Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.593/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_593/2013

Urteil vom 11. Dezember 2013

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiber Hochuli.

Verfahrensbeteiligte
Helsana Unfall AG,
Recht, Postfach, 8081 Zürich,
Beschwerdeführerin,

gegen

M.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Roland Zahner,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Unfallversicherung (Kausalzusammenhang),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen
vom 11. Juni 2013.

Sachverhalt:

A. 
M.________, geboren 1952, ist Vater von zwei Töchtern (geboren 1982 und 1986),
arbeitete von 1992 bis 2002 als Mitglied der Geschäftsleitung der X.________ AG
und war in dieser Eigenschaft bei der Helsana Unfall AG (nachfolgend: Helsana
oder Beschwerdeführerin) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen und
Berufskrankheiten versichert. Am 21. März 1999 übersah er am Steuer seines
Volvos bei einem Linksabbiegemanöver auf der Hauptstrasse zwischen A.________
und B.________ bei einer signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h einen
entgegenkommenden Mazda, weshalb es zu einer heftigen Kollision kam. Dabei
stiess der Mazda mit der Front in die rechte hintere Seite des Volvos. Der
Versicherte und seine auf dem Beifahrersitz mitfahrende jüngere Tochter zogen
sich abgesehen von Prellungen keine erheblichen Verletzungen zu. Die Ehegattin
(Kindsmutter), welche im Volvo rechts hinten sass, war noch am Leben, als sie
ein zufällig an der Unfallstelle anwesender Arzt noch im Unfallfahrzeug vor dem
Eintreffen der Rettungskräfte - erfolglos - vor dem Ableben zu bewahren
versuchte. Nach zehn psychotherapeutischen Sitzungen wegen einer
posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) schloss die Helsana den Fall im
November 1999 form- und folgenlos ab. Die Strafuntersuchung gegen den
Versicherten wegen fahrlässiger Tötung seiner Ehegattin stellte die
Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 21. September 2001 wegen schwerer
Betroffenheit durch die unmittelbaren Folgen seiner Tat ein.
Unter anderem gestützt auf ein psychiatrisches Gutachten der Klinik für
Psychiatrie und Psychotherapie des Spitals Y.________ vom 20. Mai 2011
(nachfolgend: psychiatrisches Gutachten), welches auch zur Frage der
Unfallkausalität Stellung nahm, sprach die Invalidenversicherung M.________ mit
Wirkung ab 1. Oktober 2009 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 88 % eine
ganze Invalidenrente zu.
Nachdem der Versicherte die Helsana gemäss eigenen Angaben bereits im Sommer
2007 um Prüfung der Leistungspflicht hinsichtlich der rückfallweise zum Unfall
vom 21. März 1999 angemeldeten Beschwerden ersucht hatte, gelangte er im
Februar 2010, als die Helsana ihre Originalakten bereits vernichtet hatte,
erneut an diese, welche mit Verfügung vom 2. September 2010, bestätigt durch
Einspracheentscheid vom 15. Mai 2012, eine Leistungspflicht mangels eines
anspruchsbegründenden Kausalzusammenhanges verneinte.

B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde des M.________ hiess das Versicherungsgericht
des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 11. Juni 2013 gut, hob den
Einspracheentscheid vom 15. Mai 2012 auf und wies die Sache "zur Prüfung der
Versicherungsleistungen aus der ab 2008 aufgetretenen Behandlungsbedürftigkeit
und Arbeitsunfähigkeit" des Versicherten an die Helsana zurück.

C. 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt die Helsana
die Aufhebung des angefochtenen Gerichtsentscheides.

Erwägungen:

1. 
Dispositiv Ziffer 1 des angefochtenen Entscheides weist die Sache unter
Aufhebung des Einspracheentscheides vom 15. Mai 2012 zur Festlegung der
Versicherungsleistungen für die ab 2008 aufgetretene Behandlungsbedürftigkeit
und Arbeitsunfähigkeit an die Helsana zurück. Formell handelt es sich demnach
um einen Rückweisungsentscheid. Dient die Rückweisung - wie hier - nur noch der
Umsetzung des oberinstanzlich Angeordneten und verbleibt der unteren Instanz
somit kein Entscheidungsspielraum mehr, handelt es sich materiell nicht - wie
bei Rückweisungsentscheiden sonst grundsätzlich der Fall - um einen
Zwischenentscheid, der bloss unter den Voraussetzungen der Art. 92 oder 93 BGG
beim Bundesgericht anfechtbar wäre, sondern um einen Endentscheid im Sinne von
Art. 90 BGG (SVR 2008 IV Nr. 39 S. 131, 9C_684/2007 E. 1.1 mit Hinweisen). Auf
die Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 90 BGG).

2.

2.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet
das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Immerhin prüft es, unter
Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42
Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die
rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist jedenfalls nicht
gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen
Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen
wurden (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).

2.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von
Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht
an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden
(Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).

3. 
Fest steht, dass der Versicherte im Anschluss an die Personenwagenkollision vom
21. März 1999 mit Todesfolge für seine Ehegattin im Beisein der jüngeren
Tochter spätestens ab 28. März 1999 an behandlungsbedürftigen unfallbedingten
Folgen einer PTBS litt und sich nach einem Unterbruch ab 2008 bei
Arbeitsunfähigkeit in unterschiedlichem Ausmass wiederum psychiatrisch
behandeln lassen musste. Vor Bundesgericht unbestritten ist sodann, dass die ab
2008 erneut fachpsychiatrisch behandelten Beeinträchtigungen - es handelte sich
gemäss Diagnosen laut beweiskräftigem psychiatrischem Gutachten um eine
rezidivierende depressive Störung, bestehend seit dem Autounfall von 1999
(ICD-10: F33.11), mit aktuell mittelschwerer depressiver Episode und
somatischem Syndrom sowie eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10:
F43.1), bestehend seit dem Autounfall von 1999, mit Exacerbation 2005 - und die
damit verbundene Arbeitsunfähigkeit in einem zumindest teilweise natürlich
kausalen Zusammenhang mit dem Schreckereignis vom 21. März 1999 stehen. Weiter
ist festzuhalten, dass der Beschwerdegegner basierend auf den
Beeinträchtigungen der Leistungsfähigkeit infolge der genannten Diagnosen mit
Wirkung ab 1. Oktober 2009 eine ganze Rente der Invalidenversicherung bezieht.

4. 
Strittig und im Folgenden zu prüfen ist einzig, ob das kantonale Gericht - wie
von der Beschwerdeführerin gerügt - Bundesrecht und insbesondere das
Willkürverbot von Art. 9 BV verletzte, indem es die Unfalladäquanz und damit im
Grundsatz auch die Leistungspflicht der Helsana in Bezug auf die ab 2008
behandelten psychischen Beschwerden und die dadurch verursachte
Arbeitsunfähigkeit bejaht hat.

5.

5.1. Das kantonale Gericht und die Helsana haben im angefochtenen Entscheid und
im Einspracheentscheid vom 15. Mai 2012 die Grundlagen über den für die
Leistungspflicht des obligatorischen Unfallversicherers vorausgesetzten
natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem Gesundheitsschaden (
BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 111 f.), die erforderliche Adäquanz des
Kausalzusammenhangs bei Folgen eines Unfalls mit HWS-Schleudertrauma oder
äquivalenter Verletzung ohne organisch nachweisbare Funktionsausfälle (BGE 134
V 109 ff.) und bei psychischen Fehlentwicklungen nach Unfall (BGE 115 V 133 E.
6c/aa S. 140; vgl. auch BGE 134 V 109 E. 6.1 S. 116) richtig dargelegt. Darauf
wird verwiesen.

5.2. Anzufügen ist, dass die Adäquanz zwischen einem Schreckereignis ohne
körperliche Verletzungen und den nachfolgend aufgetretenen psychischen
Störungen nach der allgemeinen Formel (gewöhnlicher Lauf der Dinge und
allgemeine Lebenserfahrung) zu beurteilen ist (BGE 129 V 177 E. 4.2 S. 184 f.).
Diese Rechtsprechung trägt der Tatsache Rechnung, dass bei Schreckereignissen -
anders als im Rahmen üblicher Unfälle - die psychische Stresssituation im
Vordergrund steht, wogegen dem somatischen Geschehen keine (entscheidende)
Bedeutung beigemessen werden kann. Aus diesem Grund ist die (analoge) Anwendung
der in BGE 115 V 133 entwickelten Adäquanzkriterien ebenso ungeeignet wie
diejenige der so genannten Schleudertraumapraxis (BGE 134 V 109; 117 V 359;
vgl. BGE 129 V 177 E. 4.2 S. 184). Nicht anders verhält es sich, wenn die
versicherte Person zwar körperlich verletzt wird, die somatischen
Beeinträchtigungen indessen lediglich von untergeordneter Bedeutung sind und im
Vergleich zum erlittenen psychischen Stress in den Hintergrund treten. Denn
auch in solchen Fällen kommt dem somatischen Geschehen keine wesentliche
Bedeutung zu. Mithin hat die Beurteilung der Adäquanz zwischen
Schreckereignissen, bei welchen die versicherte Person zwar (auch) körperliche
Beeinträchtigungen davonträgt, letztere aber nicht entscheidend ins Gewicht
fallen, und psychischen Schäden nach der allgemeinen Adäquanzformel zu erfolgen
(Urteil 8C_168/2011 vom 11. Juli 2011 E. 3.2. mit Hinweisen).

5.3. Ob in Bezug auf die ab 2008 wiederum behandlungsbedürftigen und zu
Arbeitsunfähigkeit führenden psychischen Beeinträchtigungen, welche
unbestritten zumindest teilweise in einem natürlichen Kausalzusammenhang mit
dem anerkannten Schreckereignis vom 21. März 1999 stehen (E. 3 hievor), auch
die für die Leistungspflicht des Unfallversicherers zusätzlich erforderliche
Unfalladäquanz zu bejahen ist, beurteilt sich somit hier nach dem gewöhnlichem
Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung. Dabei ist mit der
Vorinstanz gemäss Rechtsprechung nicht allein auf den psychisch gesunden
Versicherten, sondern auf eine weite Bandbreite der Versicherten abzustellen.
In diesem Rahmen bilden auch solche Versicherte Bezugspersonen für die
Adäquanzbeurteilung, welche im Hinblick auf die erlebnismässige Verarbeitung
eines Unfalles zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus
versicherungsmässiger Sicht auf einen Unfall nicht "optimal" reagieren. Daraus
ergibt sich, dass für die Beurteilung der Frage, ob ein konkretes
Unfallereignis als alleinige Ursache oder als Teilursache nach dem gewöhnlichen
Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, zu einer
bestimmten psychischen Schädigung zu führen, kein allzu strenger, sondern im
dargelegten Sinne ein realitätsgerechter Massstab angelegt werden muss (BGE 129
V 177 E. 3.3 S. 181 ff. mit Hinweisen; Urteil 8C_522/2007 vom 1. September 2008
E. 2).

6.

6.1. Die Vorinstanz erkannte gestützt auf das beweiskräftige psychiatrische
Gutachten, dass der Versicherte seit dem Schreckereignis vom 21. März 1999
ausgeprägte Schuldgefühle entwickelt habe. In direktem Zusammenhang mit dem
Unfall stehe auch die psychische Erkrankung seiner beiden Töchter (mit
Essstörungen, depressiven und Borderline-Symptomen, vorübergehender
Suizidalität sowie Selbstverletzungen bis hin zu Drogenkonsum), weshalb 2005 in
Bezug auf die ältere Tochter sogar die Vormundschaftsbehörde eingeschaltet
worden sei. Als der Beschwerdegegner 17 Jahre alt war, habe er nach dem
unerwarteten plötzlichen Tod des 57-jährigen Vaters infolge eines Herzinfarktes
in seiner Familie mit vier Geschwistern die ihm zugeteilte Ersatzvaterrolle
übernommen, die Mutter in seiner Freizeit bei ihrer Arbeit als Hauswartin
unterstützt, die berufliche Ausbildung erfolgreich weitergeführt und sich oft
allein in sein Zimmer zurückgezogen, wo er geweint habe. Nach dem von ihm
verschuldeten Tod seiner Ehegattin habe er sich in Anwendung derselben
Bewältigungsstrategie - Ablenkung durch Arbeit - zu stabilisieren und gegenüber
seien beiden Töchtern Stärke zu zeigen versucht, was ihm zeitweilig auch
ansatzweise gelungen sei. Die posttraumatischen Symptome (vorübergehend auch
immer wieder mit Albträumen, Schlafstörungen, Wiedererleben, Angst- und
Panikattacken) seien nach dem Unfall nie vollständig verschwunden. Mit dem
Versuch der Aufnahme einer selbstständig erwerbenden Beratertätigkeit im Jahre
2005 habe er gehofft, die ihm verbleibenden Ressourcen im Arbeitsprozess
optimal verwerten zu können. Statt dessen habe ihn das einsame Arbeiten zu
Hause zunehmend belastet. Tagesstruktur und soziale Kontakte, die zuvor im
Rahmen der unselbstständigen Arbeitssituation noch gegeben waren und primär der
Stabilisierung des Befindens und des Selbstwertes gedient hätten, seien
weggefallen, weshalb es zum typischen, sekundär verzögerten Krankheitsausbruch
der PTBS gekommen sei. Angesichts dieser Tatsachenfeststellungen gemäss
beweiskräftigem psychiatrischem Gutachten gelangte das kantonale Gericht zur
Überzeugung, dass die während Jahren latent vorhandenen posttraumatischen
Symptome durch die Entwicklung der unfallkausalen Begleitfaktoren (psychische
Beschwerden der Töchter, plötzliches Alleinerzieher-Sein des Versicherten,
Verlust der geregelten Tagesstruktur) mitbeeinflusst worden seien, so dass das
Schreckereignis unter den gegebenen Umständen nach dem gewöhnlichen Lauf der
Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung auch mit Blick auf die praxisgemäss
zu berücksichtigende weite Bandbreite von Versicherten (E. 5.3 hievor) geeignet
war, in Kombination mit den unfallbedingten Begleitfaktoren die unbestritten
zumindest teilweise natürlich kausale Exacerbation der PTBS mit erneuter
Behandlungsbedürftigkeit und Arbeitsunfähigkeit ab 2008 hervorzurufen.

6.2. Die Helsana rügt, das kantonale Gericht habe durch Bejahung der
Unfalladäquanz das Willkürverbot (Art. 9 BV) verletzt. Soweit sich die
Beschwerdeführerin diesbezüglich überhaupt rechtsgenüglich mit der Begründung
des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt, macht sie geltend, die
Vorinstanz habe willkürlich "vor allem später auftretende soziale Belastungen
wie das plötzliche Alleinerzieher-Sein, der Verlust des geregelten
Tagesablaufs, das Strafverfahren usw." berücksichtigt. "Die Probleme, die
daraus entstanden [seien], [hätten] keinen direkten Zusammenhang zum
Unfallereignis", zumal sich der Beschwerdegegner "wegen der unfallbedingten
psychischen Belastungen lediglich für zehn Sitzungen in Therapie [begeben habe]
und anschliessend ein Intervall von acht Jahren ohne Behandlung erfolgte."

6.3. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten, insbesondere des
Willkürverbots, gilt eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE
138 I 274 E. 1.6 S. 280 f. mit Hinweisen). Ob die von der Helsana vor
Bundesgericht erhobene Willkürrüge diesen Anforderungen genügt, erscheint
fraglich, kann aber offen bleiben. Denn nach der Rechtsprechung ist eine
Entscheidung willkürlich, wenn sie eine Norm oder einen klaren und
unumstrittenen Rechtsgrundsatz offensichtlich schwer verletzt, sich mit
sachlichen Gründen schlechthin nicht vertreten lässt oder in stossender Weise
dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid
jedoch nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis
unhaltbar ist. Willkürliche Rechtsanwendung liegt zudem nicht schon vor, wenn
eine andere Lösung vertretbar oder sogar vorzuziehen wäre (BGE 134 I 140 E. 5.4
S. 148; 133 I 149 E. 3.1 S. 153 mit Hinweisen; Urteil 8C_828/2012 vom 22. April
2013 E. 2.3 mit Hinweis). Die Beschwerdeführerin stellt die vorinstanzlichen
Tatsachenfeststellungen (vgl. E. 6.1 hievor), welche sich auf das unbestritten
beweiskräftige psychiatrische Gutachten und die darin wiedergegebenen
anamnestischen Erhebungen abstützen, nicht in Frage. Die Vorinstanz ging
folglich zu Recht davon aus, dass der Versicherte auch in den Jahren 2000-2008
von posttraumatischen Symptomen beeinträchtigt war, aber diese anfänglich noch
durch Flucht in die Arbeit erfolgreich zu verdrängen vermochte. Nachdem die
Helsana nicht darlegt und (E. 6.1 f.) keine Anhaltspunkte dafür erkennbar sind,
dass das kantonale Gericht unter den gegebenen Umständen willkürlich in
sachlich schlechthin unvertretbarer Weise die Unfalladäquanz der ab 2008
behandlungsbedürftigen psychischen Störungen und der damit verbundenen
Arbeitsunfähigkeit bejaht hat, ist die Beschwerde unbegründet und folglich
abzuweisen.

7. 
Für das Verfahren vor Bundesgericht sind von der unterliegenden
Beschwerdeführerin Gerichtskosten zu erheben (Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St.
Gallen und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 11. Dezember 2013
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Hochuli

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