Folgen des Ereignisses vom 5. Februar 2012
zu bejahen und die Sache zur Festsetzung der Leistungen an den
Unfallversicherer zurückzuweisen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung
an die Zürich zurückzuweisen.
Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt. Ein Schriftenwechsel wurde nicht
durchgeführt.

Erwägungen:

1. 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das
Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist
somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die
Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen
als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der
Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 134 V
250 E. 1.2 S. 252). Das Bundesgericht prüft grundsätzlich nur die geltend
gemachten Rügen; es ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle
sich stellenden rechtlichen Fragen zu prüfen, wenn diese vor Bundesgericht
nicht mehr vorgetragen wurden.
Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen
der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die
vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art.
97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).

2. 
Strittig und zu prüfen ist, ob die Zürich für die Folgen des Geschehens vom 5.
Februar 2012 leistungspflichtig ist.
Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Bestimmungen zum Unfallbegriff (Art.
4 ATSG) sowie zur Leistungspflicht der Unfallversicherung bei Unfällen (Art. 6
Abs. 1 UVG) und bei unfallähnlichen Körperschädigungen (Art. 6 Abs. 2 UVG in
Verbindung mit Art. 9 Abs. 2 UVV) und die dazu ergangene Rechtsprechung (BGE
129 V 466) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
Die einzelnen Umstände des Unfallgeschehens sind von der den Anspruch
erhebenden Person glaubhaft zu machen (BGE 116 V 136 E. 4b S. 140). Die
Verwaltung als verfügende Instanz und - im Beschwerdefall - das Gericht dürfen
eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen
überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht gilt, soweit das Gesetz nicht etwas
Abweichendes vorsieht, der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE
126 V 353 E. 5b S. 360). Bei sich widersprechenden Angaben der versicherten
Person über den Unfallhergang ist auf die Beweismaxime hinzuweisen, wonach die
sogenannten spontanen "Aussagen der ersten Stunde" in der Regel unbefangener
und zuverlässiger sind als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst
von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art
beeinflusst sein können. Wenn die versicherte Person ihre Darstellung im Laufe
der Zeit wechselt, kommt den Angaben, die sie kurz nach dem Unfall gemacht hat,
meistens grösseres Gewicht zu als jenen nach Kenntnis einer Ablehnungsverfügung
des Versicherers (BGE 121 V 45 E. 2a S. 47 mit Hinweisen). Der Grundsatz,
wonach die ersten Aussagen nach einem schädigenden Ereignis in der Regel
unbefangener und zuverlässiger sind als spätere Darstellungen, stellt eine im
Rahmen der freien Beweiswürdigung zu berücksichtigende Entscheidungshilfe dar.
Sie kann nur zur Anwendung gelangen, wenn von zusätzlichen Abklärungen keine
neuen Erkenntnisse zu erwarten sind (RKUV 2004 Nr. U 524 S. 546 f., U 236/03 E.
3.3.4; Urteil 8C_50/2012 vom 1. März 2012 E. 5.1).

3. 
Gemäss den Feststellungen des kantonalen Gerichts gab der Versicherte in den
Bagatellunfallmeldungen vom 27. März und 4. April 2012 an, er habe am 5.
Februar 2012 mit der rechten Hand die Hundedecke auf den hinteren Autositzen
glatt streichen wollen. Dabei habe es in seinem rechten Arm/Handgelenk
geknallt, und es sei schnell zu einer Schwellung gekommen. In dem von der
Beschwerdegegnerin zugestellten Fragebogen zum Ereignis vom 5. Februar 2012 hat
der Versicherte angegeben, er habe mit der rechten Hand bzw. mit dem flachen
Handrücken die Hundedecke auf den hinteren Autositzen in den Sitzfalt
einschlagen wollen. Dabei habe es in seinem rechten Arm/Handgelenk geknallt und
es sei schnell angeschwollen bzw. ein Bluterguss entstanden. Die Frage, ob sich
im Bewegungsablauf etwas Ungewöhnliches zugetragen habe, verneinte der
Versicherte mit dem Hinweis, es sei ein Handschlag mit der Handkante gewesen.
Beim Aufschlagen habe es gewaltig geknallt, wie bei einem Sehnenriss. Plötzlich
sei ein Schmerz aufgetreten. In der Einsprache vom 10. September 2012 und der
ergänzenden Einsprachebegründung vom 23. Oktober 2012 erklärte der
Rechtsvertreter des Versicherten, dieser habe die Decke in den Falt der
hinteren Sitzbank, d.h. in deren Einbuchtung bzw. Ritze hinein schlagen wollen.
Es sei somit nicht um ein Flachdrücken oder "Glattstreichen" der Hundedecke
gegangen, sondern um deren mit Kraft und Dynamik ausgeführtes Hineinschlagen
bzw. -pressen in die Einbuchtung zwischen den zwei hinteren Sitzelementen, die
auch Platz für den metallenen Haken des Sicherheitsgurts böten. Dabei habe der
Versicherte mit dem flachen Handrücken am besagten Haken des Sicherheitsgurts
angeschlagen, wobei es in der Hand gewaltig geknallt habe. An dieser Aussage
wurde in der vorinstanzlichen Beschwerde festgehalten.

4.

4.1. Streitig ist insbesondere, ob ein ungewöhnlicher äusserer Faktor auf den
Körper des Versicherten eingewirkt hat. Wie das kantonale Gericht zutreffend
dargelegt hat, kann das Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors in einer
unkoordinierten Bewegung bestehen. Der ungewöhnliche äussere Faktor liegt in
solchen Fällen darin, dass die körperliche Bewegung durch etwas
"Programmwidriges" gestört wird, was beispielsweise dann zutrifft, wenn die
versicherte Person stolpert, ausgleitet oder an einen Gegenstand anstösst oder
wenn sie, um ein Ausgleiten zu verhindern, eine reflexartige Abwehrhaltung
ausführt oder auszuführen versucht (RKUV 2004 Nr. U 502 S. 183, U 322/02 E. 4.1
mit Hinweis).

4.2. Unbestrittenermassen wies der Versicherte erst auf das Anschlagen am
metallenen Haken des Sicherheitsgurtes hin, als er bereits von der ablehnenden
Haltung der Beschwerdegegnerin Kenntnis hatte und anwaltlich beraten war. Der
Fragebogen ist hingegen noch unbeeinflusst von versicherungsrechtlichen
Überlegungen ausgefüllt worden, weshalb davon ausgegangen werden darf, dass die
entsprechenden Angaben unbefangen und dementsprechend zuverlässig waren. Dem
kantonalen Gericht ist darin beizupflichten, dass die Schilderung des
Unfallhergangs im Einspracheverfahren nicht mehr als bloss detailliertere
Ergänzung gesehen werden kann. Dabei gilt es zu berücksichtigen, dass der
Versicherte die ausdrückliche Frage nach einem ungewöhnlichen Vorfall im
Bewegungsablauf im Frageformular am 25. April 2012 verneint hat mit den Worten,
"von meiner Seite aus nicht; es war ein Handschlag mit der Handkante". Es ist
davon auszugehen, dass ein derart wesentliches Sachverhaltselement wie das
Anschlagen der Hand am metallenen Haken des Sicherheitsgurts als
Schadensursache nicht vergessen geht und bei der Erhebung der Umstände, welche
zum Unfall geführt haben sollen, bereits in der anfänglichen
Hergangsschilderung, sicher aber auf konkrete Nachfrage des Versicherers hin
angeführt wird. Die Beschwerdegegnerin hat im Fragebogen zudem explizit eine
möglichst genaue Beschreibung des Bewegungsablaufs verlangt. Aus der Verwendung
des Begriffs "Aufschlagen" verbunden mit dem Zusatz "knallte es gewaltig" kann
entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht geschlossen werden, seine
Hand sei heftig auf einen anderen Gegenstand gestossen. Vorinstanz und
Beschwerdegegnerin durften diese Aussage in Verbindung mit dem vom Versicherten
angefügten Zusatz "mir schien es wie ein Sehnenriss" daher ohne weiteres
dahingehend verstehen, dass das "Knallen" sich wie ein Sehnenriss anfühlte.
Wäre der Versicherte beim Ausfüllen des Frageblattes der Auffassung gewesen,
die Handkante sei beim Einschlagen der Decke in den Sitzfalt nicht auf die
Polsterung, sondern auf etwas Metallenes getroffen, hätte er dies in der dafür
vorgesehenen Rubrik vermerken müssen und nicht bloss von einem Aufschlagen
sprechen dürfen. Selbst wenn zusätzlich berücksichtigt wird, dass der
Beschwerdeführer über keine besonderen juristischen Kenntnisse verfügt,
leuchtet nicht ein, dass ein derart bedeutsamer Gegenstand wie der Metallhaken
unerwähnt geblieben ist. Die Aussage des Beschwerdeführers im Fragebogen ist
daher ein gewichtiges Indiz, welches gegen die spätere Version spricht. Führt
der Unfallversicherer in Nachachtung seiner Verpflichtung zur richtigen und
vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
(Untersuchungsgrundsatz; Art. 43 Abs. 1 ATSG) mittels Fragebogen eine
detaillierte Erhebung der tatsächlichen Verhältnisse durch, überzeugt es
praxisgemäss nicht, wenn die versicherte Person den entsprechenden Sachverhalt
erst nach der abschlägigen Verfügung darlegt (RKUV 2004 Nr. U 515 S. 418, U 64/
02 E. 2.2.3; Urteil 8C_436/2009 vom 22. Oktober 2009 E. 6.2).

4.3. Der Unfallversicherer ist nicht gehalten, die versicherte Person im
Nachgang zu umfasenden Erhebungen zur weiteren Substantiierung des gemeldeten
Geschehens aufzufordern (bereits erwähntes Urteil 8C_436/2009 E. 6.2 mit
Hinweis). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem vom Beschwerdeführer
erwähnten Urteil 9C_776/2012 vom 8. Januar 2013. In jenem Fall war der erst
nachträglich geltend gemachte Umstand, ein Stolpern oder Stossen sei dem
Kopfanschlag vorausgegangen, nicht entscheidend, da bereits das Anschlagen des
Kopfes an einer provisorisch aufgestellten Informationstafel für sich allein
den Unfallbegriff erfüllte. Es spielte daher im Ergebnis keine Rolle, ob die
versicherte Person vorgängig gestolpert war oder von der Menschenmenge
gestossen wurde. Der Versicherer hatte den Sachverhalt zudem offenbar - anders
als im vorliegenden Fall - nicht mittels Frageblättern detailliert erhoben. Da
die Fragestellung im Fragebogen genügend klar war, kann der Einwand des
Beschwerdeführers, die ungenaue Schilderung des Vorfalls könne ihm nicht zum
Nachteil gereichen, nicht gehört werden. Die Beschwerdegegnerin hat im
Fragebogen zudem ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie nicht verpflichtet
sei, auf spätere Ergänzungen einzutreten.

4.4. Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen, das
Unfallmerkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors glaubhaft zu machen. Der
mangelnde Nachweis eines Unfalls lässt sich in der Regel auch nicht durch
medizinische Feststellungen ersetzen (BGE 134 V 72 E. 4.3.2.2. S. 81). Es liegt
daher Beweislosigkeit vor, deren Folgen die versicherte Person zu tragen hat,
welche aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (BGE
117 V 261 E. 3b S. 264). Der Bescherdeführer kann daher unter dem Titel
"Unfall" keine Leistungen des Unfallversicherers beanspruchen.

5.

5.1. Das kantonale Gericht hat weiter geprüft, ob das Ereignis vom 5. Februar
2012 als unfallähnliche Körperschädigung zu betrachten sei. Dabei hat es
erwogen, das normale Glattstreichen gefolgt von einem kontrollierten, geführten
Handkantenschlag stelle keine Tätigkeiten mit gesteigerter Gefahrenlage dar.
Vielmehr handle es sich dabei um eine alltägliche Lebensverrichtung, welche das
Erfordernis des äusseren Faktors im Sinne eines ausserhalb des Körpers
liegenden, objektiv feststellbaren, sinnfälligen, unfallähnlichen Vorfalls
nicht erfülle. Die Intensität eines schädigenden äusseren Faktors würde gemäss
angefochtenem Entscheid erst durch einen davon unterscheidbaren, zur
Unkontrollierbarkeit der Verrichtung führenden, äusseren Moment, insbesondere
mit einer heftigen und/oder belastenden Bewegung, erreicht. Auch wenn das
Einführen einer Hundedecke in den Spalt des Autositzes mit einem
Handkantenschlag naturgemäss mit einem gewissen Kraftaufwand und einem
entsprechenden Ruck oder Aufprall infolge des Widerstand bietenden Autositzes
verbunden sei, kann laut Vorinstanz nicht von einer gesteigerten Gefahrenlage
im Sinne eines unfallähnlichen Ereignisses ausgegangen werden. Insbesondere sei
nicht ersichtlich, inwiefern die Hand durch den Handkantenschlag übermässig
beansprucht worden sei. Das kantonale Gericht kam daher zum Schluss, dass keine
unfallähnliche Körperschädigung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVV vorliege,
weshalb offenbleiben könne, ob die diagnostizierte Partialruptur der FCR-Sehne
des Handgelenks überhaupt unter die in dieser Bestimmung aufgezählten
Tatbestände fällt.

5.2. Der Beschwerdeführer vertritt demgegenüber die Auffassung, dem äusseren
Vorgang könne eine gesteigerte Gefahrenlage nicht abgesprochen werden. Diese
erblickt er im Umstand, dass er die Decke mit einem gewissen Kraftaufwand in
die Einbuchtung der hinteren Sitzbank hineingeschlagen oder hineingepresst habe
und dabei mit der Hand aufgeschlagen habe.

5.3. Die physiologische Beanspruchung des Skeletts, der Gelenke, Muskeln,
Sehnen und Bänder stellt keinen äusseren Faktor dar, dem ein zwar nicht
ungewöhnliches, jedoch gegenüber dem normalen Gebrauch der Körperteile
gesteigertes Gefährdungspotenzial innewohnen muss (BGE 129 V 466 E. 4.2.2 S.
470). Erforderlich für die Bejahung eines äusseren Faktors ist ein gesteigertes
Schädigungspotenzial, sei es zufolge einer allgemein gesteigerten Gefahrenlage,
sei es durch Hinzutreten eines zur Unkontrollierbarkeit der Vornahme der
alltäglichen Lebensverrichtung führenden Faktors (BGE 139 V 327 E. 3.3.1 S.
329, 129 V 466 E. 4.3 S. 471).
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist im Vorfall, wie er in der
Unfallmeldung und im Fragebogen der Beschwerdegegnerin geschildert wurde, kein
sinnfälliges Ereignis ersichtlich, welches als auslösender Faktor bezeichnet
werden könnte. Der Beschwerdeführer erwähnte zunächst ein Glattstreichen und
alsdann ein Einschlagen der Decke in die Sitzfalte mit flachem Handrücken sowie
einen Handschlag mit der Handkante. Anhaltspunkte auf Umstände, die für ein
gesteigertes Gefährdungspotenzial sprechen würden, ergeben sich daraus nicht.
Ein in den Bewegungsablauf hineinspielendes äusseres Moment, das zur
Unkontrollierbarkeit der Körperbewegung hätte führen können, ist beim
geschilderten Vorgang nicht ersichtlich. Somit fehlt es an einem einwirkenden
äusseren Faktor. Eine unfallähnliche Körperschädigung ist demzufolge mit Zürich
und Vorinstanz zu verneinen, weshalb das kantonale Gericht die Ablehnung einer
Leistungspflicht durch die Beschwerdegegnerin zu Recht bestätigt hat.

6. 
Die Kosten des Verfahrens sind vom unterliegenden Beschwerdeführer zu tragen
(Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St.
Gallen und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 14. November 2013
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Ursprung

Die Gerichtsschreiberin: Hofer

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