Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.669/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_669/2013

Urteil vom 17. Januar 2014

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Ursprung, Maillard,
Gerichtsschreiberin Fleischanderl.

Verfahrensbeteiligte
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,
Beschwerdeführerin,

gegen

E.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Sutter,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente, Teilerwerbstätigkeit,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen
vom 22. August 2013.

Sachverhalt:

A. 
Die 1974 geborene E.________, geschieden und Mutter zweier 2001 und 2003
geborener Kinder, meldete sich am 15. März 2010 unter Hinweis auf seit längerer
Zeit bestehende psychische Probleme bei der Invalidenversicherung zum
Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons St. Gallen zog in der Folge
Berichte der behandelnden Ärzte (der Frau Dr. med. H.________, Spezialärztin
für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 23. September 2010 und des Dr. med.
W.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 5. Dezember
2010 und 9. März 2011) bei, veranlasste ein Gutachten bei Dr. med. G.________,
Arzt für Neurologie und Psychiatrie, das am 14. Februar 2011 erstattet wurde,
und holte Stellungnahmen des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) u.a. vom 23.
Februar 2011 ein. Ferner liess sie die Leistungsansprecherin am 11. Juni 2010
einen Fragebogen zur Rentenabklärung betreffend Erwerbstätigkeit/Haushalt
ausfüllen. Dem gestützt darauf erlassenen, auf einer Aufteilung der Bereiche
Erwerbstätigkeit/Haushalt ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen von 60 %/40
%, einer Arbeitsfähigkeit von leidensangepasst 40 %, einer Erwerbsunfähigkeit
von 33 % und einer Behinderung im Haushalt von 0 %, d.h. einer gewichteten
Invalidität von 20 % ([0,6 x 33 %] + [0,4 x 0 %]), basierenden Vorbescheid
widersetzte sich die Versicherte. Daraufhin liess die Verwaltung Erhebungen vor
Ort durchführen (Abklärungsbericht Haushalt vom 5. September 2011), wozu sich
der RAD am 26. September 2011 äusserte. Mit Verfügung vom 27. September 2011
wurde die vorbescheidweise angekündigte Rentenablehnung bekräftigt.

B. 
Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht des Kantons St.
Gallen mit der Feststellung gut, dass E.________ rückwirkend ab 1. September
2010 Anspruch auf eine ganze Rente habe, und wies die Sache zur Festsetzung des
Rentenbetrags an die Verwaltung zurück (Entscheid vom 22. August 2013).

C. 
Die IV-Stelle führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und
beantragt die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids. Ferner sei dem
Rechtsmittel die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
Während E.________ auf Abweisung der Beschwerde schliessen lässt, soweit darauf
einzutreten sei, verzichten die Vorinstanz und das Bundesamt für
Sozialversicherungen (BSV) auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1. 

1.1. Im kantonalen Entscheid wurde erwogen, dass die Beschwerdegegnerin als
Valide in einem 60%-Pensum erwerbstätig und zu 40 % im Haushalt beschäftigt
wäre. Im Weiteren ging die Vorinstanz davon aus, dass die Versicherte als Folge
ihrer psychischen Beeinträchtigungen nicht mehr in der Lage sei, eine
beruflich-erwerblich verwertbare Leistung zu erbringen, wohingegen sie die im
Haushalt anfallenden Aufgaben noch im Umfang von knapp 60 % zu bewältigen
vermöge. Anhand der gemischten Bemessungsmethode ermittelte das kantonale
Gericht sodann eine Invalidität von gewichtet 76,64 % ([0,6 x 100 %] + [0,4 x
41,6 %]), woraus eine ganze Rente mit Wirkung ab 1. September 2010 resultierte.
Die Angelegenheit wurde zur Festsetzung des Rentenbetrags an die
Beschwerdeführerin zurückgewiesen.

1.2. Beim angefochtenen Rückweisungsentscheid handelt es sich - die Rückweisung
dient einzig der Umsetzung des oberinstanzlich Angeordneten im Sinne der
frankenmässigen Berechnung des Rentenbetrags - um einen Endentscheid gemäss
Art. 90 BGG (Urteil 9C_684/2007 vom 27. Dezember 2007 E. 1.1 mit Hinweisen, in:
SVR 2008 IV Nr. 39 S. 131). Auf die Beschwerde der IV-Stelle ist daher ohne
Weiteres einzutreten.

2. 

2.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG)
kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das
Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz
festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung
nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf
einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
Es wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Immerhin prüft
es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde
(Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen,
sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist
jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich
stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht
nicht mehr vorgetragen wurden (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).

2.2. Die Feststellung des Gesundheitsschadens, d.h. die Befunderhebung, die
gestützt darauf gestellte Diagnose und die ärztliche Stellungnahme zum noch
vorhandenen Leistungsvermögen oder (bei psychischen Gesundheitsschäden) zur
Verfügbarkeit von Ressourcen der versicherten Person sowie die auf Grund der
medizinischen Untersuchungen gerichtlich konstatierte Arbeits (un) fähigkeit
betreffen Tatfragen (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 398), welche sich nach der
dargelegten Regelung der Kognition einer Überprüfung durch das Bundesgericht
weitgehend entziehen. Demgegenüber handelt es sich um eine letztinstanzlich
frei überprüfbare Rechtsfrage, soweit die Zumutbarkeit von Arbeitsleistungen
basierend auf der allgemeinen Lebenserfahrung beurteilt wird (BGE 132 V 393 E.
3.2 S. 398 f.). Hinsichtlich der leidensbedingten Behinderung im Haushalt gilt
es zu beachten, dass die auf einen den entsprechenden Anforderungen genügenden
Abklärungsbericht an Ort und Stelle (Art. 69 Abs. 2 IVV; BGE 130 V 61 E. 6.2 S.
62 f.) gestützten Feststellungen einer gerichtlichen Vorinstanz tatsächlicher
Natur sind, welche vom Bundesgericht - analog zur Feststellung der
Arbeitsunfähigkeit im erwerblichen Bereich (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397 ff.) -
nur in den genannten Schranken überprüft werden (Urteil [des Eidg.
Versicherungsgerichts] I 693/06 vom 20. Dezember 2006 E. 6.3).

3. 

3.1. Streitig und unter sachverhaltsmässig eingeschränktem Blickwinkel zu
prüfen ist, ob das kantonale Gericht der Beschwerdegegnerin zu Recht eine ganze
Rente mit Wirkung ab 1. September 2010 zugesprochen hat.

3.2. Letztinstanzlich seitens der Verfahrensbeteiligten unbestritten geblieben
- und für das Bundesgericht daher verbindlich (E. 2 hievor) - ist die
Feststellung im angefochtenen Entscheid, wonach die Beschwerdegegnerin ohne
gesundheitliche Einschränkungen zu 60 % erwerbstätig und zu 40 % im Haushalt
beschäftigt wäre. Der massgebende Invaliditätsgrad ist mithin nach der
gemischten Methode zu eruieren (zu den entsprechenden Rechtsgrundlagen: Art.
28a Abs. 3 IVG und Art. 27bis IVV in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 und 2 IVG,
Art. 16 ATSG und Art. 27 IVV; BGE 133 V 477 E. 6.3 S. 486 f. mit Hinweisen, 504
E. 3.3 S. 507 f.).

4. 

4.1. Uneinigkeit herrscht zum einen hinsichtlich des Ausmasses der
Einschränkung im Erwerbsbereich. Die für die betreffende Beurteilung relevanten
gesetzlichen Grundlagen sowie die entscheidwesentliche Rechtsprechung wurden in
den vorinstanzlichen Erwägungen zutreffend dargelegt. Es betrifft dies
insbesondere die Bestimmungen und Grundsätze zu der Bedeutung ärztlicher
Auskünfte bei der Invaliditätsschätzung (BGE 125 V 256 E. 4 S. 261; vgl. ferner
BGE 132 V 93 E. 4 S. 99). Darauf ist zu verweisen.

4.2. Unbestrittenermassen erfüllt die Expertise des Dr. med. G.________ vom 14.
Februar 2011 sämtliche der von der Rechtsprechung mit Blick auf beweiswertige
ärztliche Entscheidungsgrundlagen aufgestellten Kriterien (vgl. BGE 134 V 231
E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352 mit Hinweis). Danach leidet die
Beschwerdegegnerin an einer Persönlichkeitsänderung nach lang dauernder
psychischer Erkrankung, Angsterkrankung, einem chronischen Gebrauch von
Benzodiazepinen und einer kryptogenen Epilepsie mit fokal beginnenden, sekundär
generalisierten Anfällen. Auf Grund der für die angestammte Tätigkeit als
Schmuckverkäuferin erforderlichen, krankheitsbedingt jedoch nicht (mehr)
aufzubietenden Fähigkeit zur feinen affektiven Resonanz im interpersonellen
Kontakt mit den Kunden spricht der Gutachter der Versicherten jegliches
Leistungsvermögen in diesem Bereich ab. Demgegenüber bescheinigt er eine 40%ige
Arbeitsfähigkeit in einer medizintheoretisch angepassten Beschäftigung
(einfache Reparaturarbeiten an Schmuckgegenständen sowie einfache
Hilfstätigkeiten anderer Art). Zur arbeitsmarktlichen Verwertbarkeit der
attestierten Einsatzfähigkeit führt Dr. med. G.________ aus, bei der als
zumutbar beschriebenen Verweistätigkeit handle es sich um ein
medizintheoretisch entworfenes Konstrukt, dessen Übertragbarkeit auf den real
existierenden Arbeitsmarkt an anderer Stelle zu beurteilen sei. Für den Fall,
dass einfache, selbstständig auszuführende Heimarbeiten wie die Reparatur von
Schmuckgegenständen tatsächlich angeboten würden, bedürfte deren Ausübung
keines geschützten Bereichs. Auch die beschriebenen anderweitigen
Hilfsfunktionen, etwa das Befüllen von Regalen im Verkauf, hätten nicht
notwendigerweise in einem speziell abgestimmten Rahmen stattzufinden. Diese
Beurteilung wird in der Folge insofern relativiert, als einfache Hilfsarbeiten
medizintheoretisch - unter Ausblendung der real existierenden Umgebungsfaktoren
- zwar prinzipiell auch auf dem ersten Arbeitsmarkt denkbar seien.
Lebenspraktisch und real würde bei tatsächlichem Zwang zu ausserhäuslicher
Erwerbsarbeit bei unverändert fortbestehender gleichzeitiger Verpflichtung zur
Haushaltsführung/Kinderbetreuung jedoch mutmasslich ohne grössere zeitliche
Latenz eine erhebliche Überforderung mit wahrscheinlicher Dekompensation der
psychischen Gesundheit resultieren.

4.3. Vor diesem Hintergrund ist das kantonale Gericht zum Schluss gelangt, dass
die Beschwerdegegnerin keine wirtschaftlich verwertbare Leistung erbringen
könne. Zwar sei aus medizintheoretischer Sicht von einer Restarbeitsfähigkeit
auszugehen, deren Verwertung der Versicherten infolge einer real drohenden
Verschlechterung der psychischen Verfassung innert kürzester Zeit indessen
nicht zugemutet werden könne. Demgegenüber vertritt die Beschwerdeführerin die
Auffassung, gestützt auf die ärztlichen Auskünfte sei die Beschwerdegegnerin
erwiesenermassen in der Lage, auch ausserhalb eines geschützten Arbeitsumfelds
einer 40%igen Erwerbstätigkeit nachzugehen.

4.3.1. Die übrige medizinische Aktenlage stellt sich zur Frage der (teilweisen)
Einsatzfähigkeit der Versicherten auf dem freien Arbeitsmarkt wie folgt dar:
Frau Dr. med. H.________ hielt mit Bericht vom 23. September 2010 fest, dass,
falls die Versicherte zur Erwerbsarbeit verpflichtet würde, diese ein Pensum
von 40 % nicht überschreiten sollte. Anzustreben sei eine geregelte
Arbeitszeit, wobei die bisherige Verkaufstätigkeit infolge der damit
verbundenen Reizüberflutung nicht empfehlenswert erscheine. Demgegenüber dürfte
relativ monotone Arbeit beispielsweise im Verpackungs- oder Versandbereich
geeigneter sein. In seinen Berichten vom 5. Dezember 2010 und 9. März 2011 gab
der behandelnde Psychiater Dr. med. W.________ an, eine Tätigkeit der Patientin
auf dem freien Arbeitsmarkt sei nicht vorstellbar; eine solche im geschützten
Rahmen käme nur zeitlich reduziert in Frage und werde durch das mögliche
Auftreten manischer, depressiver und psychotischer Episoden zusätzlich
eingeschränkt. Der RAD seinerseits gelangte in seiner Stellungnahme vom 23.
Februar 2011 zum Ergebnis, dass eine Umsetzung der auf 40 % geschätzten
leidensadaptierten Arbeitsfähigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt
medizintheoretisch zwar denkbar erscheine, auf Grund der real existierenden
Umgebungsfaktoren bei "tatsächlichem Zwang" zur Erwerbsarbeit ausser Haus aber
eine erhebliche Überforderung darstellte mit wahrscheinlicher Dekompensation
der psychischen Gesundheit. Letztlich sei mithin nur eine Beschäftigung in
einem geschützten Umfeld zuzumuten.

4.3.2. In Anbetracht dieser Einschätzungen erscheint eine vollständige
Verwertbarkeit des der Beschwerdegegnerin medizintheoretisch attestierten
40%igen Leistungsvermögens mit dem kantonalen Gericht als nicht realistisch. Da
für einfache, stressfreie Hilfstätigkeiten (wie beispielsweise Verrichtungen im
Verpackungs- und Versandsektor, das Befüllen von Regalen etc.) ärztlicherseits
aber dennoch eine grundsätzliche Arbeitsfähigkeit im Rahmen eines zeitlich
eingeschränkten Pensums bescheinigt wird, ist entgegen der vorinstanzlichen
Betrachtungsweise indes auch nicht von einem generellen Ausschluss jeglicher
wirtschaftlich nutzbarer Einsatzmöglichkeiten auszugehen. Dieser ist bei
Eliminierung allfälliger Stressfaktoren am Arbeitsplatz primär auf die
subjektive - und damit nicht ohne Weiteres objektivierbare - Vorstellung der
Versicherten zurückzuführen, neben der Betätigung im Haushalt samt
Kinderbetreuung noch einer Erwerbstätigkeit nachgehen zu müssen. Zu
berücksichtigen gilt es im Übrigen, dass der ausgeglichene Arbeitsmarkt (Art.
16 ATSG) auch sogenannte Nischenarbeitsplätze umfasst, also Stellen- und
Arbeitsangebote, bei welchen gesundheitlich angeschlagene Personen mit einem
sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können. Von einer
Arbeitsgelegenheit kann erst dann nicht mehr gesprochen werden, wenn die
zumutbare Tätigkeit nurmehr in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie
der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht
realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre
und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von Vornherein als
ausgeschlossen erscheint (Urteil 8C_646/2012 vom 14. März 2013 E. 6.1 mit
Hinweisen). Letzteres ist im vorstehenden Fall nicht anzunehmen. Vielmehr lässt
sich im Lichte der medizinischen Unterlagen der Schluss ziehen, dass die
Beschwerdegegnerin zumutbarerweise in der Lage wäre, im Rahmen eines 40%igen,
ihren gesundheitlichen Bedürfnissen Rechnung tragenden erwerblichen Einsatzes
ein entgeltliches Rendement von 20 % zu erbringen. Diesem Ergebnis entspricht
auch der Umstand, dass die Versicherte, wie nachstehend darzulegen ist, ihren
Aufgaben im Haushalt nicht nur im Umfang von knapp 60 %, sondern
uneingeschränkt nachzukommen vermag (vgl. E. 5 hiernach). Soweit das kantonale
Gericht zu einem anderen Resultat gelangt ist, kann darauf infolge qualifiziert
unrichtiger Beweiswürdigung nicht abgestellt werden.

4.4. Dem Einkommensvergleich zugrunde zu legen ist demnach ein Verdienst, den
die Beschwerdegegnerin nach Eintritt der Invalidität und nach allfälligen
Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare, einfache und repetitive
Hilfstätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage im Rahmen einer verwertbaren
Leistung von 20 % erwirtschaften könnte (Invalideneinkommen), in Höhe von Fr.
10'273.50. In Gegenüberstellung zum Einkommen, welches die Versicherte ohne
gesundheitliche Beeinträchtigungen als Verkäuferin in einem 60%-Pensum zu
erzielen vermöchte (Valideneinkommen), von Fr. 30'821.- (vgl. dazu die in
masslicher Hinsicht unbestritten gebliebenen diesbezüglichen Angaben zu den
Vergleichseinkommen in der Verfügung der Beschwerdeführerin vom 27. September
2011), resultiert ein - ungewichteter - Erwerbsunfähigkeitsgrad von 66,67 %.

5.

5.1. In der Beschwerde gerügt wird im Weiteren die vorinstanzlich gestützt auf
den Abklärungsbericht Haushalt vom 5. September 2011 für diesen Bereich
angenommene Einschränkung von 41,6 %.

5.2. Die von einer qualifizierten Person durchgeführte Abklärung vor Ort (nach
Massgabe des Art. 69 Abs. 2 IVV; vgl. auch Rz. 3084 ff. des Kreisschreibens des
BSV über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH; in
der ab 1. Januar 2011 geltenden Fassung]) stellt für gewöhnlich die geeignete
und genügende Vorkehr zur Bestimmung der gesundheitlichen Einschränkung im
Haushalt dar (Urteil 9C_201/2011 vom 5. September 2011 E. 2, in: SVR 2012 IV
Nr. 19 S. 86). Hinsichtlich des Beweiswertes der entsprechenden
Berichterstattung ist wesentlich, dass sie durch eine qualifizierte Person
erfolgt, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der
aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und
Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu
berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht
aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und
angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein sowie in
Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen (Urteil [des
Eidg. Versicherungsgerichts] I 90/02 vom 30. Dezember 2002 E. 2.3.2, nicht
publ. in: BGE 129 V 67, aber in: AHI 2003 S. 215). Des Beizugs einer ärztlichen
Fachperson, die sich zu den einzelnen Positionen der Haushaltführung unter dem
Gesichtswinkel der Zumutbarkeit zu äussern hat, bedarf es nur in
Ausnahmefällen, namentlich bei unglaubwürdigen Angaben der versicherten Person,
die im Widerspruch zu den ärztlichen Befunden stehen (Urteile I 249/04 vom 6.
September 2004 E. 5.1.1, in: SVR 2005 IV Nr. 21 S. 81, I 311/03 vom 22.
Dezember 2003 E. 5.3, in: AHI 2004 S. 137, und I 99/00 vom 26. Oktober 2000 E.
3c, in: AHI 2001 S. 158). Zwar ist der Abklärungsbericht seiner Natur nach in
erster Linie auf die Ermittlung des Ausmasses physisch bedingter
Beeinträchtigungen zugeschnitten, weshalb seine grundsätzliche Massgeblichkeit
unter Umständen Einschränkungen erfahren kann, wenn die versicherte Person an
psychischen Beschwerden leidet. Prinzipiell jedoch stellt er auch dann eine
beweistaugliche Grundlage dar, wenn es um die Bemessung einer psychisch
bedingten Invalidität geht, d.h. wenn die Beurteilung psychischer Erkrankungen
im Vordergrund steht. Widersprechen sich die Ergebnisse der Abklärung vor Ort
und die fachmedizinischen Feststellungen zur Fähigkeit der versicherten Person,
ihre gewohnten Aufgaben zu erfüllen, ist aber in der Regel den ärztlichen
Stellungnahmen mehr Gewicht einzuräumen als dem Bericht über die
Haushaltsabklärung, weil es der Abklärungsperson regelmässig nur beschränkt
möglich ist, das Ausmass des psychischen Leidens und der damit verbundenen
Einschränkungen zu erkennen (Urteil 9C_201/2011 vom 5. September 2011 E. 2 mit
diversen Hinweisen, in: SVR 2012 IV Nr. 19 S. 86).

5.2.1. Laut Abklärungsbericht vom 5. September 2011 ist die Beschwerdegegnerin
infolge ihrer psychischen Beeinträchtigungen in den häuslichen Verrichtungen im
Ausmass von 41,6 bzw. in Berücksichtigung schadenmindernder Vorkehren des
geschiedenen Ehegatten von 34,9 % eingeschränkt. Demgegenüber schloss Frau Dr.
med. H.________ in ihrem Bericht vom 23. September 2010 eine krankheitsbedingt
nurmehr reduziert durchführbare Haushaltstätigkeit ausdrücklich aus. Weder aus
den Erläuterungen des Gutachters Dr. med. G.________ (vom 14. Februar 2011)
noch des Dr. med. W.________ (vom 5. Dezember 2010 und 9. März 2011) ergeben
sich alsdann Anhaltspunkte, dass die Versicherte nicht über genügende Reserven
verfügte, den Haushalt zu bewältigen. Der RAD weist in seiner Stellungnahme vom
26. September 2011 schliesslich ebenfalls darauf hin, dass die
Beschwerdegegnerin in diesem Tätigkeitsfeld nicht unter Zeitdruck stehe und sie
sich die Arbeiten - zusätzlich unterstützt durch ihren geschiedenen Ehemann -
frei einteilen könne. Ferner stelle sich die eine erwerbliche Beschäftigung
beeinträchtigende Gefahr einer Reizüberflutung hier nicht.

5.2.2. Angesichts der dargelegten übereinstimmenden und nachvollziehbaren
fachärztlichen Beurteilungen erscheint die vorinstanzliche Annahme einer sich
auf über 40 % belaufenden Behinderung im Haushalt als nicht überzeugend.
Insbesondere hat das kantonale Gericht dem Umstand, dass den ärztlichen
Stellungnahmen in der vorliegenden Konstellation bei sich widersprechenden
Einschätzungen rechtsprechungsgemäss höhere Aussagekraft beizumessen ist als
dem Ergebnis der vor Ort durchgeführten Abklärungen, in keiner Weise Rechnung
getragen. Auf einen in diesem Sinne offenkundig rechtsfehlerhaft festgestellten
Invaliditätsbemessungsfaktor kann nicht abgestellt werden. Vielmehr ist mit der
Beschwerde führenden IV-Stelle auf der Basis der medizinischen Erkenntnisse als
erstellt anzusehen, dass die Beschwerdegegnerin im Rahmen ihrer Aufgaben im
Haushalt nicht reduziert ist.

6. 
Nach dem Dargelegten ist von einer gewichteten 40%igen Erwerbsunfähigkeit (0,6
x 66,67 %; vgl. E. 4.4 hievor) und einem uneingeschränkten Leistungsvermögen im
Haushalt auszugehen, woraus der Anspruch auf eine Viertelsrente resultiert.
Keine höhere Rente ergäbe sich im Übrigen, wenn bei der Bemessung des
Invalideneinkommens zugunsten der Beschwerdegegnerin zusätzlich ein sog.
leidensbedingter Abzug in der maximal zulässigen Höhe von 25 % gewährt würde
(dazu BGE 126 V 75 E. 5 S. 78 ff.). Diesfalls beliefe sich der Invaliditätsgrad
bei einem Invalidenverdienst von Fr. 7'705.10 auf gewichtet 45 % (0,6 x 75 %).
Da gegen den vorinstanzlich auf 1. September 2010 datierten Rentenbeginn
keinerlei Einwände erhoben werden und diesbezügliche offensichtliche rechtliche
Mängel nicht erkennbar sind, sind die Leistungen auf diesen Zeitpunkt
zuzusprechen.

7. 
Mit dem Urteil in der Hauptsache ist die Frage der aufschiebenden Wirkung der
Beschwerde gegenstandslos (Urteil 9C_922/2008 vom 16. Januar 2009 E. 5 mit
Hinweis).

8. 
Die Gerichtskosten werden nach Massgabe des Obsiegens zu einem Viertel der
Beschwerdeführerin und zu drei Vierteln der Beschwerdegegnerin überbunden (Art.
65 Abs. 4 lit. a in Verbindung mit Art. 66 Abs. 1 BGG). Der anwaltlich
vertretenen Beschwerdegegnerin ist eine dem Ausgang des Verfahrens und dem
Arbeitsaufwand im letztinstanzlichen Verfahren entsprechende
Parteientschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des
Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 22. August 2013 und die
Verfügung der IV-Stelle des Kantons St. Gallen vom 27. September 2011 werden
mit der Feststellung aufgehoben, dass der Beschwerdegegnerin ab 1. September
2010 eine Viertelsrente zusteht. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden zu Fr. 200.- der Beschwerdeführerin und
zu Fr. 600.- der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3. 
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 500.- zu entschädigen.

4. 
Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des
vorangegangenen Verfahrens an das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen
zurückgewiesen.

5. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St.
Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 17. Januar 2014

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl

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