Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.633/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_633/2013

Urteil vom 30. Dezember 2013

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Ursprung, Maillard,
Gerichtsschreiberin Fleischanderl.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Einwohnergemeinde Bern, Sozialamt, Schwarztor-strasse 71, 3007 Bern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Sozialhilfe,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungs-gerichts des Kantons Bern vom
20. August 2013.

Sachverhalt:

A. 

A.a. X.________ schloss sein in Bern absolviertes juristisches Studium im
Sommer 2010 mit dem Titel Master of Law ab. Nachdem er im Rahmen seiner
Anwaltsausbildung vom 1. Januar bis 31. Juli 2010 sowie vom 1. August bis 31.
Oktober 2010 Praktika bei zwei Anwaltskanzleien absolviert hatte, beantragte er
am 24. November 2010 beim Sozialdienst der Stadt Bern die Ausrichtung von
Sozialhilfeleistungen. Mit Verfügung vom 20. Dezember 2010 beschied das
Sozialamt der Stadt Bern (nachfolgend: Sozialamt) das Gesuch abschlägig. Die
dagegen erhobene Beschwerde wies das Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland
ab (Entscheid vom 12. Mai 2011). Als Praktikant war X.________ in der Folge ab
1. Januar 2011 bei der Steuerverwaltung Y.________ sowie vom 1. Juli bis 31.
Dezember 2011 bei der Staatsanwaltschaft Z.________ für die Verfolgung von
Wirtschaftsdelikten tätig. Die gegen den Bescheid des
Regierungsstatthalteramtes eingereichte Beschwerde wies das Verwaltungsgericht
des Kantons Bern mit Entscheid vom 6. Oktober 2011 ab. Das hierauf angerufene
Bundesgericht hiess die Rechtsvorkehr teilweise gut, hob die Entscheide des
Verwaltungsgerichts und des Regierungsstatthalteramtes sowie die Verfügung des
Sozialamtes auf und wies die Sache an Letzteres zurück, damit es nach erfolgter
Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Anspruch auf Sozialhilfe neu
befinde; im Übrigen wies es die Beschwerde ab (Urteil 8C_787/2011 vom 28.
Februar 2012).

A.b. Das Sozialamt forderte daraufhin X.________ auf, ihm sämtliche
Bewerbungsunterlagen für den massgeblichen Beurteilungszeitraum aufzulegen. Am
21. Juni 2012 wurde auf Grund fehlender Bedürftigkeit abermals ablehnend
verfügt. Daran hielt das Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland fest
(Entscheid vom 21. November 2012).

B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Bern
mit Entscheid vom 20. August 2013 insofern teilweise gut, als es den
vorinstanzlichen Entscheid im Kostenpunkt (Auferlegung eines Anteils der
Verfahrenskosten von Fr. 200.-) aufhob. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab,
soweit es darauf eintrat.

C. 
X.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und
beantragt im Wesentlichen, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids sei die
Sache an das Sozialamt zurückzuweisen mit der Anweisung, ihm für den Zeitraum
vom 24. November 2010 bis Ende Januar 2011 Sozialhilfe bzw. Nothilfe nach Art.
12 BV auszurichten samt Verzugszins. Ferner sei ihm für das letztinstanzliche
Verfahren die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.

Die kantonalen Akten wurden eingeholt. Auf einen Schriftenwechsel wurde
verzichtet.

Erwägungen:

1. 
Gestützt auf Art. 82 lit. a BGG beurteilt das Bundesgericht Beschwerden gegen
Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts. Dieses Rechtsmittel
steht somit grundsätzlich auch auf dem Gebiet der kantonalen Sozialhilfe zur
Verfügung. Das Bundesgerichtsgesetz enthält dazu in Art. 83 keinen
Ausschlussgrund.

2. 

2.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Der vorinstanzliche
Entscheid stützt sich in der Sache auf kantonales Recht. Als Beschwerdegrund
kommt zur Hauptsache die Verletzung von Bundesrecht, insbesondere von
verfassungsmässigen Rechten der Bundesverfassung in Frage (Art. 95 BGG). Die
Anwendung des kantonalen Rechts als solches bildet nicht Beschwerdegrund.
Überprüft werden kann insoweit nur, ob der angefochtene Entscheid auf
willkürlicher Gesetzesanwendung beruht oder ob das Gesetz oder seine Anwendung
sonst wie gegen übergeordnetes Recht verstossen (vgl. BGE 133 II 249 E. 1.2.1
S. 251 f.). Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und
interkantonalem Recht gilt eine qualifizierte Rügepflicht. Das Bundesgericht
prüft eine solche Rüge nur insofern, als sie in der Beschwerde präzise
vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E.
1.4.1 S. 53). Wird eine Verletzung des Willkürverbots geltend gemacht, muss im
Einzelnen dargelegt werden, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem
qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet. Auf ungenügend begründete
Rügen und bloss allgemein gehaltene, appellatorische Kritik am angefochtenen
Entscheid tritt es nicht ein (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 262; 129 I 113 E. 2.1 S.
120; je mit Hinweisen; Urteil 8C_294/2011 vom 29. Dezember 2011 E. 2.1, nicht
publ. in: BGE 138 I 113).

2.2. Nach Art. 105 BGG legt das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt
zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Abs. 1). Es kann diese
Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie
offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art.
95 BGG beruht (Abs. 2). Die Voraussetzungen für eine Sachverhaltsrüge nach Art.
97 Abs. 1 BGG und für eine Berichtigung des Sachverhalts von Amtes wegen nach
Art. 105 Abs. 2 BGG stimmen im Wesentlichen überein. Soweit es um die Frage
geht, ob der Sachverhalt willkürlich oder unter verfassungswidriger Verletzung
einer kantonalen Verfahrensregel ermittelt worden ist, genügt es nicht, einen
von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu
behaupten. Vielmehr ist in der Beschwerdeschrift darzulegen, inwiefern diese
Feststellungen willkürlich bzw. unter Verletzung einer verfahrensrechtlichen
Verfassungsvorschrift zustande gekommen sind. Andernfalls können Vorbringen mit
Bezug auf einen Sachverhalt, der von den Feststellungen im angefochtenen
Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt werden. Vorbehalten bleiben
offensichtliche Sachverhaltsmängel im Sinne von Art. 105 Abs. 2 BGG, die
geradezu in die Augen springen (Urteil 8C_294/2011 vom 29. Dezember 2011 E. 2.2
mit Hinweisen, nicht publ. in: BGE 138 I 113).

3. 

3.1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz den Anspruch des
Beschwerdeführers auf Sozialhilfe für den Zeitraum vom 24. November 2010
(Gesuchseinreichung) bis längstens Ende Januar 2011 zu Recht verneint hat.

3.2. Die für die Beurteilung massgebenden Rechtsgrundlagen wurden im Urteil
8C_787/2011 vom 28. Februar 2012 einlässlich dargelegt (E. 3.1, 3.2.1, 3.2.2
und 5.1). Es kann vorliegend darauf verwiesen werden.

4. 
Der Beschwerdeführer beanstandet den angefochtenen Entscheid zunächst in
formeller Hinsicht. Darauf ist vorab einzugehen.

4.1. In der Beschwerde wird ein den vorinstanzlich einzelrichterlich
entscheidenden Verwaltungsrichter Burkhard und die zuständige
Gerichtsschreiberin Baerfuss Klossner betreffender Verstoss gegen die
Ausstandspflichten geltend gemacht. Verfahrensrechtliche Einwendungen dieser
Art müssen jedoch frühzeitig erhoben werden und dürfen nicht (für den Fall
eines ungünstigen Ausgangs des Verfahrens) für das Rechtsmittelverfahren
"aufgespart" werden. Wer den Mangel nicht unverzüglich vorbringt, wenn er davon
Kenntnis erhält, sondern sich stillschweigend auf ein Verfahren einlässt,
verwirkt den Anspruch auf spätere Anrufung der vermeintlich verletzten
Bestimmungen (BGE 135 III 334 E. 2.2 S. 336 mit Hinweisen; Urteil 1C_460/2012
vom 25. November 2013 E. 3.1). Nachdem der Beschwerdeführer am 18. Februar 2013
ein Ausstandsbegehren gegen die Verwaltungsrichterin Herzog und die
Gerichtsschreiberin Mewes gestellt hatte, wurden die Akten mit Entscheid des
Präsidenten der verwaltungsrechtlichen Abteilung der Vorinstanz vom 5. März
2013 zur weiteren Behandlung an den Verwaltungsrichter Burkhard überwiesen. Der
Beschwerdeführer hatte spätestens nach Zustellung dieses Entscheids die
Möglichkeit, Einwände gegen die Person des neu eingesetzten Verwaltungsrichters
anzubringen. Er hat dies jedoch erst letztinstanzlich nach Ergehen des hier
angefochtenen Entscheids getan, weshalb insoweit auf die Rüge nicht einzutreten
ist. Soweit der Beschwerdeführer die Befangenheit des vorinstanzlichen Richters
aus der Begründung seines Entscheides ableitet, ist darauf hinzuweisen, dass
richterliche Verfahrensfehler die Unbefangenheit nur ausnahmsweise in Frage
stellen können. Es muss sich um eine schwere Verletzung von Richterpflichten
handeln (Urteil 5A_206/2008 vom 23. Mai 2008 E. 2.2). Davon kann hier keine
Rede sein (vgl. nachfolgende E. 4.2 - 4.5 und 5).

4.2. Der Vorinstanz wird rechtsverweigerndes Verhalten vorgeworfen, da sie im
Rahmen ihrer Entscheidfindung entgegen den Vorgaben des Rückweisungsurteils
8C_787/2011 vom 28. Februar 2012 lediglich die Stellenbemühungen des
Beschwerdeführers im nichtjuristischen Bereich berücksichtigt habe. Dem ist
entgegenzuhalten, dass das Bundesgericht im erwähnten Urteil die
Unvollständigkeit und daher Mangelhaftigkeit des Sachverhalts nur mit Blick auf
den Nachweis der beruflichen Einsatzmöglichkeiten in nichtjuristischen
Tätigkeitsfeldern festgestellt und zur diesbezüglich vertieften Abklärung an
die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen hat (vgl. E. 5.2.2 des Urteils). Die
Frage, ob der Beschwerdeführer seiner Pflicht zur Selbsthilfe Genüge getan hat,
lässt sich letztlich zwar einzig auf Grund einer ganzheitlichen
Betrachtungsweise, d.h. in Beachtung auch der berufsspezifischen
Arbeitsbemühungen, beantworten. Kommen die rechtsanwendenden Behörden vor dem
Hintergrund der vervollständigten Aktenlage indessen zum Schluss, dass bereits
die Anstrengungen um ausserjuristische Beschäftigungen den Anforderungen nicht
genügen - sei dies in qualitativer oder quantitativer Hinsicht -, erübrigen
sich Weiterungen zur Stellensuche im angestammten Sektor. Von einer durch das
kantonale Gericht begangenen Rechtsverweigerung kann mithin keine Rede sein.
Ebenso wenig stellt dessen Begründung angesichts des gesamten Prozessverlaufs
einen unerwartet eingenommenen neuartigen Rechtsstandpunkt dar, der es nach
Art. 29 Abs. 2 BV verpflichtet hätte, dem Beschwerdeführer vor der
Entscheidfällung die Gelegenheit zu geben, sich dazu zu äussern.

4.3. Im Umstand, dass der angefochtene Entscheid auch die Thematik der
zumutbaren Bildung von Rückstellungen für den Monat Januar 2011 anspricht, kann
sodann keine Rechtsverweigerung erblickt werden. Dieser Aspekt wurde vielmehr
bereits im Urteil 8C_787/2011 explizit erwähnt (vgl. E. 5.1) und hat daher
ebenfalls in eine Gesamtbetrachtung einzufliessen.

4.4. Als ebenfalls unbehelflich erweist sich der Einwand des Beschwerdeführers,
die Vorinstanz habe sich überspitzt formalistisch verhalten, indem sie insoweit
auf sein Rechtsbegehren nicht eingetreten sei, als er um Ausrichtung von
Sozialhilfe für den ganzen Monat November 2010 ersucht habe. Er räumt selber
ein, seinen entsprechenden Antrag am 24. November 2010 gestellt zu haben,
weshalb ihm erst ab diesem Datum allfällige Leistungen zustünden. Da ihm aus
dem Nichteintretensentscheid im Übrigen keinerlei Kosten erwachsen sind, ist
eine Beschwer nicht erkennbar. Auch verstösst das kantonale Gericht mit seiner
Argumentation nicht gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne der ihm
obliegende Begründungspflicht, sind die wesentlichen Überlegungen, von denen es
sich hat leiten lassen und auf die sich der Entscheid stützt, doch klar
ersichtlich (vgl. BGE 137 II 266 E. 3.2 S. 270; Urteil 9C_444/2013 vom 10.
Dezember 2013 E. 3.3 mit Hinweisen). Gleiches hat in Bezug auf die bemängelte
Dichte der vorinstanzlichen Ausführungen zu den Suchbemühungen des
Beschwerdeführers zu gelten. Namentlich in Anbetracht der eingehenden
Erläuterungen in der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 21. Juni 2012 und im
regierungsstatthalteramtlichen Entscheid vom 21. November 2011 war es dem
kantonalen Gericht erlaubt, sich auf das Essenzielle zu beschränken.

4.5. Was schliesslich die Rüge anbelangt, die Vorinstanz habe durch das
Ausserachtlassen des Antrags um Gewährung von Nothilfe nach Art. 12 BV eine
formelle Rechtsverweigerung begangen, ist auf die Ausführungen des
Bundesgerichts in seinem Rückweisungsurteil 8C_787/2011 (E. 5.1) zu verweisen.
Darin wurde ausdrücklich festgehalten hat, dass, wer objektiv befähigt wäre,
sich insbesondere durch Annahme einer zumutbaren Erwerbstätigkeit aus eigener
Kraft die für das Überleben erforderlichen Mittel zu verschaffen,
rechtsprechungsgemäss weder die Voraussetzungen für den Anspruch auf
Sozialhilfe noch auf finanzielle Nothilfe im Sinne von Art. 12 BV erfüllt. Das
kantonale Gericht ist in seinem Entscheid zum Ergebnis gelangt, dass es dem
Beschwerdeführer zumutbar gewesen wäre, seine finanzielle Notlage im Zeitraum
vom 24. November 2010 bis Ende Januar 2011 durch entsprechende
Arbeitsbemühungen zu überbrücken. Weitergehender Erläuterungen bedurfte es vor
dem Hintergrund des bundesgerichtlichen Urteils nicht.

5. 
Im materiellen Punkt moniert der Beschwerdeführer eine willkürliche
Rechtsanwendung durch die Vorinstanz, indem diese die Anspruchsvoraussetzungen
für die Ausrichtung von Sozialhilfe infolge Verletzung des
Subsidiaritätsprinzips als nicht erfüllt betrachtet.

5.1. Das kantonale Gericht hat in Würdigung der gesamten Umstände, namentlich
der durch die Beschwerdegegnerin erhobenen zusätzlichen Abklärungen in Bezug
auf Stellenbemühungen im ausserberuflichen Sektor, erwogen, dass sich der
Beschwerdeführer zu spät und in quantitativer Hinsicht ungenügend um eine
Erwerbstätigkeit im nichtjuristischen Bereich beworben habe. Er habe folglich
nicht alles ihm Zumutbare unternommen, um für die Monate November und Dezember
2010 eine Erwerbstätigkeit zu finden und damit die in diesem Zeitraum
bestehende finanzielle Notlage aus eigenen Kräften abzuwenden. Dasselbe gelte
auch für Januar 2011, welchen Monat er mittels vorgängig zu bildenden
Rückstellungen oder eines Lohnvorschusses hätte überbrücken können.

5.2. Die letztinstanzlich dagegen vorgebrachten Einwendungen führen, zumal sie
sich im Wesentlichen in einer Wiederholung der bereits im kantonalen Verfahren
erhobenen und entkräfteten Rügen erschöpfen, zu keinem anderen Resultat. Im
angefochtenen Entscheid wurde in für das Bundesgericht verbindlicher Weise
festgestellt (vgl. E. 2.2 hievor), dass sich der Beschwerdeführer in der Zeit
vom 1. August bis 30. November 2010 lediglich für zehn nichtjuristische
Tätigkeiten beworben hat, was einem Durchschnitt von weniger als drei
Bewerbungen pro Monat entspricht. Würden - so die Vorinstanz im Weiteren - auch
dessen Stellenbemühungen im Juli 2010 berücksichtigt, käme der Beschwerdeführer
auf maximal 17 und damit im Schnitt auf gut drei Bewerbungen monatlich. Auch im
juristischen Sektor habe der Beschwerdeführer in derselben Zeitspanne insgesamt
nur zwölf Bewerbungen verschickt. Diese Anzahl ist mit dem kantonalen Gericht
als unzureichend zu werten, war der Beschwerdeführer doch gehalten, spätestens
bei Absehbarkeit der drohenden finanziellen Situation - in casu ab Antritt der
bekanntermassen auf Ende Oktober 2010 befristeten zweiten
Anwaltspraktikumsstelle anfangs August 2010 - die Arbeitssuche aufzunehmen bzw.
zu intensivieren. Nebst diesem quantitativem Aspekt verdeutlicht auch der
Umstand, wonach ernsthafte Anstrengungen in Bezug auf ausserjuristische
Einsatzmöglichkeiten erst für den Monat Oktober 2010 ausgewiesen sind, dass der
Beschwerdeführer seine ihm als Sozialhilfeansprechendem obliegende
Eigenverantwortung nicht in ausreichendem Masse wahrgenommen hat. Wie das
kantonale Gericht zutreffend erkannt hat, sind die beiden Kurz-Arbeitseinsätze
im November 2010 und die Praktikumsstelle ab 1. Januar 2011 (Steuerverwaltung)
zwar positiv zu würdigen, sie vermögen aber die insgesamt ungenügenden
Bemühungen nicht auszugleichen. Dies gilt umso mehr, als die Zusage für
Letztere erst anfangs Dezember 2010 erging. Gründe dafür, dass es dem
Beschwerdeführer nicht möglich gewesen wäre, sich früher um entsprechende
Angebote zu kümmern, sind weder dargetan noch ersichtlich. Ebenso wenig
verfängt das - bereits vorinstanzlich vorgebrachte - Argument, die zuständigen
Behörden hätten ihn frühzeitig auf die erforderliche Mindestanzahl von
Bewerbungen hinweisen müssen. Da er sich erst am 24. November 2010 zum Bezug
von Sozialhilfeleistungen angemeldet hat, wäre eine diesbezügliche Information
ohnehin bereits verspätet gewesen. Überdies hätte es ihm als Rechtskundigem
klar sein müssen, dass die von ihm getätigten Anstrengungen nicht genügten, um
seiner Verpflichtung zur Selbsthilfe nachzukommen. Das kantonale Gericht hat
schliesslich einlässlich dargelegt, dass es dem Beschwerdeführer möglich und
zumutbar gewesen wäre, hinreichende Rückstellungen zu äufnen, um den Monat
Januar 2011 bis zur ersten Praktikumslohnauszahlung finanziell zu überbrücken.
Was in der Beschwerde dagegen eingewendet wird, belegt keine willkürliche
Ermittlung bzw. offensichtliche Unrichtigkeit des festgestellten Sachverhalts.

Es hat damit beim vorinstanzlichen Entscheid sein Bewenden.

6. 
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz
1 BGG). Eine Parteientschädigung steht ihm dem Ausgang des Verfahrens
entsprechend weder für den vor- noch letztinstanzlichen Prozess zu (Art. 68
Abs. 1 und 2 BGG). Dem Gesuch um unentgeltliche Prozessführung kann, da die
Beschwerde insgesamt als aussichtslos einzustufen ist, nicht stattgegeben
werden (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern
schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 30. Dezember 2013
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl

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