Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.692/2013
Zurück zum Index I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2013
Retour à l'indice I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2013


Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente
dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet.
Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem
Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
                                                               Grössere Schrift

Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_692/2013

Urteil vom 31. Oktober 2013

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Batz.

Verfahrensbeteiligte
H.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Urs Hochstrasser,
Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau
vom 14. August 2013.

Nach Einsicht
in die Beschwerde des H.________ vom 23. September 2013 (Poststempel) gegen den
Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 14. August 2013,

in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die
Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs.
1 lit. b BGG); die Bestimmungen der Art. 95 ff. BGG nennen die vor
Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe,
dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids
massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen
ist, welche Vorschriften bzw. Rechte und weshalb sie von der Vorinstanz
verletzt worden sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 S. 60 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287);
eine rein appellatorische Kritik genügt ebenso wenig (vgl. BGE 136 I 65 E.
1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 f. S. 245 f.) wie blosse Verweisungen (BGE
133 II 396 E. 3.1 S. 399 f.; 133 III 384 E. 2.3 S. 387 f.; 130 I 290 E. 4.10 S.
302; vgl. auch LAURENT MERZ, in: Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2.
Aufl. 2011, N. 51 und 53 sowie 61 zu Art. 42 BGG und dortige weitere Hinweise),
dass die Beschwerde vom 23. September 2013 den vorgenannten Erfordernissen
offensichtlich nicht gerecht wird, indem sie sich mit den für das Ergebnis des
angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz namentlich
nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen an die Begründungspflicht
genügenden Weise auseinandersetzt und insbesondere weder rügt noch aufzeigt,
inwiefern das kantonale Gericht in seinen Erwägungen eine Rechtsverletzung
gemäss Art. 95 f. BGG bzw. eine für den Entscheid wesentliche unrichtige oder
unvollständige Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 BGG begangen haben
sollte,
dass hieran auch die in bloss appellatorischer Weise erhobenen Einwendungen
bezüglich des vorgenommenen Einkommensvergleichs nichts ändern, weil auch
insoweit gegenüber den entscheidwesentlichen vorinstanzlichen Erwägungen keine
hinreichend substanziierten zulässigen Beschwerdegründe im Sinne von Art. 95
ff. BGG vorgebracht werden,
dass die neuen beschwerdeführerischen Vorbringen (bezüglich der Operation vom
8. August 2013) als unzulässige Nova im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG hier zum
Vornherein nicht mehr berücksichtigt werden können, zumal für die richterliche
Beurteilung eines Falles grundsätzlich ohnehin nur die bis zum Zeitpunkt des
Erlasses des streitigen Einspracheentscheides (i.c.: 31. August 2012)
eingetretenen Verhältnisse massgebend sind (BGE 129 V 167 E. 1 S. 169 und 121 V
362 E. 1b S. 366 mit Hinweisen),
dass deshalb auf die keine hinreichende Begründung enthaltende und somit kein
gültiges Rechtsmittel darstellende Beschwerde - ohne Ansetzung einer Nachfrist
zur Verbesserung (BGE 134 II 244 E. 2.4 S. 247) - in Anwendung von Art. 108
Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann,
dass angesichts dieses Verfahrensausganges der Beschwerdeführer kostenpflichtig
wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge
kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau
und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 31. Oktober 2013

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Batz

Navigation

Neue Suche

ähnliche Leitentscheide suchen
ähnliche Urteile ab 2000 suchen

Drucken nach oben