Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.619/2013
Zurück zum Index I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2013
Retour à l'indice I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2013


Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente
dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet.
Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem
Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
                                                               Grössere Schrift

Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_619/2013

Urteil vom 17. Oktober 2013

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Gerichtsschreiberin Riedi Hunold.

Verfahrensbeteiligte
R.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Gemeinde X.________,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid
des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich
vom 31. Juli 2013.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 10. September 2013 (Poststempel) gegen den Entscheid des
Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 31. Juli 2013,

in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die
Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten hat,
wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der
angefochtene Akt Recht verletzt, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht
eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass Art. 95 ff. BGG die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe nennen,
dass bei Beschwerden, die sich gegen einen in Anwendung von kantonalem Recht
ergangenen Entscheid richten, die Verletzung von bloss kantonalen Rechts keinen
selbstständigen Beschwerdegrund bildet, sondern die beschwerdeführende Person
darzulegen hat, inwiefern der beanstandete Entscheid gegen verfassungsmässige
Rechte verstossen soll (BGE 135 V 94 E. 1 S. 95),
dass hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich der
willkürlichen Anwendung von kantonalem Recht und Willkür bei der
Sachverhaltsfeststellung; BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 133 II 249 E. 1.4.3. S.
255) der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von
Amtes wegen nicht gilt, weshalb eine qualifizierte Rügepflicht besteht (Art.
106 Abs. 2 BGG; BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176; 135 V 94 E. 1 S. 95),
dass es daher der beschwerdeführenden Person obliegt, klar und detailliert
anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, welche
verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid
verletzt worden sind (vgl. zum Ganzen auch Urteil 8C_871/2011 vom 13. Juni 2012
E. 1),
dass vorliegend ein auf kantonalem Sozialhilferecht beruhender Entscheid
angefochten wird,

dass die Beschwerdeführerin zwar verschiedene Gründe anführt, weshalb ihr ein
Wohnungswechsel unzumutbar sei, aber keine Verletzung eines verfassungsmässigen
Rechts geltend macht und sich weitgehend auf appellatorische Kritik beschränkt,
was nicht ausreichend ist (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246 mit Hinweisen),
dass die Beschwerde die Anforderungen an die (qualifizierte) Rügepflicht (Art.
42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG) nicht erfüllt,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die
Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG
auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
dass die unentgeltliche Rechtspflege gewährt werden kann, sofern die
gesuchsstellende Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr
Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 64 Abs. 1 BGG),
dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege infolge offensichtlicher
Unzulässigkeit des Rechtsmittels und damit Aussichtslosigkeit abgewiesen werden
muss, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist,

erkennt die Präsidentin:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen, soweit es nicht
gegenstandslos geworden ist.

3. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich
schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 17. Oktober 2013

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Die Gerichtsschreiberin: Riedi Hunold

Navigation

Neue Suche

ähnliche Leitentscheide suchen
ähnliche Urteile ab 2000 suchen

Drucken nach oben