Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.579/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
8C_579/2013
{T                 
0/2
}

Urteil vom 13. Dezember 2013

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Frésard, Maillard,
Gerichtsschreiber Hochuli.

Verfahrensbeteiligte
E.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Andrea Müller-Ranacher,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich
vom 25. Juni 2013.

Sachverhalt:

A. 
E.________, geboren 1982, reiste im November 2002 aus dem Kosovo in die Schweiz
ein und arbeitete seit Oktober 2003 als Hilfsmechaniker in einer Autogarage,
als am 14. Juli 2005 ein Car in das Heck des von ihm gelenkten Opel Corsa
prallte. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) erbrachte für die
Unfallfolgen (Distorsion der Hals- und Lendenwirbelsäule) die gesetzlichen
Leistungen nach UVG und schloss den Fall per 30. April 2008 folgenlos ab.
Wegen der seit diesem Unfall geklagten Beschwerden meldete sich E.________ am
20. Februar 2007 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Nach
einer interdisziplinären Begutachtung durch das Institut Y.________ im Spital
A.________ (das Gutachten des Instituts Y.________ datiert vom 14. August 2008)
sprach ihm die IV-Stelle des Kantons Zürich zunächst basierend auf einem
Invaliditätsgrad von 50% rückwirkend ab 1. Juli 2006 eine halbe Invalidenrente
zu (Verfügung vom 16. Juli 2009). Auf Beschwerde hin hob das
Sozialversicherungsgericht des Kanton Zürich die Verfügung vom 16. Juli 2009
auf und wies die Sache an die IV-Stelle zurück, damit diese nach erfolgten
Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Anspruch des Versicherten neu
entscheide. Unter anderem gestützt auf die Ergebnisse des interdisziplinären
Gutachtens vom 30. April 2011 des Zentrums X.________ verneinte die IV-Stelle
nunmehr infolge eines seit dem Unfall neu ermittelten Invaliditätsgrades von
durchgehend maximal 35% einen Rentenanspruch (Verfügung vom 26. März 2013).

B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde des E.________ wies das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 25. Juni 2013
ab.

C. 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt E.________ unter
Aufhebung des angefochtenen Gerichtsentscheids die Zusprechung einer mindestens
halben Invalidenrente ab 1. Juli 2006 beantragen. Eventualiter sei die Sache
zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, "subeventualiter zwecks
weiterer medizinischer Abklärungen".
Während die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das
Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1. 

1.1. Gemäss Art. 112 Abs. 1 BGG müssen die Entscheide, welche der Beschwerde
ans Bundesgericht unterliegen, bestimmten Anforderungen genügen. Zu diesen
Anforderungen gehört gemäss lit. b der Bestimmung, dass die Entscheide die
massgebenden Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art, insbesondere die Angabe
der angewendeten Gesetzesbestimmungen enthalten. Nach Art. 112 Abs. 3 BGG kann
das Bundesgericht einen Entscheid, der den Anforderungen von Absatz 1 nicht
genügt, an die kantonale Behörde zur Verbesserung zurückweisen oder aufheben.

1.2. Der Beschwerdeführer rügt, die sog. "Dass-Form", in welcher der
vorinstanzliche Entscheid abgefasst ist, verletze seinen Anspruch auf
rechtliches Gehör. Das Bundesgericht hat die Vorinstanz bereits mehrfach darauf
hingewiesen, dass diese Form die Les- und Nachvollziehbarkeit erheblich
erschwert und daher bei längeren Entscheiden - jedenfalls ab einem Umfang von
fünf Seiten - darauf zu verzichten ist (Urteil 8C_7/2013 vom 3. April 2013 E. 1
mit Hinweisen). Da die Begründung des angefochtenen Entscheides weniger als
drei ganze A4-Seiten umfasst, die rechtserheblichen Tatsachenfeststellungen
durch Aktenverweise belegt sind und der Streitgegenstand nach dem in
Rechtskraft erwachsenen Gerichtsentscheid vom 6. August 2010 klar begrenzt war,
ist mit Blick auf den hier angefochtenen Entscheid von einer Rückweisung zur
Verbesserung unter den gegebenen Umständen abzusehen. Soweit der Versicherte
eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör resp. der daraus
abgeleiteten Begründungspflicht rügt (Art. 29 Abs. 2 BV; BGE 134 I 83 E. 4.1 S.
88), ist die Beschwerde unbegründet, zumal dem Beschwerdeführer eine
sachgerechte Anfechtung des kantonalen Gerichtsentscheides angesichts seiner 34
Seiten umfassenden Beschwerdeschrift ohne Weiteres möglich war, auch wenn er
vor Bundesgericht ausgedehnt auf seine vorinstanzlichen Ausführungen verweist.

2. 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann
wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt
hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung nur
berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).

3. 
Streitig ist, ob das kantonale Gericht die von der IV-Stelle am 26. März 2013
mit Blick auf das Leistungsgesuch vom 20. Februar 2007 verfügte Verneinung
eines Anspruchs auf eine Invalidenrente zu Recht bestätigt hat. Der
Beschwerdeführer beanstandet im Wesentlichen die vom kantonalen Gericht bejahte
Beweiskraft des Gutachtens des Zentrums X.________. Die diesbezüglich
massgeblichen Rechtsgrundlagen sind sowohl im Rückweisungsentscheid der
Vorinstanz vom 6. August 2010 als auch in der Verwaltungsverfügung vom 26. März
2013 zutreffend dargelegt worden. Darauf wird verwiesen (Art. 109 Abs. 3 Satz 2
BGG).

4. 

4.1. Gemäss Rückweisungsentscheid vom 6. August 2010 hatte das kantonale
Gericht die Beweiskraft des Gutachtens des Instituts Y.________ verneint und
die IV-Stelle verpflichtet, ein neues interdisziplinäres Gutachten einzuholen.
Mit hier angefochtenem Entscheid hat sich die Vorinstanz auf das voll
beweiskräftige Gutachten des Zentrums X._________ abgestützt und festgestellt,
dass der Versicherte weder aus somatisch-rheumatologischer noch aus
psychiatrischer Sicht an einer diagnostizierbaren Gesundheitsstörung mit
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit leidet, dass demzufolge von einer
uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit auszugehen ist, dass sich der
Gesundheitszustand im Wesentlichen seit 2006 nicht in einer
anspruchserheblichen Weise verändert hat und dass sich die invalidisierende
Wirkung dieser seither anhaltenden Beeinträchtigungen nach der auf
pathogenetisch (ätiologisch) unklare syndromale Zustände und vergleichbare
Beschwerdebilder anwendbaren Rechtsprechung (BGE 136 V 279) beurteilt. Das
kantonale Gericht verneinte eine rechtserhebliche Komorbidität und schloss
weitere Morbiditätskriterien aus, welche auf eine nur ausnahmsweise
anzunehmende Unüberwindbarkeit der geklagten Beschwerden schliessen liesse.

4.2. Daran ändern sämtliche Einwände des Beschwerdeführers nichts. Dem
angefochtenen Entscheid ist zu entnehmen, dass anlässlich der Begutachtung des
Zentrums X.________ der Beizug eines Dolmetschers angesichts der aktenkundig
inzwischen erworbenen Sprachkenntnisse offensichtlich nicht erforderlich war.
Dass der Versicherte anlässlich der Begutachtung in seinem angestammten
Karosseriebetrieb wieder zu 50% (halbtags) arbeitete, war den Gutachtern des
Zentrums X.________ entgegen dem Beschwerdeführer sehr wohl bekannt. Inwiefern
den begutachtenden Fachärzten des Zentrums X.________ entscheidwesentliche
Akten anlässlich der Exploration des Versicherten nicht zur Verfügung gestanden
haben sollen, ist nicht ersichtlich. Insbesondere vermag der Beschwerdeführer
aus der Tatsache, dass die Gutachter des Zentrums X.________ abweichend von
Einschätzungen früher behandelnder oder begutachtender Mediziner zu einer
anderen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit gelangten, nichts zu seinen Gunsten
abzuleiten. Soweit der Versicherte zumindest seit Sommer 2006 keine
Verbesserung des Gesundheitszustandes geltend macht, ist nicht erkennbar,
welchen Vorteil er aus der Argumentation abzuleiten sucht, indem er die
Aussagekraft der Untersuchungsergebnisse des Gutachtens des Zentrums X.________
für den Zeitraum der zurückliegenden Jahre vor der Begutachtung in Frage
stellt. Jedenfalls ist die vorinstanzliche Schlussfolgerung, wonach
hinsichtlich des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeitsbeurteilung für
den gesamten relevanten Zeitraum auf das den bundesgerichtlichen Anforderungen
(BGE 134 V 232 E. 5.1 mit Hinweisen) genügende beweiskräftige Zentrum
X.________ abzustellen sei, nicht als offensichtlich unrichtig oder sonst wie
bundesrechtswidrig zu beanstanden. Auf die im Übrigen in weiten Teilen
appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid ist nicht weiter einzugehen.
Nach dem Gesagten bleibt es bei der mit angefochtenem Entscheid basierend auf
dem Gutachten des Zentrums X.________ festgestellten vollen Arbeitsfähigkeit.

5. 
Die im Sinne von Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG offensichtlich unbegründete
Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren abzuweisen.

6. 
Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei
auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). 

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 13. Dezember 2013

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Hochuli

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