Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.66/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_66/2013

Urteil vom 18. November 2013

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Ursprung, Frésard, Maillard, Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiberin Berger Götz.

Verfahrensbeteiligte
S.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Paul Hollenstein,
Beschwerdeführerin,

gegen

Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich,
Brunngasse 6, 8400 Winterthur,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Arbeitslosenversicherung (Insolvenzentschädigung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich
vom 5. Dezember 2012.

Sachverhalt:

A. 
Die 1966 geborene S.________ war ab 1. August 2008 als Assistentin für
X.________ tätig. Nachdem sie ihren Arbeitgeber mit E-Mails vom 25. März und 6.
April 2009 auf Lohnausstände aufmerksam gemacht hatte, kündigte sie das
Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 28. April 2008 (recte: 2009) fristlos. Die
am 28. September 2009 erhobene Lohnklage gegen ihren ehemaligen Arbeitgeber
hiess das Arbeitsgericht am 9. April 2010 teilweise gut und verpflichtete
X.________, Fr. 34'214.45 netto zuzüglich Zins zu 5 % seit 29. September 2009
zu bezahlen. Das Betreibungsamt informierte darüber, dass das pfändbare
Vermögen des ehemaligen Arbeitgebers ungenügend sei, weshalb es am 8. Dezember
2010 einen provisorischen Verlustschein ausstellte.
Am 16. Dezember 2010 stellte S.________ Antrag auf Insolvenzentschädigung in
der Höhe von Fr. 33'000.- für unbezahlt gebliebenen Lohn in der Zeit vom 1.
Januar bis 30. April 2009 (inklusive Anteil 13. Monatslohn und
Ferienentschädigung). Mit Verfügung vom 1. März 2011 lehnte die
Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich eine Leistungspflicht mit der Begründung
ab, die Versicherte sei ihrer Schadenminderungspflicht nicht in genügendem Mass
nachgekommen. Daran hielt sie auf Einsprache hin fest (Einspracheentscheid vom
22. Juli 2011).

B. 
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die dagegen erhobene
Beschwerde ab (Entscheid vom 5. Dezember 2012).

C. 
S.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
mit dem Rechtsbegehren, ihr Anspruch auf Ausrichtung einer
Insolvenzentschädigung in der Höhe von Fr. 33'000.- sei zu bejahen und es sei
ihr eine Entschädigung für das vorinstanzliche Verfahren zuzusprechen.
Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt. Ein Schriftenwechsel wurde nicht
durchgeführt.

Erwägungen:

1. 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann
wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt
hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes
wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder
auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2
BGG).

2. 
Im angefochtenen Gerichtsentscheid werden die Bestimmungen und Grundsätze zum
Anspruch auf Insolvenzentschädigung (Art. 51 Abs. 1 und Art. 58 AVIG; vgl. auch
BGE 134 V 88), zum Umfang des Anspruchs (Art. 52 Abs. 1 AVIG) sowie zu den
Pflichten des Arbeitnehmers im Konkurs- oder Pfändungsverfahren (Art. 55 Abs. 1
AVIG; BGE 114 V 56 E. 3d S. 59; ARV 2002 Nr. 8 S. 62, C 91/01, und Nr. 30 S.
190, C 367/01; ARV 1999 Nr. 24 S. 140, C 183/97) zutreffend dargelegt. Darauf
wird verwiesen.

3. 
Die Vorinstanz schliesst, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die
Beschwerdeführerin nach fristloser Beendigung des Arbeitsverhältnisses -
insbesondere aufgrund der schon seit Anstellungsbeginn (1. August 2008) nie
korrekt erfolgten Lohnzahlungen - fünf Monate bis zur gerichtlichen
Geltendmachung ihrer Ansprüche zugewartet habe. Bis zur Kündigung im April 2009
habe die Versicherte lediglich einen Betrag von Fr. 20'800.- erhalten, was
einem durchschnittlichen Monatslohn von Fr. 2'300.- entspreche und weit
entfernt vom vereinbarten monatlichen Verdienst von Fr. 9'000.- liege. Objektiv
sei aufgrund des bisherigen Verhaltens des Arbeitgebers das Vertrauen auf das
Eintreffen der ausstehenden Lohnzahlungen nicht gerechtfertigt gewesen, zumal
ihr als Assistentin der Geschäftsleitung allfällige wirtschaftliche
Schwierigkeiten bekannt gewesen sein dürften. Damit sei sie ihren Pflichten in
grobfahrlässiger Weise nicht nachgekommen. Ob sie schon vor Auflösung des
Arbeitsverhältnisses gehalten gewesen wäre, rechtliche Schritte zur
Geltendmachung der sich summierenden Lohnausstände zu unternehmen, könne unter
diesen Umständen offenbleiben.

4. 
Das kantonale Gericht sieht in der fünfmonatigen Untätigkeit zwischen der
fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses vom 28. April 2009 und der
Lohnklage vom 28. September 2009 eine Verletzung der Schadenminderungspflicht.
Die Einwände der Beschwerdeführerin vermögen an diesem Ergebnis nichts zu
ändern, wie sich nachfolgend zeigt.

4.1. Machen Arbeitnehmende gegenüber dem Arbeitgeber oder der Arbeitgeberin
während längerer Zeit keine Anstalten, ihrer Lohnforderung mit hinreichender
Deutlichkeit Ausdruck zu verleihen, signalisieren sie mangelndes Interesse.
Dadurch verlieren sie auch gegenüber der Arbeitslosenversicherung ihre
Schutzbedürftigkeit und Schutzwürdigkeit ( URS BURGHERR, Die
Insolvenzentschädigung, 2004, S. 165). Die Bestimmung von Art. 55 Abs. 1 AVIG,
wonach der Arbeitnehmer im Konkurs- oder Pfändungsverfahren alles unternehmen
muss, um seine Ansprüche gegenüber dem Arbeitgeber zu wahren, bezieht sich dem
Wortlaut nach auf das Konkurs- und Pfändungsverfahren. Sie bildet jedoch
Ausdruck der allgemeinen Schadenminderungspflicht, welche auch dann Platz
greift, wenn das Arbeitsverhältnis vor der Konkurseröffnung aufgelöst wird (BGE
114 V 56 E. 4 S. 60; ARV 1999 Nr. 24 S. 140, C 183/97). Eine ursprüngliche
Leistungsverweigerung infolge Verletzung der Schadenminderungspflicht im Sinne
der zu Art. 55 Abs. 1 AVIG ergangenen Rechtsprechung (E. 2 hiervor) setzt
voraus, dass der versicherten Person ein schweres Verschulden, also
vorsätzliches oder grobfahrlässiges Handeln oder Unterlassen vorgeworfen werden
kann. Dem Erfordernis der Verhältnismässigkeit ist mit dem Ausmass der von den
Arbeitnehmenden zu erwartenden Vorkehrungen Rechnung zu tragen (Burgherr,
a.a.O., S. 166).

4.2. Wie die Beschwerdeführerin zu Recht vorbringt, nennt das frühere
Eidgenössische Versicherungsgericht (heute: Bundesgericht) im Urteil C 362/98
vom 18. Februar 2000 als einzige Schranke des Anspruchs auf
Insolvenzentschädigung in zeitlicher Hinsicht die Verjährung von Forderungen
aus dem Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern gemäss Art. 128 Ziff. 3 OR.
Allerdings ist dies lediglich eine Antwort auf die Frage, wie weit die
Auflösung des Arbeitsverhältnisses und die (glaubhaft gemachten)
Lohnforderungen gegen den zahlungsunfähigen Arbeitgeber bei Erreichen des
jeweiligen zwangsvollstreckungsrechtlichen Stadiums zurückliegen dürfen, um
noch einen Anspruch auf Insolvenzentschädigung zu begründen (Urteil C 362/98
vom 18. Februar 2000 E. 3c). Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin lässt
sich aus dieser Aussage keine Abschwächung der Obliegenheit zur
Schadenminderung herleiten. Gefordert ist gemäss ständiger Rechtsprechung eine
konsequente und kontinuierliche Weiterverfolgung der eingeleiteten Schritte,
welche in einem der vom Gesetz geforderten zwangsvollstreckungsrechtlichen
Stadien münden müssen, damit Anspruch auf Insolvenzentschädigung besteht
(Urteil 8C_462/2009 vom 3. August 2009 E. 3.3). Da die versicherte Person
grundsätzlich alles Zumutbare zur Wahrung der Lohnansprüche unternehmen muss,
kann deshalb keine Rede davon sein, dass sie sich bei ihren Bemühungen zur
Wahrung der Schadenminderungspflicht einzig auf die Einhaltung der fünfjährigen
Verjährungsfrist nach Art. 128 Ziff. 3 OR konzentrieren darf. Arbeitnehmende
sollen sich gegenüber dem Arbeitgeber nämlich so verhalten, als ob es das
Institut der Insolvenzentschädigung gar nicht gäbe (Burgherr, a.a.O., S. 149).
Dieses Erfordernis lässt ein längeres Untätigsein nicht zu.

4.3. Die Rüge der Versicherten, die Vorinstanz habe die Verwirkung des
Anspruchs auf Insolvenzentschädigung einzig mit den mangelnden zielgerichteten
Durchsetzungshandlungen innert drei bis vier Monaten begründet, geht fehl. Im
angefochtenen Entscheid wird vielmehr unter Bezugnahme auf die konkreten
Umstände nachvollziehbar aufgezeigt, aus welchen Gründen das fünfmonatige
Zuwarten nach der fristlosen Auflösung des Arbeitsverhältnisses ein grobes
Versäumnis war. Soweit die Beschwerdeführerin auf das höchstrichterliche Urteil
C 63/05 vom 21. Dezember 2005 (E. 3.1) verweist, in welchem eine sechsmonatige
Untätigkeit nicht als anspruchshindernd qualifiziert wurde, kann sie daraus
nichts zu ihren Gunsten ableiten. Während dort die Arbeitgeberin ihren
Lohnzahlungspflichten im Grundsatz nachgekommen war und die versicherte Person
erst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses Kenntnis davon erlangte, dass ihr
allenfalls ein höherer Stundenlohn zugestanden hätte, wofür schliesslich eine
Nachzahlung von insgesamt Fr. 2'424.60 gefordert wurde, erbrachte der
Arbeitgeber vorliegend schon seit Beginn des Arbeitsverhältnisses im August
2008 nur kleine Teilzahlungen. Bei einem vereinbarten Grundlohn von Fr. 9'000.-
und durchschnittlichen monatlichen Ratenzahlungen von Fr. 2'300.- entstand sehr
schnell ein beträchtlicher Lohnausstand. Der Schluss der Vorinstanz, das
fünfmonatige Zuwarten bis zur Klageerhebung sei grobfahrlässig, lässt sich -
auch mit Blick auf das in der ehemaligen Anstellung erlangte Wissen der
Versicherten um die prekäre Situation des Arbeitgebers - nicht als
offensichtlich unrichtig einstufen. Das Ausmass der geforderten
Schadenminderungspflicht richtet sich nach den jeweiligen Umständen des
Einzelfalls. Bei der damaligen Ausgangslage musste der Beschwerdeführerin klar
sein, dass sie ihren Lohn nach fristloser Auflösung des Arbeitsverhältnisses
konsequent und zügig einzufordern hatte.

4.4. Die Versicherte wendet sodann ein, inwiefern ein Zuwarten von fünf Monaten
nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses bis zum Einreichen der Klage ans
Zivilgericht den Schaden vergrössert haben solle, werde vom kantonalen Gericht
nicht beantwortet. Das Quantitativ der Lohnausstände bleibe gleich, unabhängig
davon, ob eine Lohnklage einen Monat, fünf Monate oder zwei Jahre nach
Beendigung des Arbeitsverhältnisses eingereicht werde. Denkbar sei somit
lediglich noch die Konstellation, dass sich durch das Zuwarten die finanzielle
Situation des Arbeitgebers verschlechtert habe und der Sozialversicherung im
Vollstreckungsverfahren dadurch Schaden entstanden sei. Dafür gebe es indessen
nicht die geringsten Anhaltspunkte und dies sei von Verwaltung und Vorinstanz
auch nicht behauptet worden. Sei somit der Versicherung durch das
beschwerdeführerische Zuwarten kein Schaden entstanden bzw. der Schaden in Form
der durch die Insolvenzentschädigung zu ersetzenden Lohnausstände nicht
vergrössert worden, so könne der Versicherten keine Verletzung der
Schadenminderungspflicht vorgeworfen werden.
Der Schaden, auf dessen Verhinderung die Bemühungen der versicherten Person
hinzielen sollen, besteht in der definitiven Pflicht der
Arbeitslosenversicherung, Insolvenzentschädigung zu leisten. Die Schadenshöhe
entspricht somit der Höhe der Insolvenzentschädigung. Es trifft folglich zu,
dass ein Zuwarten mit Einforderungsschritten nach Beendigung des
Arbeitsverhältnisses den Schaden im Allgemeinen nicht zu vergrössern vermag.
Die Beschwerdeführerin übersieht bei ihrer Argumentation aber, dass eine
konsequente Durchsetzung der Lohnforderung geeignet ist, den Schaden zu
verhindern oder zu verkleinern. Darauf zielt die Schadenminderungspflicht nach
Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Ein Zusammenhang zwischen Schaden und
mangelnden Bemühungen einer versicherten Person kann entgegen der Ansicht der
Beschwerdeführerin nicht unter Hinweis auf fehlende Anhaltspunkte für eine
Verschlechterung der finanziellen Situation des Arbeitgebers verneint werden.
Es ist auf die Erfahrungstatsache abzustellen, dass die Wahrscheinlichkeit
eines Lohnverlustes mit dem Zeitablauf stetig zunimmt (vgl. Urteil 8C_66/2011
vom 29. August 2011) und auf die Evidenz, dass Schuldner oftmals erst unter dem
Druck einer schriftlichen Aufforderung oder einer unmittelbar bevorstehenden
Konkurseröffnung ihren Zahlungspflichten nachkommen. Auch vorliegend durfte das
kantonale Gericht von der Wahrscheinlichkeit ausgehen, dass der Arbeitgeber zur
Zeit der fristlosen Auflösung des Arbeitsverhältnisses noch über finanzielle
Mittel verfügte, welche er aber dann zur Begleichung anderer Forderungen
verwendete. Nachträgliche Abklärungen zur Entwicklung von Aktiven und Passiven
beim Arbeitgeber sind im Zusammenhang mit Insolvenzentschädigungsansprüchen
allerdings nicht zielführend, weil auch eine Überschuldung nicht ausschliessen
würde, dass ein Arbeitgeber zur Zeit der Entstehung der Lohnausstände noch über
liquide Mittel verfügte, welche er aber - mangels Druck seitens der
Arbeitnehmenden - prioritär für andere Zwecke verwendete (vgl. Urteil 8C_364/
2012 vom 24. August 2012 E. 4.1). Relevant ist, welche Anstrengungen von einer
versicherten Person ex ante, also zur Zeit der Entstehung der Ausstände, zur
Geltendmachung ihrer Lohnansprüche gegenüber dem Arbeitgeber erwartet werden
können. Soweit sich für die Beschwerdeführerin als Assistentin der
Geschäftsleitung und mit Personal- und Buchhaltungsaufgaben betraute
Mitarbeiterin schon während der Dauer des Arbeitsverhältnisses finanzielle
Schwierigkeiten abzeichneten, war dies immerhin ein zusätzlicher Hinweis
darauf, dass der Lohnanspruch in höchstem Mass gefährdet war und weiter
reichende Schritte notwendig wurden, nachdem der Arbeitgeber auch nach ihrer
Androhung der fristlosen Kündigung zu weiteren Zahlungen nicht bereit war. Die
Versicherte hatte demgemäss nach Kündigung des Arbeitsverhältnisses umso mehr
Anlass, ihre offenen Lohnforderungen unverzüglich und konsequent auf dem
Betreibungsweg und notwendigenfalls auch durch Einleitung von gerichtlichen
Schritten durchzusetzen. Entgegen ihrem Einwand haben Vorinstanz und Verwaltung
nicht übersehen, dass sie sich um die Durchsetzung ihrer Forderungen bemüht
hatte. Allerdings liessen die Umstände im Zeitpunkt der fristlosen Kündigung
ein fünfmonatiges Zuwarten bis zum nächsten Schritt nicht zu. Diese
Untätigkeit, welche angesichts der seit Anbeginn des Arbeitsverhältnisses
entstandenen und im Zeitpunkt der fristlosen Kündigung zu beträchtlichem
Ausmass angewachsenen Lohnausstände vom kantonalen Gericht in pflichtgemässer
Würdigung der gesamten Aktenlage als grobfahrlässig qualifiziert wird, konnte
durch die späteren Bemühungen nicht kompensiert werden.

4.5. Da die Versicherte ihren Arbeitgeber am ehemaligen Arbeitsort einklagte,
kann sie sich nicht auf zeitkonsumierende Nachforschungen zu dessen aktuellem
Wohnsitz berufen. Die Erstellung der arbeitsrechtlichen Klage beschränkte sich
zudem auf das Ausfüllen eines zweiseitigen Formulars zur Spezifizierung der
Geldforderung. Einen Fixlohn einzuklagen, bedarf keiner weiteren Abklärungen
(Urteil 8C_534/2010 vom 20. Oktober 2010 E. 4.2.1), weshalb das Vorbringen, die
Stellung eines Betreibungs- oder Fortsetzungsbegehrens erfordere ungleich
weniger Aufwand als die Vorbereitung einer zivilrechtlichen Klage, nicht
geeignet ist, das fünfmonatige Zuwarten zu erklären.

5. 
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 Abs. 1 und Abs. 4 lit. a BGG). Die
unterliegende Beschwerdeführerin hat die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs.
1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 18. November 2013
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Die Gerichtsschreiberin: Berger Götz

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