Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.590/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_590/2013

Urteil vom 10. September 2013

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte
T.________,
Beschwerdeführer,

gegen

beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung, Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018
Bern,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.
Juni 2013.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 27. August 2013 (Poststempel) gegen den gemäss
postamtlicher Bescheinigung T.________ spätestens am 25. Juni 2013 erfolglos
zugestellten Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Juni
2013,
in das Schreiben des Verwaltungsgerichts vom 8. Juli 2013, mit welchem
T.________ das Urteil noch einmal mit A-Post zugestellt wurde, verbunden mit
dem Hinweis, dass die Rechtsmittelfrist mit dem unbenütztem Ablauf der
Abholungsfrist bereits zu laufen begonnen habe,

in Erwägung,
dass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten innert 30 Tagen
nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides beim
Bundesgericht einzureichen ist (Art. 100 Abs. 1 BGG),
dass eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten oder der
Adressatin oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, spätestens
am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt
gilt (Art. 44 Abs. 2 BGG),
dass in diesen Fällen die Rechtsmittelfrist am folgenden Tag der fiktiven
Zustellung zu laufen beginnt (Art. 44 Abs. 1 BGG),
dass die Rechtsmittelfrist vom 15. Juli bis und mit dem 15. August still stehen
(Art. 46 Abs. 1 lit. d BGG),
dass die Frist, abgesehen von hier nicht interessierenden weiteren
Möglichkeiten, mit der Übergabe der Beschwerde an die Schweizerische Post zu
Handen des Bundesgerichts gewahrt wird (Art. 48 Abs. 1 BGG),
dass somit die Beschwerde nicht innert der spätestens am 26. August 2013
abgelaufenen Rechtsmittelfrist eingereicht worden ist,
dass in der Beschwerdeschrift überdies nicht hinreichend dargetan ist,
inwiefern der angefochtene Entscheid gegen Recht verstossen soll, was gemäss
Art. 42 Abs. 2 BGG aber für eine gültige Beschwerdeerhebung ebenfalls
erforderlich wäre,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die
Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG
auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt die Präsidentin:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Staatssekretariat für
Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 10. September 2013

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel

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