Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.598/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_598/2013

Urteil vom 5. September 2013

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte
A._______,
vertreten durch Beratungsstelle für Ausländer, M. Milovanovic,
Beschwerdeführerin,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich
vom 21. Juni 2013.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 2. September 2013 (Poststempel) gegen den Entscheid des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 21. Juni 2013,

in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die
Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass die Beschwerde diesen inhaltlichen Mindestanforderungen offensichtlich
nicht genügt, wird darin weder auf die von der Vorinstanz auf der Basis von
Arztberichten und in Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen vorgenommene
Einschätzung der Restarbeitsfähigkeit noch auf die gestützt darauf vorgenommene
Invaliditätsbemessung konkret eingegangen und dabei aufgezeigt, inwiefern das
kantonale Gericht eine Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG oder eine
unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97
Abs. 2 BGG begangen haben sollte,
dass vielmehr den ärztlichen Einschätzungen zur Restarbeitsfähigkeit lediglich
die Aussage gegenübergestellt wird, sie (die Beschwerdeführerin) haben doch bei
jeder ärztlichen Untersuchung auf auch in sitzender Situation andauernden
persistierenden Schmerzen im linken Knie hingewiesen,
dass dies nach Gesagten offenkundig nicht genügt, was dem Rechtsvertreter der
Beschwerdeführerin klar sein müsste (vgl. dazu statt vieler die von ihm vor
Bundesgericht bereits als Rechtsvertreter geführten Beschwerdeverfahren, wie
etwa 9C_404/2013 vom 21. Juni 2013, 9C_292/2013 vom 7. Juni 2013, 8C_741/2012
vom 26. September 2012, 8C_239/2012 vom 26. April 2012 und 8C_732/2011 vom 21.
Oktober 2011 sowie insbesondere auch jene, in denen ihm persönlich wegen
unsorgfältiger Beschwerdeführung Ordnungsbussen auferlegt worden sind [8C_200/
2012 vom 26. April 2012, 8C_299/2011 vom 10. Mai 2011 und 8C_264/2011 vom 7.
April 2011]),
dass im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG auf
die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von
Gerichtskosten zu Lasten der Beschwerdeführerin verzichtet wird, womit das
Gesuch um Befreiung wegen bedürftiger Beschwerdeführung gegenstandslos ist,

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 5. September 2013

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel

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