Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.663/2013
Zurück zum Index I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2013
Retour à l'indice I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2013


Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente
dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet.
Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem
Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
                                                               Grössere Schrift

Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}            
8C_663/2013

Urteil vom 9. Dezember 2013

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Ursprung, Frésard, Maillard, Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiberin Kopp Käch.

Verfahrensbeteiligte
IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdeführerin,

gegen

W.________,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozial-versicherungsgerichts des Kantons
Zürich
vom 13. Juni 2013.

Sachverhalt:

A.

A.a. Die 1952 geborene B.________ hatte sich am 25. Februar 2004 unter Hinweis
auf ein erlittenes HWS-Schleudertrauma bei der Invalidenversicherung zum Bezug
einer Invalidenrente angemeldet. Nach Abklärungen in medizinischer und
erwerblicher Hinsicht verneinte die IV-Stelle des Kantons Zürich mit Verfügung
vom 17. März 2005 einen Rentenanspruch. Hiegegen liess B.________ durch
Rechtsanwältin Dr. iur. W.________ Einsprache erheben. Nach Einholung eines
interdisziplinären Gutachtens beim Zentrum X.________ vom 16. Februar 2007 wies
die IV-Stelle die Einsprache mit Entscheid vom 14. März 2008 ab. Die hiegegen
erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit
Entscheid vom 11. März 2010 ab. Mit Urteil vom 6. September 2010 hob das
Bundesgericht den kantonalen Entscheid vom 11. März 2010 und den
Einspracheentscheid vom 14. März 2008 auf und wies die Sache an die IV-Stelle
zurück, damit sie eine medizinische Begutachtung und eine neue
Haushaltsabklärung anordne und über den Anspruch auf eine Invalidenrente neu
entscheide.

A.b. Nachdem die IV-Stelle beim Zentrum X.________ ein Gutachten in Auftrag
gegeben hatte, liess B.________ am 17. Oktober 2011 durch Rechtsanwältin Dr.
iur. W.________ rückwirkend ab 29. September 2010 um unentgeltliche
Rechtsverbeiständung im Verwaltungsverfahren ersuchen. Nach Eingang des
Gutachtens des Zentrums X.________ vom 3. Mai 2012 und weiteren medizinischen
Abklärungen verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 22. Oktober 2012 einen
Rentenanspruch. Mit Verfügung vom 27. November 2012 bestellte die IV-Stelle
sodann Rechtsanwältin Dr. iur. W.________ mit Wirkung ab 23. August 2012 bis
zum Erlass der materiellen Verwaltungsverfügung vom 22. Oktober 2012 als
unentgeltliche Rechtsbeiständin von B.________ im Verwaltungsverfahren und
setzte die Entschädigung auf Fr. 778.70 fest. Eine gegen die Verfügung vom 22.
Oktober 2012 erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des
Kantons Zürich mit Entscheid vom 6. August 2013 in dem Sinne gut, als es die
Verfügung aufhob und die Sache an die Verwaltung zurückwies, damit diese nach
weiteren Abklärungen über den Leistungsanspruch neu verfüge. Das Bundesgericht
trat auf die von B.________ dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 30.
September 2013 nicht ein (8C_668/2013).

B. 
Gegen die Verfügung betreffend unentgeltliche Verbeiständung vom 27. November
2012 erhob Rechtsanwältin Dr. iur. W.________ Beschwerde beim
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und beantragte deren Aufhebung
insofern, als sie erst mit Wirkung ab    23. August 2012 statt bereits ab 20.
Oktober 2010 als unentgeltliche Rechtsbeiständin von B.________ eingesetzt
worden sei. Zudem sei ihr statt der zugesprochenen Fr. 778.70 ein angemessenes
Honorar in der Höhe von Fr. 5'550.45 zuzusprechen. In teilweiser Gutheissung
der Beschwerde verpflichtete das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
die IV-Stelle mit Entscheid vom 13. Juni 2013, Rechtsanwältin Dr. iur.
W.________ für ihre Bemühungen als unentgeltliche Rechtsvertreterin mit Fr.
1'557.35 zu entschädigen. Im Übrigen trat es auf die Beschwerde nicht ein.

C. 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt die
IV-Stelle die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids vom      13. Juni 2013
und die Bestätigung ihrer Verfügung vom 27. November 2012, eventualiter die
Rückweisung der Sache zur Begründung an die Vorinstanz.
Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt. Ein Schriftenwechsel wurde nicht
durchgeführt.

Erwägungen:

1. 
Gemäss Art. 90 BGG ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide, die das
Verfahren abschliessen. Ebenfalls zulässig ist nach Art. 92 Abs. 1 BGG die
Beschwerde gegen selbstständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die
Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren. Gegen andere selbstständig eröffnete
Vor- und Zwischenentscheide ist - von hier nicht interessierenden Ausnahmen
abgesehen - die Beschwerde in Anwendung von Art. 93 Abs. 1 BGG nur zulässig,
wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a)
oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen
und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges
Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).

2.

2.1. Damit der Entscheid einer letzten kantonalen Instanz als Endentscheid im
Sinne von Art. 90 BGG qualifiziert werden kann, muss er das Verfahren vor der
ersten Instanz abschliessen (Botschaft zur Totalrevision der Bundesrechtspflege
vom 28. Februar 2001, BBl 2001 4332; Bernard Corboz, in: Commentaire de la LTF,
2009, N. 9 zu Art. 90 BGG). Befindet das kantonale Gericht über einen
Zwischenentscheid einer unteren Instanz, so stellt der Rechtsmittelentscheid
regelmässig ebenfalls einen Zwischenentscheid dar. Mit einem solchen Entscheid
wird nicht über ein Rechtsverhältnis endgültig entschieden, sondern nur über
einen einzelnen Schritt auf dem Weg zum Endentscheid (BGE 133 V 477 E. 4.1.3 S.
481, Urteil 8C_243/2013 vom 25. Juni 2013 E. 2.1). Anders wäre lediglich zu
entscheiden, wenn durch den Entscheid der letzten kantonalen Instanz ein
Zwischenentscheid der ersten Instanz umgestossen und das Verfahren vor erster
Instanz damit abgeschlossen würde (in BGE 136 V 156 nicht publizierte E. 1.2
des Urteils 8C_699/2009 vom 22. April 2010).

2.2. Mit Entscheid vom 13. Juni 2013 ist das kantonale Gericht auf die
Beschwerde von Rechtsanwältin Dr. iur. W.________ betreffend teilweiser
Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren
nicht eingetreten und hat die Beschwerde gegen die Höhe der zugesprochenen
Entschädigung teilweise gutgeheissen, indem es die IV-Stelle verpflichtete,
Rechtsanwältin Dr. iur. W.________ für ihre Bemühungen als unentgeltliche
Rechtsvertreterin im vorinstanzlichen Verfahren mit Fr. 1'557.35 zu
entschädigen. Dieser Entscheid hat das vor der IV-Stelle hängige Verfahren, in
welchem zur Hauptsache die Zusprechung oder Verweigerung von Leistungen der
Invalidenversicherung zur Diskussion steht, nicht abgeschlossen. Beurteilt
wurde einzig die Höhe der Entschädigung für die unentgeltliche Verbeiständung
im Verwaltungsverfahren. Zum materiell streitigen Rechtsverhältnis - einem
allfälligen Leistungsanspruch gegenüber der Invalidenversicherung - wurde nicht
Stellung genommen. Der vorinstanzliche Entscheid vom 13. Juni 2013 stellt
demnach entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin keinen Endentscheid,
sondern einen Zwischenentscheid dar (vgl. auch Urteil 9C_486/2013 vom 2.
Dezember 2013 E. 2 und heutiges Urteil 8C_155/2013 E. 2).

3. 
Als Zwischenentscheid ist der kantonale Entscheid vom 13. Juni 2013 nur unter
den in Art. 93 Abs. 1 lit. a oder b BGG genannten Voraussetzungen (vgl. E. 1
hievor) anfechtbar.

3.1. Eine Berufung auf die in lit. b von Art. 93 Abs. 1 BGG alternativ genannte
Prozessvoraussetzung fällt von vornherein ausser Betracht, weil ein
bundesgerichtliches Urteil über die Höhe der Entschädigung im
Verwaltungsverfahren über den zur Hauptsache streitigen Leistungsanspruch
gegenüber der Invalidenversicherung nichts aussagen würde und in diesem Punkt
deshalb auch bei einer Beschwerdegutheissung nicht zu einem Endentscheid führen
könnte.

3.2. Ein im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nicht wieder gutzumachender
Nachteil ist rechtlicher Natur und auch mit einem für die Beschwerde führende
Partei günstigen Endentscheid nicht oder nicht vollständig behebbar (BGE 133 V
645 E. 2.1 S. 647 mit Hinweisen). Die Kosten- und Entschädigungsregelung in
einem Zwischenentscheid bewirkt als solche in der Regel keinen nicht wieder
gutzumachenden Nachteil (vgl. BGE 133 V 477 E. 5.2 S. 483 ff., 133 V 645 E.
2.1. S. 647; Urteil 8C_243/2013 vom 25. Juni 2013, E. 3.2). Ein solcher wird
denn auch nicht geltend gemacht.

3.3. Der Zwischenentscheid vom 13. Juni 2013 wird bezüglich der Höhe der
zugesprochenen Entschädigung mittels Beschwerde gegen den Endentscheid
anfechtbar sein (Art. 93 Abs. 3 BGG). Gelangt der Streit nicht mehr vor das
kantonale Gericht, etwa weil die IV-Stelle auf Grund der Ergebnisse ihrer
weiteren Abklärungen voll zu Gunsten der Versicherten entscheidet, kann gegen
deren Verfügung direkt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
beim Bundesgericht erhoben werden und es können dabei die betreffenden Punkte
gerügt werden (BGE 133 V 642 E. 5.5 S. 644 mit Hinweis; Urteil 8C_243/2013 vom
25. Juni 2013, E. 3.3 mit Hinweisen).

3.4. Weil keine der Prozessvoraussetzungen nach Art. 93 Abs. 1 lit. a oder b
BGG erfüllt ist, kann auf die gegen den kantonalen Gerichtsentscheid vom 13.
Juni 2013 erhobene Beschwerde nicht eingetreten werden.

4. 
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten von der Beschwerdeführerin
zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 9. Dezember 2013

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Die Gerichtsschreiberin: Kopp Käch

Navigation

Neue Suche

ähnliche Leitentscheide suchen
ähnliche Urteile ab 2000 suchen

Drucken nach oben