Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.641/2013
Zurück zum Index I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2013
Retour à l'indice I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2013


Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente
dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet.
Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem
Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
                                                               Grössere Schrift

Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_641/2013

Urteil vom 23. Dezember 2013

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiber Jancar.

Verfahrensbeteiligte
S.________, vertreten durch
Rechtsanwalt Michael Bader, Bader Gnehm & Partner, Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle Bern, Scheibenstrasse 70, 3014 Bern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Hilflosenentschädigung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9.
August 2013.

Sachverhalt:

A.

A.a. Der 1955 geborenen S.________ wurde im Jahre 1998 ein Gehirntumor
entfernt. Mit Verfügungen vom 4. und 16. Dezember 2002 sprach ihr die IV-Stelle
Bern ab 1. Mai 2002 eine ganze Invalidenrente zu. Mit unangefochten in
Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 9. Dezember 2005 verneinte sie den
Anspruch auf Hilflosenentschädigung. Am 2. März 2006 wurde die Versicherte
wegen eines Hirntumor-Rezidivs operiert. Am 28. April 2006 beantragte sie
erneut die Zusprechung einer Hilflosenentschädigung. Die IV-Stelle zog diverse
Arztberichte und einen Abklärungsbericht Hilflosenentschädigung vom 13. März
2007 bei. Mit Verfügung vom 23. Mai 2007 verneinte sie den Anspruch auf eine
Hilflosenentschädigung, was das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit
Entscheid vom 28. März 2008 bestätigte. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess
das Bundesgericht teilweise gut. Es hob diesen Entscheid und die Verfügung der
IV-Stelle auf und wies die Sache an diese zurück, damit sie, nach erfolgter
Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Anspruch auf Hilflosenentschädigung
neu verfüge. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab (Urteil 8C_374/2008 vom 30.
Januar 2009). Die IV-Stelle holte weitere Arztberichte und einen
Abklärungsbericht Hilflosenentschädigung vom 12. Juni 2009 ein. Mit Verfügung
vom 21. August 2009 verneinte sie den Anspruch auf Hilflosenentschädigung, was
die Vorinstanz mit Entscheid vom 1. April 2010 bestätigte. In Gutheissung der
Beschwerde der Versicherten hob das Bundesgericht diesen Entscheid und die
Verfügung der IV-Stelle auf; es wies die Sache an diese zurück, damit sie, nach
erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Anspruch auf
Hilflosenentschädigung neu verfüge (Urteil 8C_359/2010 vom 10. November 2010).

A.b. Die IV-Stelle holte einen Bericht des Dr. med. W.________, Allgemeine
Innere Medizin FMH, vom 3. Mai 2012, Stellungnahmen der Frau Dr. med.
K._________, Fachärztin für Allgemeine Medizin FMH, Regionaler Ärztlicher
Dienst (RAD) der IV-Stelle, vom 6. und 31. Juli 2012 sowie ein Gutachten des
Dr. med. C._________, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom
29. November 2012 ein. Dieser stellte folgende Diagnosen: Status nach
zweimaliger Meningeom-Operation fronto-parietal rechts mit organischem
Psychosyndrom (Frontalhirnsyndrom), Persönlichkeitsveränderung (ICD-10 F07.9).
Weiter zog die IV-Stelle eine Stellungnahme ihres Abklärungsdienstes vom 28.
Dezember 2012 bei. Mit Verfügung vom 26. Februar 2013 verneinte sie den
Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung.

B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das kantonale Gericht mit Entscheid vom
9. August 2013 ab.

C. 
Mit Beschwerde beantragt die Versicherte, in Aufhebung des kantonalen
Entscheides habe ihr die IV-Stelle ab 1. Mai 2006 eine Hilflosenentschädigung
auszurichten; eventuell sei die Sache an diese zur genaueren Abklärung der
Hilflosigkeit und Neuverfügung zurückzuweisen.

Ein Schriftenwechsel wurde nicht angeordnet.

Erwägungen:

1. 
Mit der Beschwerde kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt
werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem
Verfahren beanstandeten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 135 II 384
E. 2.2.1 S. 389). Es kann die Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder
ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung
im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den
Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG in Verbindung
mit Art. 105 Abs. 2 BGG). Rechtsfragen sind die vollständige Feststellung
erheblicher Tatsachen sowie die Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes bzw. der
Beweiswürdigungsregeln nach Art. 61 lit. c ATSG und der Anforderungen an den
Beweiswert von Arztberichten (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f., 134 V 231 E. 5.1
S. 232). Die auf einen rechtsgenüglichen Abklärungsbericht an Ort und Stelle
(vgl. BGE 133 V 450 E. 11.1.1 S. 468) gestützten Feststellungen über
Einschränkungen in bestimmten Lebensverrichtungen bzw. den daraus
resultierenden Betreuungsaufwand betreffen - wie die medizinischen Angaben über
gesundheitliche Beeinträchtigungen bzw. über das noch vorhandene funktionelle
Leistungsvermögen (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 398 f.) - Tatfragen; Gleiches gilt
für die konkrete Beweiswürdigung (nicht publ. E. 1 des Urteils BGE 135 V 306;
SVR 2009 IV Nr. 30 S. 85 E. 3.2 [9C_431/2008]; Urteil 8C_838/2011 vom 20. März
2012 E. 1.2).

2. 
Die Vorinstanz hat die Grundsätze über den Anspruch auf Hilflosenentschädigung
(Art. 9 ATSG; Art. 42 Abs. 1 und 2 IVG; Art. 37 IVV), die massgebenden sechs
alltäglichen Lebensverrichtungen (BGE 133 V 450 E. 7.2 S. 463) sowie den
Tatbestand der lebenspraktischen Begleitung (Art. 42 Abs. 3 IVG; Art. 37 Abs. 3
lit. e, Art. 38 IVV; BGE 133 V 450) zutreffend dargelegt. Gleiches gilt zum
Beweiswert von Abklärungsberichten an Ort und Stelle und von Arztberichten
(vgl. E. 1 hievor). Darauf wird verwiesen.

3. 
Die Vorinstanz hat mit einlässlicher Begründung, auf die verwiesen wird, im
Wesentlichen erwogen, das psychiatrische Gutachten des Dr. med. C._________ vom
29. November 2012 erfülle die praxisgemässen Anforderungen an eine medizinische
Beurteilungsgrundlage, weshalb darauf abzustellen sei. Eine Hilfsbedürftigkeit
bei den alltäglichen Lebensverrichtungen sei seit jeher verneint worden, wie
sich aus ihrem Entscheid vom 1. April 2010 ergebe und durch die späteren
Arztberichte bestätigt werde; Gegenteiliges mache die Versicherte denn auch
nicht geltend. Aufgrund der Feststellungen im Gutachten des Dr. med.
C._________ liege auch kein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung vor. Demnach
sei der Anspruch der Versicherten auf eine Hilflosenentschädigung zu verneinen.

4. 
Streitig und zu prüfen ist einzig, ob die Versicherte Anspruch auf
Hilflosenentschädigung aufgrund der Notwendigkeit einer lebenspraktischen
Begleitung hat.

4.1. Sie wendet ein, die Vorinstanz habe sich - abgesehen von den Ausführungen
betreffend die fehlende Verwertbarkeit des psychiatrischen Gutachtens - nicht
mit ihrer Argumentation auseinandergesetzt. Insbesondere auf ihr Vorbringen,
zumindest rückwirkend für die Zeit ab 1. Mai 2006 bis 30. Juni 2009 bestehe ein
Anspruch auf Hilflosenentschädigung, sei die Vorinstanz mit keinem Wort
eingegangen. Damit habe sie ihren Gehöranspruch verletzt.

4.2. Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Entscheid, laut dem Gutachter Dr.
med. C._________ hätten die wiederholten Erhebungen des Abklärungsdienstes zum
Ergebnis geführt, dass die Versicherte keiner lebenspraktischen Begleitung
bedürfe. Unter diesen Umständen hätten die Ausführungen der Vorinstanz im
Entscheid vom 1. April 2010 E. 3.5 - auf die verwiesen werden könne - nach wie
vor Gültigkeit und würden durch das Gutachten des Dr. med. C._________
bestätigt. In jenem Entscheid legte sie dar, seit der ersten
leistungsablehnenden Verfügung der IV-Stelle vom 9. Dezember 2005 hätten sich
die Verhältnisse nicht in anspruchsbegründendem Ausmass verändert. Hieraus geht
hinreichend hervor, weshalb die Vorinstanz den Anspruch auf
Hilflosenentschädigung ab dem Jahr 2006 abwies. Von einer Verletzung der
Begründungspflicht (hierzu vgl. BGE 134 I 83 E. 4.1 S. 88) kann somit nicht
gesprochen werden.

5.

5.1. Weiter macht die Versicherte im Wesentlichen geltend, im Gutachten des Dr.
med. C._________ vom 29. November 2012 fehle es an einer aussagekräftigen
Anamnese, wodurch seine Erkenntnisse und Schlussfolgerungen nicht verwertbar
seien. Es brauche eine aussagekräftige Anamnese und Beobachtung aus dem Alltag,
um zu prüfen, ob ein Anspruch auf Hilflosenentschädigung bestehe; beides liege
hier nicht ausreichend vor. Dr. med. C._________ habe festgehalten, dass die
Anamnese äusserst schwer zu erheben und von der Versicherten wenig zu erfahren
sei; ihre Aussagen seien zu wirr, zu unstrukturiert und zu sprunghaft, um eine
vernünftige Anamnese machen zu können. Dennoch komme Dr. med. C._________ zum
Schluss, die Versicherte bewältige ihren Alltag selbstständig und sie könne
ihre alltäglichen Angelegenheiten meistern. An anderer Stelle halte er fest,
sie sei knapp fähig, ihren Haushalt und die ADL-Tätigkeiten zu bewältigen. Was
bzw. welche Einschränkungen mit "knapp" gemeint seien, werde aber nicht
erläutert. Umso weniger sei verständlich, weshalb nicht noch eine Abklärung vor
Ort stattgefunden habe. Dass der Gutachter Dr. med. C._________ zu demselben
Schlussergebnis komme wie die vorhergehenden IV-Abklärungen, stimme natürlich.
Da die vorangehenden IV-Abklärungen laut Bundesgericht aber nicht rechtskonform
gewesen seien, vermöge die Feststellung über das frühere Bestehen eines
Anspruchs auf Hilflosenentschädigung nichts auszusagen. Dem Gutachten des Dr.
med. C._________ komme zumindest für die Zeit vor seiner Erstellung kein
Aussagewert zu. Der Anspruch der Versicherten für die Vergangenheit ab 1. Mai
2006 sei gestützt auf eine unzureichende Abklärung und unzulässige
Beweiswürdigung zu Unrecht verneint worden. Die Folgen der Beweislosigkeit
dürften nicht ihr angelastet werden.

5.2. Gemäss dem Gutachter Dr. med. C._________ war es zwar äusserst schwierig,
mit der Versicherten eine vernünftige Anamnese aufzunehmen. Indessen hat er
eine separate Anamnese aufgrund der medizinischen und nicht-medizinischen
Vorakten erhoben; damit konnte er sich ein Bild von der Situation der
Versicherten machen. Dass er relevante Akten übersehen hätte, bringt sie nicht
vor. Insbesondere hatte er Kenntnis von den von ihr ins Feld geführten
Berichten des Dr. med. R.________, Spezialarzt für Innere Medizin FMH, vom 16.
Juni 2006 und der Frau Dr. med. H.________, FMH für Psychiatrie und
Psychotherapie, vom 30. März 2009 (vgl. E. 5.4 hienach). In dieser Hinsicht ist
das Gutachten mithin nicht zu beanstanden (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232;
Urteil 8C_924/2008 vom 8. April 2009 E. 3.3).

5.3. Mit Rückweisungsurteil 8C_359/2010 erwog das Bundesgericht, nach
Erstattung des Gutachtens habe die IV-Stelle zu entscheiden, ob eine erneute
Abklärung bei der Versicherten zu Hause durchzuführen oder aber der
diesbezügliche Bericht vom 12. Juni 2009 ärztlich daraufhin zu überprüfen sei,
inwieweit er den medizinisch festgestellten Beeinträchtigungen hinreichend
Rechnung trage.

Im Gutachten vom 29. November 2012 legte Dr. med. C._________ im Abschnitt
"Beurteilung und Prognose" dar, die mehrmals durchgeführten Abklärungen hätten
allesamt zum Ergebnis geführt, dass die Versicherte eigenständig wohne, keine
Hilfe beanspruche und keinen Anspruch auf Hilflosenentschädigung habe; dem
könne er aus psychiatrischer Sicht zustimmen. Im Abschnitt "Beantwortung der
Fragen" stellte er fest, derzeit sei sie in der Lage, eigenständig zu wohnen,
ihre ADL-Tätigkeiten zu meistern; sie brauche im Alltag keine Unterstützung
durch Drittpersonen.

Dr. med. C._________ hatte somit Kenntnis von den Abklärungen der IV-Stelle bei
der Versicherten zu Hause vom 21. November 2005, 6. März 2007 und 9. Juni 2009,
in deren Rahmen ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung verneint wurde. Da
er dem Ergebnis dieser Berichte beipflichtete, erübrigte sich eine weitere
Abklärung bei der Versicherten zu Hause (vgl. BGE 133 V 450 E. 11.1.1 S. 468).
Der Umstand, dass Dr. med. C._________ im Abschnitt "Beurteilung und Prognose"
die Fähigkeit der Versicherten, ihren Haushalt und die ADLAktivitäten zu
bewältigen, mit dem Prädikat "knapp" versah, spricht nicht gegen die
Zuverlässigkeit seines Gutachtens.

5.4. Frau Dr. med. H.________, welche die Versicherte seit 7. Juni 2006
behandelt hatte, legte im Bericht vom 30. März 2009 dar, ihr Gesundheitszustand
sei stationär. Demnach ist davon auszugehen, dass seit Juni 2006 im
Wesentlichen dieselbe gesundheitliche Situation vorliegt, wie sie Dr. med.
C._________ im Gutachten vom 29. November 2011 vorfand; auf seine Einschätzung
kann mithin auch für diesen Zeitraum abgestellt werden.

Soweit Frau Dr. med. H.________ am 30. März 2009 weiter darlegte, begleitetes
Wohnen sei dringend zu empfehlen und ein möglicher Mahlzeitendienst
empfehlenswert, vermag dies das Gutachten des Dr. med. C._________ vom 29.
November 2012 nicht zu entkräften, zumal ihr Bericht nur rudimentär begründet
ist und behandelnde Arztpersonen mitunter im Hinblick auf ihre
auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer
Patienten aussagen, weshalb ihre Berichte mit Vorbehalt zu würdigen sind (BGE
135 V 465 E. 4.5. S. 470). Gleiches gilt für den Bericht des die Versicherte
seit 17. März 2006 behandelnden Dr. med. R.________ vom 16. Juni 2006; hierin
wurde auf wenigen Zeilen ohne hinreichende Begründung angegeben, sie sei den
alltagspraktischen Anforderungen nicht gewachsen und auf regelmässige Hilfe
angewiesen.

Unbehelflich ist der Einwand der Versicherten, im Zeitpunkt der Neuanmeldung
habe sie die Hilfe Dritter eine Zeit lang in Anspruch genommen, damit jedoch
später aufgehört, weil sie sich dies nicht mehr habe leisten können. Denn die
Hilflosenentschädigung wird unabhängig von den effektiv entstehenden Kosten und
der tatsächlichen Inanspruchnahme von Dienstleistungen Dritter einzig nach
Massgabe der im konkreten Fall bestehenden objektiven Hilfs- und
Überwachungsbedürftigkeit ausgerichtet (BGE 125 V 297 E. 5a S. 304; Urteil
8C_374/2008 vom 30. Januar 2009 E. 5.2); eine solche hat die Vorinstanz zu
Recht verneint.

5.5. Da von weiteren Abklärungen keine neuen entscheidrelevanten Ergebnisse
mehr zu erwarten sind, ist darauf zu verzichten (antizipierte Beweiswürdigung;
BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236; Urteil 8C_454/2013 vom 24. September 2013 E. 6.5).
Entgegen der Auffassung der Versicherten kann nicht von einer Verletzung des
Willkürverbots (Art. 9 BV), des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
BV; Art. 42 ATSG), des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1 ATSG) oder
einer anderen Norm des Bundesrechts (Art. 95 lit. a BGG) gesprochen werden.

6. 
Die unterliegende Versicherte trägt die Verfahrenskosten (Art. 66 Abs. 1, Art.
68 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für
Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 23. Dezember 2013

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Jancar

Navigation

Neue Suche

ähnliche Leitentscheide suchen
ähnliche Urteile ab 2000 suchen

Drucken nach oben