Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.591/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_591/2013

Urteil vom 29. Oktober 2013

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Ursprung, Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiber Krähenbühl.

Verfahrensbeteiligte
J.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andrea Cantieni,
Beschwerdeführer,

gegen

ÖKK Kranken- und Unfallversicherungen AG, Bahnhofstrasse 13, 7302 Landquart,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Martin Schmid,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung (Pflegeleistungen; Heilbehandlung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden
vom 25. Juni 2013.

Sachverhalt:
Mit Verfügung vom 6. Juli 2012, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 31.
Oktober 2012, stellte die ÖKK Kranken- und Unfallversicherungen AG ihre
J.________ (Jg. 1970) nach einem 2007 erlittenen Verkehrsunfall als
Unfallversicherer erbrachten Leistungen rückwirkend per 1. Januar 2012 ein.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden wies die dagegen erhobene
Beschwerde mit dem Begehren um Gewährung von Heilbehandlung auch nach dem 31.
Dezember 2011 mit Entscheid vom 25. Juni 2013 ab.
Beschwerdeweise lässt J.________ beantragen, unter Aufhebung des kantonalen
Entscheids vom 25. Juni 2013 sei die ÖKK zur Übernahme der Heilbehandlung über
den 1. Januar 2012 hinaus zu verpflichten.
Ein Schriftenwechsel wird nicht durchgeführt.

Erwägungen:

1. 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann
wegen Rechtsverletzungen gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden.

2.

2.1. Die für die Beurteilung des streitigen Leistungsanspruches massgebende
gesetzliche Bestimmung (Art. 21 Abs. 1 lit. c UVG) und die hiezu ergangene
Rechtsprechung (SVR 2012 UV Nr. 6 S. 21 [= Urteil 8C_191/2011 vom 16. September
2011]; vgl. auch Urteil [des seinerzeitigen Eidgenössischen
Versicherungsgerichts] U 12/04 vom 28. Juli 2004 E. 3.2) sind im angefochtenen
Entscheid zutreffend dargelegt worden, worauf verwiesen wird.

2.2. Weil angesichts der wiedererlangten vollständigen Arbeitsfähigkeit im vor
dem erlittenen Unfall ausgeübten Beruf von der Fortsetzung ärztlicher
Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes im Sinne von Art.
19 Abs. 1 UVG mehr zu erwarten war, wurde der Versicherungsfall mit Verfügung
vom 6. Juli 2012 und Einspracheentscheid vom 31. Oktober 2012 abgeschlossen,
ohne dass dem Beschwerdeführer eine Invalidenrente zugesprochen worden wäre.
Nach der in E. 2.1 hievor angeführten Rechtsprechung hat der Unfallversicherer
damit aufgrund von Art. 21 Abs. 1 lit. c UVG nicht mehr für weitere
Behandlungs- resp. Pflegevorkehren und damit auch nicht mehr für die vom
Beschwerdeführer beantragten orthopädischen Schuhzurichtungen und benötigten
Spezialschuhe aufzukommen. In dem dem Beschwerdeführer bekannten, in SVR 2012
UV Nr. 6 S. 21 publizierten Urteil 8C_191/2011 hat sich das Bundesgericht
eingehend mit dieser Bestimmung auseinandergesetzt und ist dabei mit
ausführlicher Begründung zum Schluss gelangt, dass nach einem
rentenausschliessenden Fallabschluss für Leistungen zur Erhaltung der
verbleibenden Erwerbsfähigkeit im Sinne dieser Bestimmung kein Raum verbleibt.
Die Vorbringen in der Beschwerdeschrift, welche sich in der Darlegung der mit
dieser Erkenntnis nicht in Einklang stehenden Betrachtungsweise des
Beschwerdeführers erschöpfen, bieten keine Veranlassung zu einer erneuten
Prüfung dieser bereits beantworteten Rechtsfrage. Der eventualiter beantragten
Abklärungen hinsichtlich der medizinischen Notwendigkeit weiterer
Heilbehandlung für den Erhalt der verbliebenen resp. wiedererlangten
Arbeitsfähigkeit bedarf es unter diesen Umständen nicht.

3. 
Die Beschwerde wird im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG als
offensichtlich unbegründet (Abs. 2 lit. a) mit summarischer Begründung und
unter Verweis auf den vorinstanzlichen Entscheid (Abs. 3) ohne Durchführung
eines Schriftenwechsels (Art. 102 Abs. 1 BGG) erledigt. Bei diesem
Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten (Art. 65 Abs. 1 und Abs. 4 lit. a
BGG) vom Beschwerdeführer als unterliegender Partei zu tragen (Art. 66 Abs. 1
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden
und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 29. Oktober 2013
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Krähenbühl

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