Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.658/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_658/2013

Urteil vom 5. November 2013

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiberin Riedi Hunold.

Verfahrensbeteiligte
L.________,
vertreten durch Advokat Jürg Tschopp,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 6.
August 2013.

Sachverhalt:

A. 
L.________, geboren 1964, meldete sich am 21. August 2006 bei der
Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Mit Verfügung vom 4. März 2010
sprach ihm die IV-Stelle Basel-Landschaft ab März 2010 eine halbe
Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 56 % zu. Am 2. Dezember 2010
sprach sie ihm gestützt auf denselben Invaliditätsgrad eine halbe
Invalidenrente von Mai 2006 bis Februar 2010 zu, wobei von Juni 2007 bis Januar
2008 infolge höherem ausbezahltem IV-Taggeld keine Renten ausgerichtet würden.
L.________ liess gegen diese Verfügungen Beschwerde einreichen und eine
Dreiviertelsrente beantragen. Mit Entscheid vom 6. Oktober 2011 wies das
Kantonsgericht Basel-Landschaft die Sache unter Aufhebung der angefochtenen
Verfügungen zur weiteren Abklärung an die IV-Stelle zurück. Auf die dagegen
erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 8C_103/2012 vom 22.
Februar 2012 nicht ein.
Nach weiteren Abklärungen stellte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 27.
November 2012 die Aufhebung der halben Invalidenrente per 31. August 2012 in
Aussicht. L.________ liess dagegen mit Schreiben vom 3. und 31. Januar 2013
Einwände einreichen und erklären, er akzeptiere die Ausrichtung einer halben
Invalidenrente. Mit Verfügung vom 17. Mai 2013 richtete die IV-Stelle ab 1.
September 2012 eine halbe Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 56 %
aus.

B. 
Nachdem L.________ dagegen hatte Beschwerde einreichen lassen, hob die
IV-Stelle die Verfügung vom 17. Mai 2013 im Rahmen ihrer Vernehmlassung vom 8.
Juli 2013 lite pendente auf und erklärte, die Wiederaufnahme der
Rentenzahlungen hätte als Mitteilung statt als Verfügung ergehen sollen; der
materielle Entscheid über den Rentenanspruch erfolge in Kürze in einer neuen
Verfügung. Mit Verfügung vom 12. Juli 2013 hob die IV-Stelle die bisherige
halbe Rente per 31. August 2013 auf. Das Kantonsgericht Basel-Landschaft
schrieb das Verfahren infolge Gegenstandslosigkeit am 6. August 2013 ab.

C. 
L.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
mit dem Antrag, es seien der Entscheid vom 6. August 2013 aufzuheben, ihm
Gelegenheit zu geben, seine Beschwerde vor dem kantonalen Gericht
zurückzuziehen, die Verfügung vom 17. Mai 2013 in Rechtskraft zu setzen und die
Verfügung vom 13. (recte 12.) Juli 2013 als ungültig zu erklären. Eventualiter
seien die Verfügungen vom 4. März und 2. Dezember 2010 in Rechtskraft zusetzen;
subeventualiter seien die Verfügungen vom 4. März und 2. Dezember 2010 sowie
der kantonale Entscheid vom 6. Oktober 2011 aufzuheben und ihm mindestens eine
Dreiviertelsrente ab 1. Mai 2006 zuzusprechen.

Erwägungen:

1. 
Vor- und Zwischenentscheide sind Entscheide, die das Verfahren nicht
abschliessen (Art. 90 BGG e contrario), sondern bloss eine formell- oder
materiellrechtliche Frage im Hinblick auf die Verfahrenserledigung regeln,
mithin einen Schritt auf dem Weg zum Endentscheid darstellen. Für die
verfahrensrechtliche Qualifizierung eines angefochtenen Erkenntnisses unter dem
Gesichtspunkt der Art. 90 ff. BGG ist nicht dessen formelle Bezeichnung
entscheidend, sondern sein materieller Inhalt (BGE 135 II 30 E. 1.3.1 S. 33).
Zwischenverfügungen sind akzessorisch zu einem Hauptverfahren; sie können nur
vor oder während eines Hauptverfahrens erlassen werden und nur für die Dauer
desselben Bestand haben bzw. unter der Bedingung, dass ein solches eingeleitet
wird. Sie fallen mit dem Entscheid in der Hauptsache dahin. Eine Anordnung, die
der (wenn auch befristeten, vorläufigen oder vorübergehenden) Regelung eines
Rechtsverhältnisses dient, aber nicht im Hinblick auf ein Hauptverfahren,
sondern in einem selbstständigen Verfahren ergeht oder ergehen kann, ist
demgegenüber ein Endentscheid (BGE 134 I 83 E. 3.1 S. 86; 134 II 349 E. 1.3 und
1.4 S. 351). Auch für die Abgrenzung zwischen Teil- und Zwischenentscheid ist
massgebend, ob der Entscheid ein Begehren behandelt, das unabhängig von anderen
beurteilt werden kann (Art. 91 lit. a BGG), das heisst ebenfalls Gegenstand
eines selbstständigen Verfahrens hätte bilden können, und selbstständig der
materiellen Rechtskraft zugänglich ist (BGE 135 V 141 E. 1.4.1 S. 144; zum
Ganzen BGE 136 V 131 E. 1.1.2 S. 134).

2. 
Zwischen den Parteien ist die Ausrichtung einer Invalidenrente strittig. In
diesem Zusammenhang wurde der Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente
noch nicht rechtskräftig beurteilt. Daran ändert auch der vorinstanzliche
Entscheid vom 6. August 2013 nichts, da dieser ebenfalls keine abschliessende
Beurteilung des Anspruchs enthält; vielmehr stellt er bloss einen weiteren
Schritt auf dem Weg zum Endentscheid dar. Somit handelt es sich beim
beanstandeten Entscheid um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG, so
dass er nur unter bestimmten Voraussetzungen beim Bundesgericht angefochten
werden kann.
Vorliegend sind die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG nicht erfüllt, da
der Entscheid vom 6. August 2013 weder einen nicht wieder gutzumachenden
Nachteil für den Versicherten bewirkt (lit. a; vgl. zum Begriff des nicht
wieder gutzumachenden Nachteils BGE 133 V 477 E. 5.2 S. 483 und 645 E. 2.1 S.
647) noch könnte eine sofortige Gutheissung ein aufwendiges Beweisverfahren im
Sinne von lit. b verhindern, liegt doch der Entscheid der IV-Stelle über den
Anspruch auf eine Invalidenrente bereits vor (Verfügung vom 12. Juli 2013). Die
Einwände des Versicherten, namentlich in Zusammenhang mit der geltend gemachten
reformatio in peius resp. dem Rückzug der Beschwerden, wie auch die Einhaltung
der verfahrensrechtlichen Formalien (vgl. etwa BGE 137 V 314 und Urteil 8C_751/
2011 vom 2. Februar 2012 E. 3) sind im (bereits anhängig gemachten)
Rechtsmittelverfahren gegen die Verfügung vom 12. Juli 2013 zu klären. Auf die
Beschwerde vom 16. September 2013 kann somit nicht eingetreten werden.

3. 
Bei dieser Verfahrenslage erweist sich das Gesuch um Sistierung als
gegenstandslos.

4. 
Die unentgeltliche Rechtspflege kann gewährt werden, wenn die gesuchsstellende
Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren
nicht aussichtslos erscheint (Art. 64 Abs. 1 BGG). Als aussichtslos sind nach
der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die
Gewinnaussichten (ex ante betrachtet) beträchtlich geringer sind als die
Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Ob
im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund
einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die
Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (BGE 138
III 217 E. 2.2.4 S. 218; 133 III 614 E. 5 S. 616).
Die Beschwerde des Versicherten muss als aussichtslos bezeichnet werden, da auf
sie aus klar ersichtlichen Gründen nicht eingetreten werden kann. Demnach ist
sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen.

5. 
Das Verfahren ist kostenpflichtig. Der Versicherte hat die Gerichtskosten zu
tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung
Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen
schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 5. November 2013

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Ursprung

Die Gerichtsschreiberin: Riedi Hunold

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