Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.615/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]          
8C_615/2013 {T 0/2}     

Urteil vom 5. Dezember 2013

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Maillard,
Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiber Hochuli.

Verfahrensbeteiligte
S.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Vaudoise Allgemeine Versicherungs-Gesellschaft AG, Place de Milan, 1007
Lausanne,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung (Integritätsentschädigung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn
vom 30. Juli 2013.

Sachverhalt:

A. 
S.________, geboren 1964, war als Geschäftsbereichsleiter Leistungen der
Ausgleichskasse des Kantons Solothurn bei der Vaudoise Allgemeine
Versicherungs-Gesellschaft AG (nachfolgend: Vaudoise oder Beschwerdegegnerin)
obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert,
als er sich bei einem Fussballspiel am 15. April 2009 eine Verletzung am
rechten Knie zuzog. Die Vaudoise übernahm die Heilbehandlung und erbrachte ein
Taggeld. Nachdem sämtliche Leistungen im Juni 2009 formlos eingestellt und der
Fall insoweit abgeschlossen werden konnten, ersuchte der Versicherte mit
Schreiben vom 8. Juni 2011 um Prüfung eines Anspruchs auf
Integritätsentschädigung für die aus diesem Unfall zurückbleibenden
Beeinträchtigungen. Gestützt auf die Ergebnisse fachärztlich orthopädischer und
neurologischer Untersuchungen verneinte die Vaudoise mit Verfügung vom 6.
Februar 2012 einen Anspruch auf Integritätsentschädigung und hielt mit
Einspracheentscheid vom 15. Mai 2012 daran fest.

B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde des S.________ wies das Versicherungsgericht
des Kantons Solothurn mit Entscheid vom       30. Juli 2013 ab.

C. 
Mit einer als "subsidiäre Verfassungsbeschwerde" betitelten Eingabe beantragt
S.________ sinngemäss, die Sache sei unter Aufhebung des angefochtenen
Gerichtsentscheids zur Neubeurteilung der Beschwerde an die Vorinstanz
zurückzuweisen.

Erwägungen:

1. 

1.1. Der Beschwerdeführer reicht eine subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach
Art. 113 ff. BGG ein. In der vorliegenden Streitsache handelt es sich um einen
Endentscheid (Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen Instanz (Art. 86 Abs. 1
lit. d BGG) in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a
BGG), die unter keinen Ausschlussgrund nach Art. 83 BGG fällt, weshalb eine
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten einzureichen gewesen wäre.
Eine falsche Bezeichnung schadet indes nicht (BGE 133 II 409 E. 1.1 S. 411).
Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist somit als Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten entgegenzunehmen (Urteil 2C_840/2009 vom
21. Juni 2010 E. 1.1).

1.2. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Im Beschwerdefahren um
die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder
Unfallversicherung ist das Bundesgericht - anders als in den übrigen
Sozialversicherungsbereichen (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG) -
nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).

1.3. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
BGG), doch prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und
Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), nur die geltend gemachten
Vorbringen, falls allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu
offensichtlich sind (BGE 138 I 274 E. 1.6 S. 280 mit Hinweis). Hinsichtlich der
Verletzung von Grundrechten, darin eingeschlossen solcher, die sich aus
Völkerrecht ergeben, gilt eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG;
BGE 138 V 74 E. 2 S. 76 f.; 138 I 367 E. 5.2 S. 373, 274 E. 1.6 S. 280 f.).

2. 
Das kantonale Gericht hat die für die Beurteilung der Streitsache massgeblichen
Rechtsgrundlagen im angefochtenen Entscheid zutreffend dargelegt. Darauf wird
verwiesen (Art. 109 Abs. 3 Satz 2 BGG).

3. 
Soweit der Beschwerdeführer vor Bundesgericht neue, vom vorinstanzlich und von
der Vaudoise festgestellten Sachverhalt abweichende Tatsachenbehauptungen
vorbringt, handelt es sich um - auch in Verfahren betreffend die Zusprechung
oder Verweigerung von Geldleistungen der Unfallversicherung (BGE 135 V 194 E. 2
und 3 S. 196 ff.) - unzulässige Noven im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG, welche
hier nicht zu berücksichtigen sind (Urteil 8C_14/2013 vom    20. August 2013 E.
1.3 mit Hinweisen), zumal der Versicherte keine Gründe anführt, inwiefern erst
der angefochtene Entscheid den Anlass zu diesen Vorbringen gegeben habe.

4. 
Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe das Rechtsgleichheitsgebot (Art.
8 Abs. 1 BV) und das Willkürverbot (Art. 9 BV) verletzt, indem sie ausser Acht
gelassen habe, dass die Voraussetzungen für die Ausrichtung einer
Integritätsentschädigung nicht von allen Unfallversicherern, welche zur
Durchführung des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) zugelassen
sind, einheitlich gehandhabt würden. Im Rahmen der schon im vorinstanzlichen
Beschwerdeverfahren gewährleisteten Rechtsanwendung von Amtes wegen    (Art.
110 BGG) war sichergestellt, dass allfällige unterschiedliche Praxen bei der
Bemessung der Integritätsentschädigung (Art. 25    Abs. 2 UVG in Verbindung mit
Art. 36 Abs. 2 UVV und Anhang 3 zur UVV) bereits durch das kantonale Gericht
korrigiert würden. Der Versicherte behauptet nicht und legt auch nicht dar,
inwiefern die Vorinstanz in konkreten Fällen mit identischen Unfallfolgen einen
Anspruch auf Integritätsentschädigung bejaht habe. Die Ausführungen des
Beschwerdeführers genügen der qualifizierten Rügepflicht (E. 1.3 hievor) nicht.

5. 
Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im vereinfachten
Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG - ohne Durchführung des
Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und unter Verweis auf den
kantonalen Entscheid (Art. 102 Abs. 1 und Art. 109 Abs. 3 BGG) - erledigt.

6. 
Die Gerichtskosten werden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art.
66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 5. Dezember 2013

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Hochuli

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