Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.649/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_649/2013

Urteil vom 27. September 2013

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Batz.

Verfahrensbeteiligte
S.______,
Beschwerdeführerin,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des
Kantonsgerichts Wallis vom 29. Juli 2013.

Nach Einsicht
in die Beschwerde der S.______ vom 13. September 2013 (Poststempel) gegen den
Entscheid des Kantonsgerichts Wallis, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung,
vom 29. Juli 2013,

in das gleichzeitig gestellte sinngemässe Gesuch um unentgeltliche
Prozessführung,

in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die
Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt; dies setzt voraus, dass sich die Beschwerde führende Person konkret
mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen
der Vorinstanz auseinandersetzt (BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176, 136 I 65 E. 1.3.1
S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.),

dass die Beschwerde vom 13. September 2013 diesen Mindestanfor-derungen
offensichtlich nicht gerecht wird, da sie kein rechtsgenüg-liches Begehren
enthält und sich die Versicherte nicht in konkreter Weise mit den für das
Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz
betreffend Bestätigung des Einspracheentscheides der SUVA vom 13. September
2012 über die Gültigkeit des Vergleiches vom 15. Mai 2012 auseinandersetzt und
namentlich weder rügt noch aufzeigt, inwiefern das kantonale Gericht eine
Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG resp. - soweit überhaupt geltend gemacht
- eine für den Entscheid wesentliche unrichtige oder unvollständige
Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 BGG begangen haben sollte,

dass hieran auch die in weiten Teilen appellatorische Kritik aufwei-senden
Einwendungen der Beschwerde, die bezüglich des materiellen Gehalts der
Begründung sinngemässe Wiederholungen der schon vor dem kantonalen Gericht
eingereichten Rechtsschriften enthalten und mit denen sich die Vorinstanz
bereits eingehend befasst hat (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.1 ff. S. 245 ff.),
nichts ändern,

dass demnach, bei allem Verständnis für die Lage der Beschwerdeführerin, kein
gültiges Rechtsmittel eingereicht worden ist, weshalb - ohne Ansetzung einer
Nachfrist zur Verbesserung (BGE 134 II 244 E. 2.4 S. 247) - auf die Beschwerde
in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann,
dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, von der Erhebung von
Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren abzusehen (Art. 66 Abs. 1
Satz 2 BGG), womit das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Prozessführung
gegenstandslos wird,
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge
kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Wallis,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit
schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 27. September 2013

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Batz

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